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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1863
- Sprache
- Deutsch
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Simrovlr in Sonn. Dnrgiel, 4V, Op. 25. Herr, wie Innge willst du meiner so ßnr vergesse»? psnlm XIII. Lür 4stimmißen Okor u. Orckester. psrtitur 12 kr.; Orcdesterst. 12 sr.; Olnviernusruß 6sr.; Okor- stimmen 4 Ir. Leetkoven, I.. v., Msrcke :Iunükre sus der 8inlonie blo. 3. I. PIte. 1 Ir. 25e. Xdsxio lunddre aus 6er 8inlonie l^o. 4. I. PIte. 1 Ir. 25 o. Lkerwei», M. 6., komnnces expressives d'Opdrss et d'nutres morcesux Isvvris p. PIte. et Violon. >0. II. Xomm üoUnunx, sus LIdelio. 1 Ir. 50 c. Lo r d e, >V., O'^nimndell'Opern. Osvntines etd'nutrespiüces Isvvrite» et modernes. ?iv. 132. polonsise sur une Melodie suisse p. PIte., Llüte et Vision. Iffr. 75 c. dio. 150. 8ckerno, Menuet et Irio s. Monnrt's 8inlonie Oinoll p. PIte. et Llüte. 1 Ir. 50 e.; p. PIte. et 2 Llütes 11r. 75 c. Unsert, Und., Op. 38. pnrnpkrssen I. klte. üb. bei. Motive nus Opern. I. Dunis, v. Doniretti. 2. Lreisckütn, v. 4Veker. 3. II Irovstore, v. Verdi. 16. Lsust, v. Oounod. 17. Da Peole, v. 8ckmidt. 18. On bnllo in msscbern, v. Verdi. ü 1 Ir. 75 c. 1-enneper, 8., 6e»ellsckslts-?olks I. PIte. 1 Ir. 50 c. Mendelssokn Dsrtkold^.L., 8cderno s Ospriccio, I. Orcbester trsnscr. v. Descketink)-. pnrtitur 7 Ir. 50 c.; Orckester- stimmen 9 Ir. — — Vier Dieder vkne 4Vorte, I. d. Orgel trsnscr. von 'PK. Drstk. 2 Ir. 50 c. Siuueoclr in Louii keiner- Messer,^., Op. 12. 100 nusßewnklte Volkslieder I. PIte. 81t. 1.2. n 2 Ir. Ueissiger, 6. O., Op. 76. bio.5. 8cklummerlied, I. I l'enor- vd. 8oprsnst. m. PIte. 67 c. 8pokr, 1,., Op. 108. bio. 3. Unke. Duett I. 2 8oprsne m. PIte. 1 Ir. 25 c. VViillner, Lr., Op. 14. 8slve kegins, I. Okor, 8olost. u. Or ckester. Olnviersusrug 6Ir. 50 c.; Okorstimmen 2 Ir. 60 c. Verlngs-Oomptoir in I-nnxeusnlLL. 8tein, L., Op. 8. Lwöll Orgelstüclce rum Lebrnucke beim öUent- licken Oottesdienste. 7H^ Iksmm, O., Op. 3. Onntnte rum Weiknncktslest I. gemisckten Okor m. Orckester. Dnrtitur 1 ^ WeindoltL in Drnunsckxveig. Minne, 4V., Vor 8onnennulgnng. Oedickt von O. 8ckulne, I. 4stimwigen Msnnerckor u. 8olo m. Orckester. knrtitur u.8tim- men 2^5 Xrug, D., Op. 163. Des Volkes 8timme. 0>clus von 12 Dieder- pksntnsie» über beliebte Volksweisen im elegsnten 8tvle I. PIte. IXo. 8—12. s 15 'psckirck, 4V., der deutscke 8snger. Line 8nmmlung leickter 4stimmiger Msnnergessnge ernsten u. Keiler» Inkslts. DIg. 3. knrtitur u. 8timmen 1^5 Nichtamtlicher Theil. Noch einmal die Sendungen ü eouckitiou. Der Aufsatz, welchen ich in Nr. 93 über das Condilionsge schäft veröffentlicht habe, hat durch die Besprechungen in den Nrn. 100 und 111 eine Beachtung erfahren, für die ich um so dank barer bin, da ich in mehr als einer Beziehung Aufschluß erhalten habe. Wenn ich jetzt darauf zurückkomme, so geschieht es, weil, wie mir scheint, das letzte Wort über den zweifelhaften Punkt noch nicht gesprochen ist. Es kann als unzweifelhaft angenommen werden, daß das bewußte Geschäft aus dem früheren schwankenden und unsicher» Verhältniß, welches bis auf einen gewissen Grad der kaufmänni schen Commission verwandt war, durch das bestimmte Bedürsniß des Buchhandels sich dahin umgebildet hat, daß dem Sortimenter im Wesentlichen ein Recht auf den Vertrieb der ihm s cond. zu gesandten Artikel bis zur Ostermesse des folgenden Jahres über tragen werden soll, wogegen er nur verpflichtet ist, zu diesemZeit- punkte entweder das Buch zucückzugeben, oder den Preis zu zah len, inzwischen aber das Buch mit aller Sorgfalt vor Beschädi gung oder Vernichtung zu bewahren. Die Frage aber, ob jene Berechtigung eine ganz unbedingte ist, so daß sie auch gegenüber einem neuen Verleger, mit welchem der Sortimenter selbst nicht contrahirl hat, und in einem etwaigen Concurse des ursprüngli chen Verlegers gegenüber den Concursgläubigern zu gelten hätte, scheint nicht mit Zuversicht bejaht werden zu können. Zwar ist diese Frage nicht verneint worden; sie wird sogar von dem Ver fasser des Artikels in Nr. 23 ausdrücklich bejahend beantwortet, und es sckeint dies derAnschauung des größeren Theils der Buch händlerwelt durchaus zu entsprechen; auch dürfte in den Ver kehrsverhältnissen des Buchhandels ein entschiedenes Bedürsniß dafür vorhanden zu sein: dennoch aber muß ein dahin gehender Rechtsgrundsatz vom juristischen Gesichtspunkte so lange bean standet werden, als nicht eine ganz unzweifelhafte Rechtsgewohn- cheit sich thatsächlich Bahn gebrochen hat. Die beiden angedeutcten Fälle sind folgende: 1. Ein Verleger verkauft den ganzen Verlag eines Werkes mit Einschluß der s cond. versandten Exemplare einem andern. Zn dem Kaufverträge setzen beide vielleicht fest, daß der neueVer- legcr in die mit denverschiedenenSortimentern geschlossenen Con- ditionsverlräge cintreten solle. Dann können die Sortimenter nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwar keinen Anspruch auf Belassung der Geschäfte unmittelbar gegen den neuen Verleger geltend machen, aber sie können ihren Regreß gegen den früheren Verleger nehmen, und da dieser den neuen auf Erfüllung jener Verträge belangen kann, indirect zu ihrem Ziele kommen. An ders aber ist es, wenn die beiden Verleger in ihrem Kaufcontract über den Eintritt in die Geschäfte mit den Sortimentern nichts ausdrücklich verabreden; und dies möchte die Regel sein, da man entweder als selbstverständlich betrachtet, daß die Conditionsge- schäfte aufrecht bleiben, oder überhaupt keine Rücksicht darauf nimmt. Hier liegt kein Vertrag vor, nach welchem man den neu en Verleger zwingen könnte, den Sortimentern die s cond. ge lieferten Artikel unter den früheren Bedingungen dis zu der be stimmten Zeit zu belassen; vielmehr muß ihm sein Eigcnthum auf Verlangen zurückgegeben werden. Der Sortimenter hat aller dings wegen des ihm verursachten Schadens eine Klage gegen den früheren Verleger; allein es ist dieselbe in mancherHinsicht schwer zu begründen, jedenfalls umständlich und unsicher, und eine Stö rung des Geschäfts kann ja überhaupt nicht vermieden werden. Einen vollkommenen Schutz würde der Sortimenter nur haben, wenn sein Recht so wcitgreifend wäre, daß es gegen Jedermann, also auch gegen den neuen Verleger wirksam wäre, mit andern Worten, wenn er ein Recht an der Sache selbst hätte. 2. Aehnlich ist es im Concurse des Verlegers. Der Concurs gibt den Gläubigern das Recht, die von dem Gemeinschuldner eingegangenen Geschäfte sofort aufzuheben. Es könnten also sämmlliche s cond. versandten Artikel sofort eingefordert werden. Zwar müßten dann die Sortimenter entschädigt werden; allein es ist sehr fraglich, inwieweit ein Entschädigungsanspruch aner kannt würde, und ob ein solcher vorweg befriedigt, oder mit den übrigen Forderungen, die in der Regel nur theilweise gedeckt wer den können, in eine Linie gestellt werden würde. Auch hier kann nur geholfen werden durch ein Recht an der Sache selbst. Die Frage ist aber, ob in einem von diesen beiden Fällen der Anspruch des Sortimenters auf Bewahrung seines vollen
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