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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1863
- Sprache
- Deutsch
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Miscellen. Der von der sächsischen Regierung den Landständen vorge legte Gesetzentwurf zur Gleichstellung der in Sachsen geltenden literarischen Schutzsr.i st mit den Bestimmungen des Bun- dcsbcschlusscs vom 6. Nov. 1856 ist von beiden Kammern ohne Aenderung angenommen worden. Auch ein Zeichen der Zeit!— Das Verbot der G a r- ten laube für Preußen war kaum in dem Staats-Anzeiger er schienen, als auch schon mit directer Post ein Circular des Hrn. FranzDunckcr, desMitglieds derpreußischenFortschrittsparlei, einlief, worin er uns Sortimenter ersucht, sein „Sonntagsblalt" den bisherigen Abonnenten der Gartenlaube als Ersatz anzubie ten. Ich traute meinen Augen kaum! Derselbe Mann, der in der Kammer gegen jedcUngerechtigkeit donnert, benutzt die Hebel griffe seiner Regierung und das Unglück eines Eollegen dazu, Vortheil daraus für sein Geschäft zu ziehen. Ich darfHrn. Dun- cker versichern, daß ich und wahrscheinlich mit mir alle anständig denkenden Sortimenter Preußens von seinem Anerbieten keinen Gebrauch machen werden. Ein preußischer Sortimenter in Schlesien. In Nr. 153 d. Bl. thut ein Sortimenter einen„Noth- schrei" über das Einsenden von Neuigkeiten im November oder gar December. Jedoch, wer ist schuld daran? Niemand an ders, als der Sortimenter selbst. Hat derselbe Novitäten ver langt, ohne die Zeit dafür näher zu bestimmen, so hat ohneZwei- sel der Verleger das Recht, solche abzusenden, so spät oder so früh als er gerade für gut findet, und an dem Sortimenter ist nun die Reihe, für eine unverkäufliche Waare Zeit, Geld und Arbeit hin zugeben. Sind aber die in Frage stehenden Sendungen nicht verlangt, so liegt es auf der Hand, daß für solche dem Verleger alle Kosten für Hin- und Rücksendung in Rechnung gebracht wer den. Befindet sich unser Herr College nun unter der Zahl derer, die unverlangt Nova annehmen, so fällt selbstverständlich jeder Grund zur Klage fort und er mag cs in Ordnung finden, wenn der Verleger seine Novitätensendungen nach seinem eigenen Vor- thcile cinrichtct. —f. Die im Verlags-Bureau zu Altona eben mit der Be zeichnung „zweite Auflage" erschienene und als Supplement zu Goethe's Werken verkündete „Juristische Abhandlung ü b e r d i e F l ö h e (äo pulioibus). Von Johann Wolfgang Goe the" ist eine armselige Täuschung. Im Jahre 1839 erschien zu Berlin bei A. Duncker eine deutsche Uebersetzung dieser Abhand lung mit gegenüberstehendem lateinischen Texte gleichfalls unter Goethe's Namen, v. d. Hagen wies damals gleich in einem Vortrage, den er in der Berlinischen Gesellschaft für deutsche Sprache undAlterthumskunde hielt (abgedruckt im vierten Bande der „Germania"), entschieden nach, daß diese Abhandlung zuerst im Jahre 1635 (also mehr als hundert Jahre vor Goethe's Ge burt) in Marburg erschienen, dann mehrfach wiederholt sei, der zu Berlin gemachte Abdruck folgte mit ein paar absichtlich durch eine Beziehung auf Goethe gefälschten Stellen der Frankfurter Ausgabe von 1768. Aber schon vor vierzigJahren hatte der Ver fasser einer zu Halbcrstadt erschienenen, gegen Goethe gerichteten Schmähschrift, welche den Namen eines englischenOberst-Licute- nants, Friedrich Glover, erlog und sich für eine Uebersetzung aus dem Englischen ausgab, die Unverschämtheit gehabt, diese Ab handlung als ein Erzeugniß des deutschen Dichters abdrucken zu lasten, da es ihm sehr gelegen kam, daß sie in der Vaterstadt des Dichters in besten zwanzigstem Lebensjahre erschienen war; um Wahrheit war es dieser schlechten Buchhändler-Speculation nicht zu thun, und so verschlug es nichts, daß die Abhandlung mehr als hundert Jahre älter war, als der damit bedachte Dichter. Das Altonaer Verlags-Bureau hat die Berliner Ausgabe sammt dem freilich armseligen Vorworte abdrucken lassen. Welches Recht es auf letzteres und die durch manche Fehler entstellte Ausgabe ge habt, wissen wir nicht; nur das wissen wir, daß es, wenn es nicht absichtlich die Welt getäuscht haben will, die wenigen Bogen zu- rückzichen und den getäuschten Käufern auf Verlangen ihr Geld zucückcrstatten sollte. Wenigstens Titel und Vorwort sollten cassirt und durch andere ersetzt werden: auch ohne Goethe's Na men wird diese mit zwei entsprechenden Bildchen versehene Ab handlung, deren eigentlicher Verfasser noch immer unbekannt ist, günstige Leser finden. (Köln. Ztg.) Zwei Fälle, zu denen der Commentar überflüssig: I. Aus einem Briefe des Hrn. M.G.Priber inLeipzig an einenBuch- druckcr eines kleinen sächsischen Städtchens: „Wären Sic wohl geneigt, sich für die neue Auflage des Bcockhaus'schen Conversa- tions-Lexikons zu verwenden? Ich bin erbötig, Ihnen dazu so viel Prospecte zu senden, als die Auflage Ihres Blattes beträgt, und das Werk selbst Ihnen mit 33^vch Rabatt zu liefern, also mit3 Ngr. 4 Pf. netto die Lieferung, außerdem das I.Heft gratis." — II. Hc. W. Türk in Dresden hat soeben ein Circular an die Behörden rc. Sachsens versandt, worin er den Codex des in Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, 2. Ausl. (Laden preis 11 Thlr. n.)mit 9 Thlr. LONgr.und noch unter frankirtec Zusendung offcrirt.— O bencidenswerthe, glückliche Sortiments buchhändler, zumal in Provinzialstädtens! Es ist wahrhaft betrübend, mit welcher Leichtsinnigkeit (um mich keines andern Ausdrucks zu bedienen) von gar manchen Collegen mit der öffentlichen Bezeichnung von Buch bindern, Buchdruckern rc. als „Buchhändler" ver fahren wird. Mir liegen seit Jahren schon vielfache Fälle vor, wo namentlich auf Prospecten Buchbinder und Drucker, welche überdies niemals Buchhändler werden können, da ihnen jede wissenschaftliche Bildung mangelt, „Buchhändler" genannt wer den. Auf meine desfallsigen Anfragen sind mir stets auswei chende, oder auch keine Antworten geworden, und haben sich die Fälle, da ich kein Freund von Denunciationen bin, welche sicher lich dem Unwesen steuern würden, mehrfach wiederholt. Ich glaube mich keines Uebergriffes schuldig zu machen, wenn ich von der Ehrenhaftigkeit des Buchhandels es dringend fordere, daß nicht auf die oben bezeichnte Weise der Kreis derjenigen Leute, welche uns leider so oft ins Geschäft pfuschen, geflissentlich er weitert, resp. dem Publicum gegenüber gutgeheißen wird. Ncuhaldensleben. C. A. Eyraud. Daß Verleger ihre Verlagsartikel im Laufe des Jahres we gen Mangel an Exemplaren zucückerb itten (!), ist ihnen nicht zu verdenken, und jeder billig denkende Sortimenter wird solchen Bitten nach Kräften zu willfahren suchen. Daß Verleger ihre Verlagsartikel im Laufe des Jahres zurückverlangen (!), daß siedrohen, dieselben nur bis zu dem und dem Termin anneh men zu wollen, ist unrecht, widerstreitet der Billigkeit und Mög lichkeit, und entbehrt jeder rechtlichen Basis. Daß Verleger so unbillig sind, ihre Verlagsartikel von dem in der Weih nachtszeit so arg bedrängten Sortimenter gerade, ich möchte sagen zurückzu erp o che n(!) und zurückzuerdco- hen(!), wie das in den letzten Nummern des Börsenbl. öfter geschehen ist, kann nicht streng genug gerügt werden. Um die sen Pochern zu willfahren, dazu gehört wahrlich mehr Zeit, als der Sortimenter gerade jetzt hat. 8.
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