Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186303047
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18630304
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-04
- Monat1863-03
- Jahr1863
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
482 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 27, 4. März. B. Taiichnitz in Leipzig. 1765. klolleokion ok dritisk autkors. Lop^rixlit «äit. Vol. 644. sn<1645. gr. 16. Oeli. s * ^ inknlt: 8)Ivin 8 Invers, dlvs. OasüsII. 2 Vols. Türk s Vcrlags-'8to. IN Dresden. 1766. Winkler, K. G. Tb., sTH. Hells, d. Maurers Leben dargestelltin 6 Gesängen. 4. Aufl. 8. Geh. * A Fr. Voigts Bucül,. in Leipzig. 1767. Salon-Bibliothek, deutsche. Hrsg. v. A. Schräder. 1. Serie. 3. u. 4. Bd. gr- 16. Geh. üU Voigt ir Günther in Leipzig. 1768. Eichendvrff's, I. v., sämmtliche Werke. 2. Aufl. 5. Hst. gr- 16. *4N-i N i ch t a m t l l Die einheitliche deutsche Nachdrucksgcsctzgebung. Das erste diesjährige Heft der „Deutschen Vierteljahrs- Schrift" (Stuttgart, Cotta), so schreibt die Dtsch. Allg. Zeitung, enthalt einen sehr interessanten längcrn Aufsatz mit der Ueb ersehnst: „Zur Frage einer einheitlichen deutschen Nachdrucksgesetzgebung", welcher der Beachtung der dcutschenRegierungen, insbesondercder preußischen, aber auch der periodischen Presse dringend zu em pfehlen ist. Der Aussatz ist mit besonderer Beziehung auf die dem Bundestage vorgclegtcn Gesetzentwürfe der oestcrreichischen Regierung und des Börsenvereins der deutschen Buchhändler geschrieben. Da der Sachverhalt der wichtigen Angelegenheit aus den gelegentlichen kurzen Notizen der Tagespresse weitern Kreisen nicht genügend bekannt sein wird, so theilen wir aus dem Aufsatz zunächst Folgendes mit: Die sächsische Regierung entschloß sich endlich, ohne die vorläufige Zustimmung der preußischen Regierung abzuwarten, die Vorlage des Entwurfs des Bbrsenvereins beim Bundestage zu bewerkstelligen. Am 23. Jan. 1862 stellte sie, unter Hinweis auf das völlig Ungenügende der bisherigen Bundcsbeschlüfse wegen Schutzes für Werke der Kunst und Literatur gegen Nachdruck und des folgeweisen verschiedenartigen Entwickelungsganges der Specialgesctzgebung und der Praxis in den einzelnen Bundesstaaten, folgenden Antrag: ,,1) daß eine, derartige Abweichungen ausschließende, speciellcre Regelung der Nachdrucksfrage durch ein allgemeines deutsches Gesetz gegen den Nachdruck dringend wünfchenswcrth, 2) daß deshalb zum Behufe der Berathung eines solchen Gesetzes eine Commission aus von den einzelnen Bundesstaaten abzuordnendcn Sachverständigen zu bilden, und 3) dieser Berathung der von dem Ausschüsse des Bbrsenvereins deutscher Buchhändler ausgearbeitete Entwurf zum Grunde zu legen sei, der sich als Ausdruck der Ansichten und Wünsche der zunächst Be- theiligtcn sowohl als wegen seiner Vollständigkeit zu diesem Zwecke wohl eigne; und daß endlich 4) die Commission den aus ihren Berathungen schließlich hervorgehendcn Gesetzentwurf der Bundesversammlung zu weiterer Beschlußnahme vorzulegcn habe." Dieser Antrag fand seitens mehrerer Bundesregierungen den leb haftesten Anklang; namentlich erklärte sich Oesterreich nicht nur sofort damit einverstanden, sondern legte kurz darauf auch einen selbständig ausgearbciteten Gesetzentwurf als Material für die Fachmännercom- mission vor. Nur Preußen sprach sich von vornherein abfällig aus. Dies hinderte indessen nicht, daß durch Majoritätsbeschluß die Nieder setzung eines Ausschusses zur Berathung des sächsischen Antrags er folgte, in welchen die Bundestagsgesandtcn Oesterreichs, Bavcrns, Sach sens, Württembergs und der 15. Curie (Holstein, Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg) gewählt wurden. Der Ausschuß erstattete am 24. Juli seinen Bericht und schlug Annahme des Antrags vor. Die Ab stimmung darüber ist in der Bundestagssitzung vom 16. Oct. dahin erfolgt, daß sich die überwiegende Majorität mit dem Ausschußgutachtcn einverstanden erklärt hat. Rur Preußen bcharrte auf seinem Wider spruch, während Luxemburg sich aus dem Grunde dagegen aussprach, weil seine eigene Gesetzgebung ausreiche. Dies ist der gegenwärtige Sachstand. Er ist kein ungünstiger. Die Mehrheit der Bundesregierungen ist einer durchgreifenden Reform der Bundesnachdrucksgesctzgebung entschieden beifällig gestimmt. In den Entwürfen Oesterreichs und des Bbrsenvereins ist bereits ein sehr Wencbikt in Wien. 1769. Patuzzi, A., Geschichte Oesterreichs, dem Volke erzählt. 1. Hft. 2. Ausl, hoch 4. ^ ^ Wicgandt te Hcmpcl in Berlin. 1770. Berichte üb. neuere Nutzpflanzen, insbesond. üb. die Ergebnisse d. Anbaues in verschiedenen Theilen Deutschlands. Hrsg. v. Metz u. Co. Jahrg. 1863. gr. 8. Geh. 18 N/ 177l.llermite, 6., kledersickt ller Plieorie <ler elliptischen kllinlctio- nen. i^us <l. k^ranr. übertr. u. m. e. .4nl>. versehen V. ki. Katsni. Zr. 8. 6eh. * 28 1772. Oandgestüte u-Landespferdezucht. Aphoristische Bemerkgn. m. be- sond. Berücksicht, der mittlerenDrovinzen d. preuß. Staates. 8. Geh. * 8 R-k 1773.8uclrovp, 6., rur l^sturwissenscknkr. Ar. 8. 6ek. * 12 1^ cher Th eil. brauchbares Material vorhanden. Auf grundsätzlichen Anstand hat bis her die Sache nur bei Preußen gestoßen. Der preußische Dissens darf in seiner materiellen Bedeutung nicht unterschätzt werden. Schließt sich Preußen von der projcctirren ge meinsamen Gesetzgebung aus, so hat dieselbe für beinahe den dritten Theil des deutschen Bundesgebiets keine Gültigkeit. In kaum Einem Bereiche des öffentlichen Verkehrslebens wird dies in dem Grade em pfindlich sein, wie beim Buchhandel, der nicht nur in Preußen eine Anzahl seiner achtbarsten und umsichtigsten Vertreter hat, sondern der seiner Natur nach auch in seinem Geschäftsbetriebe auf einen intensiven Wcchselverkehr mit Preußen angewiesen ist. Immerhin freilich wird, wenn der letztgenannte Staat auf seinem Widerstande beharrt, wenig stens so viel erreicht, daß, die Annahme des Bundesnachdrucksgesctzes seitens aller übrigen Bundesstaaten vorausgesetzt, an Stelle der dreißig Einzelgesetze über den Nachdruck, welche augenblicklich Deutschland zäh len mag, nur zwei, höchstens drei Gesetze treten. Allein eine einheit liche Gesetzgebung für das gesammle deutsche Bundesgebiet ist nicht vorhanden und damit ein Hauptzweck der Anstrengungen, welche in dieser Richtung seit mehr denn fünf Jahren gemacht worden sind, verfehlt. Nach gründlicher und schlagender Widerlegung der von der preußischen Regierung für ihre Weigerung angeführten Gründe heißt es dann: Wir sind auf die preußischen Bedenken gegen die angestrebte ein heitliche deutsche Nachdrucksgesetzgcbung ausführlicher eingegangen, ein mal, weil wir der Stimme der zweitmächtigsten deutschen Bundesre gierung schon an sich hohen materiellen Werth beilegen, dann aber auch, weil auffälligerwcist eine kritische Beleuchtung der Stellung, welche die preußische Regierung neuerdings zu dieser Frage eingenommen hat, durch die Presse bisher gänzlich zu vermissen war. Wir können der letzter» hierbei den Vorwurf überhaupt nicht ersparen, daß sie bisher in Betreff der neuerlich geschehenen Schritte zu Ordnung dieser für ihre eigene Existenz doch so hochwichtigen Angelegenheit eine ebenso unbegreifliche, als unverantwortliche Gleichgültigkeit und Passivität be obachtet hat. Namentlich trifft diese Rüge die preußische Presse, welche sich schon des eigenen Interesses halber hätte berufen fühlen sollen, ihre Regierung auf das Bedenkliche des von selbiger cingcschlagenen Wegs aufmerksam zu machen. Statt dieses hat sie ihre Notiznahme von den in Frankfurt gethanen Schritten auf hämische Verdächtigun gen der Motive der sächsischen Regierung beschränkt, der Berliner Blät ter vorwcrfcn, ihr thatkräftiges Vorgehen erkläre sich einfach daraus, daß die dreißigjährige sächsische Schutzfrist infolge der sächsischen Par- ticulargesctzgebung einige Jahre später als die preußische ablaufe, und daß man den hieraus dem Leipziger Buchhandel drohenden Nachtheilen durch ein das sächsische Particulargcsetz aufhebcndcs Bundcsgcsetz be gegnen wolle. Die Grundlosigkeit dieser Ausstellung ergibt sich sofort aus der Betrachtung, daß einem solchen Mangel mit genau derselben Wirkung auch durch ein sächsisches, die betreffende Bestimmung des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 „bänderndes Landesgcsetz abgeholfcn wer den kann, wie denn eine solche Vorlage auch bereits für den 1863 be vorstehenden Landtag angekündigt ist. Das Material, welches der Bundesversammlung für den gegen wärtig fraglichen Zweck vorliegt, besteht in zwei vollständig ausgear beiteten Gesetzentwürfen, dem von der sächsischen Regierung vorgclegten des Börsenvereins und dem von der oestcrreichischen Regierung mitge- theilten. Beide Entwürfe sollen zugleich die Grundlage für die Arbei ten der projcctirten Fachmänncrcommission bilden. In ihren Bestim mungen dürften daher die wesentlichsten Richtpunkte für die künftige
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder