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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1863
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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.1? 157, 23. December. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2829 Rechtes schon thatsächlich durchgesetzt ist. Am ehesten wäre denk bar, daß es gegenüber einem neuen Verleger geschehen wäre, der entweder die Bücher des übernommenen Verlags sofort zurück gefordert oder ungünstigere Bedingungen zu stellen versucht hat. Sollte es vorgekommen sein, daß in derartigen Fällen die Sorti menter ihr Recht durchgesetzt und vielleicht vor der Vergleichsde- puration ein günstiges Erkenntniß erstritten hätten, so würde ich um gefällige Mittheilung bitten. Finden sich solcheFälle nicht vor, dannwürde man ein dahin gehendes Gewohnheitsrecht noch nicht als bestehend anerkennen können. Man könnte etwa nur ein Verlangen der Sortimen ter, daß Einrichtungen zur unbedingten Sicherung ihres Rechtes fortan getroffen würden, begründet finden. Denn die ganze Ein richtung des Buchhandels ist der Art, daß der Sortimentshandel nur bei völliger Sicherheit des Geschäfts gedeihen kann. Auf der einen Seite übernimmt der Sortimenter alleKosten und Mü hen zu dem Vertriebe der Artikel, besten Erfolg immer ungewiß ist; auf der andern Seite kann er sich dieVerlagshandlungen, mit welchen er inVerbindung treten möchte, nicht aussuchen; sondern er muß sich an die einzige Handlung, die das gewünschte Buch verlegt, wenden, und er weiß nicht, ob diese nicht morgen schon ihren Verlag veräußert. Diesen Unsicherheiten läßt sich nur da durch einigermaßen ein Gegengewicht geben, daß das einmal ein gegangene Eonditionsgeschäft bis zum regelmäßigen Ablauf auf recht bleibt, unter allen Umständen und gegen Jedermann. Noch ein Wort über die durch die Aufsätze in Nr. 100 und 111 berührten Punkte. Der Ausführung des Hrn. From- mann, daß der Empfänger der Eonditionsartikel für allenScha- den, gegen den man sich durch Versicherung schützen kann, zu has ten habe, stimme ich im Allgemeinen bei. Der Sortimenter läßt sich die Bücher kommen, um damit ein Geschäft zu machen, und der Verleger gibt sie aus der Hand in der Erwartung, daß jener sic bewahren werde mit aller Sorgfalt. So gut wie nun der Sortimenter verpflichtet ist, die Bücher selbst sicher aufzuheben und zu diesem Zwecke Mühe und Kosten aufzuwenden, so gut muß er auch auf eigene Kosten versichern; wenigstens muß dies behauptet werden, insofern es als die Handlungsweise eines or dentlichen Buchhändlers überhaupt anzusehen ist, daß er seinen Vorrath gegen Feuersgefahr versichert, und insofern für die Ver legerein so entschiedenes Bedürfniß nach derartiger Sicherstellung vorhanden ist, daß sie jene Handlungsweise vom Sortimenter er warten dürfen. Es scheint aber beides bejaht werden zu müssen, insbesondere, da das Bedürfniß dazu durch die von so vielen und bedeutenden Handlungen geschlossene Uebereinkunft vom 2. Mai 1847 klar dargcthan ist. Doch muß ich mir die nähere Begrün dung meiner Ansicht auf die ausführliche Behandlung des gan zen Vertragsverhältnisses aufsparen, da sie nuraus dem innersten Wesen desselben gefolgert werden kann. Der Ausführung des Hrn. Schürmann über die Ent stehung des ConditionsgeschäftcS gebeich gern insowcitRecht, als dasselbe nicht aus der gewöhnlichen kaufmännischen Verkaufs commisston hervorgegangen sein kann. Letztere liegt allerdings zu weit ab von den Verhältnissen des Buchhandels. Dagegen wird das Eonditionsgeschäft in den ersten Anfängen dennoch als eine gewisse Art der Commission aufgefaßl werden müssen. Da das Geschäft sich rein nach dem Bedürfniß gebildet hat, so er scheint es nicht wahrscheinlich, daß dasselbe gleich von Anfang an die so ganz eigenthümliche, scharf ausgeprägte Gestalt, die es heute hat, angenommen habe. Natürlicher war es, daß sicb der Empfänger des Buches in irgend einer Weise als Beauftragter des Verlegers betrachtete. Dafür spricht auch, daß man das Ver- hältniß bezeichnet- als ein in-Commission-Geben. Erst allmählich hat es sich herausgestellc, daß ein Bedürfniß für die Verleger, dem Sortimenter Verpflichtungen eines Mandatars aufzuerlegen, nicht vorhanden ist, sondern daß es der Eigenthümlichkeit des Buchhandels entspricht, dem Sortimenter ein Recht auf den Verkauf zu übertragen, an Pflichten aber nur so viel, als nöthig ist, um jenem Rechte das entsprechende Aequivalent gegenüberzu- stellcn. Es wird die Aufgabe der Wissenschaft sein, dies Rechts- verhältniß in allen Anwendungen und Einzelheiten zur Darstel lung zu bringen und von manchen, aus dem früheren unklaren Zustande übrig gebliebenen Anschauungen, die noch hin und wie der auftauchen, zu reinigen. " Berlin, 27. November 1863. Ludwig Stüler, Gerichts-Assessor. Erklärung betreffend den Berliner Nachdruck von Heinrich Zschokke's Novellen. Der von G. Mertens in Berlin veranstaltete Nachdruck der „Novellen von Heinrich Zschokke" veranlaßte Unterzeichnete rechtmäßige Verleger derselben zu Erlassung eines (als Manuscript gedruckten) Eirculars an den gestimmten ehrenwer- then deutschen Buchhandel, worin die Berliner Nachdrucksaus gabe ihre richtige und wahrheitsgetreue Würdigung gefunden hat. Wir sind jetzt noch derselben Ansicht und Ueberzeugung; jede wirklich ehrenwerthe Handlung verabscheue dieses Nachdrucks- wescn und trage nach Kräften und Umständen dazu bei, dasselbe zu unterdrücken. Den Mitgliedern des Börsenvereins ist solches ja ohnehin zur förmlichen Pflicht geworden durch den Beitritt zum Verein. Aber was soll man dazu sagen, wenn das Börsenblatt, das officiclle 'Organ des gestimmten deutschen Buchhandels, selbst Nachdrucksausgaben von so bekannten Werken, wie Zschokke's Novellen sind, laut Nr. 144 und 149 unter den „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buchhandels (mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchh.)" anzeigt? Mag sein, daß solches nur ein Versehen ist; so ist es doch jedenfalls ein kaum entschuld bares und ein solches, wodurch das moralische Gefühl unbethei- ligter, sehr ehrenwerther College» verletzt wurde, wovon wir bereits schriftliche Beweise haben. Wir aber als sehr stark Be- theiligte undzugleich als langjährigeMitglieder des Börsenvereins müssen gegen solches ln aller Form und aufs bestimmteste prote- stiren und unser tiefes Bedauern aussprechen, daß so etwas ein- und zweimal Vorkommen konnte. *) Aufrichtig gestanden, fänden wir es nicht nur in der Be- fugniß des Börsenvorstandes, sondern gar sehr am Platze, wenn derselbe von sich aus, so oft einem Mitgliede ein solches Nach drucksunrecht zugefügt wird, öffentlich und ofsiciell in seinem Organe darauf aufmerksam machen und davor warnen würde. Wir wünschen, daß das uns widerfahrene Unrecht für die Folge wenigstens etwas Gutes im Gefolge habe. Aarau, 15. Dec. 1863. H. R. Sauerländer, Verlagsh. *) Die Red- des Bdrsenbl- ist zwar der Ansicht, daß sie für den Inhalt amtlicher Mittheilungen nicht verantwortlich sein könne. Gleichwohl aber bemerkt dieselbe, daß sie jedenfalls so wenig als die Hinrichs'sche Buchh. befugt wäre, die Aufnahme erlaubter Nachdrucke zu wehren. Die Schweiz hat sich bisjetzt leider weder zur Reciprocität, noch zu einem Vertrage mit Deutschland hcrbeigelassen, und die schwei zer Buchhändler müssen daher die Folgen davon eben tragen, wenn sich Jemand von seinem Gewissen nicht behindert findet, von diesem Um stande Vortheil zu ziehen. Der Inhalt des erwähnten Eirculars ist der Red. im Uebrigen völlig unbekannt.
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