Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630907
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186309070
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18630907
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-09
- Tag1863-09-07
- Monat1863-09
- Jahr1863
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 111,7. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1873 sere Altvordern fanden sich nämlich mit dem Problematischen ih res Geschäftsverkehrs einfach dadurch ab, daß sie den so schwer zu ermessenden Speculationswerth der Bücherwaare sich in na tura ausgleichen ließen. Buch wurde gegen Buch ein- und umge setzt. Der Tauschhandel war so lange vollkommen naturgemäß, als der Buchhandel wie im 16. und 17. Jahrhundert nur über einen beschränkten, ziemlich gleichmäßig gebildeten und gleichmäßig litera- risch-productiven Theil von Deutschland verbreitet war. Sobald der Buchhandel eine größere Ausdehnung gewann, stieg damit in natürlichem Zusammenhang die Verlagsproduction zur Beschaf- > fung des Umsatzmittels für den Bedarf an Sortiment und ver wässerte und verschlechterte sich. Dadurch entstand ein Mißver- hältniß im allgemeinen Acquivalcnt der buchhändlerischen Waare, wie es der Changeverkehr zur Voraussetzung hatte. Die tüchtigen und durch ihr literarisches Terrain bevorzugten Producenten fan den bei der industriösenProduction der bloßen Bücherfabrikanten in der Change keine Befriedigung mehr, und bei der Vermehrung der Sorcimentsthätigkeit, die ihrer nicht entcathen konnte, sahen sic sich auch mehr und mehr der Nothwendigkeit überhoben, selbst Sortimentsgescbäste zu betreiben. Dadurch trat allmählich eine Trennung des Verlagshandels vom Sortimentshandel ei». Allein es war den deutschen Verlegern nicht gestattet, nun zu dem ex akteren Vcrkchrsprinzip: hier Waare — dort Geld, übcrzuge- hen. Gegen das feste Kaufgeschäft als Regel, sei es Baarge- schäfl-vder auch nur aufCredit, sträubte sich nach wie vor der Ge- schäftsinstinct des deutschen Buchhandels. Mil der Form des Tauschhandels durfte das Prinzip des Tauschhandels nicht zu Grabe getragen werden, sondern es galt, unter Wahrung des Prinzips eine neue, dcnZeitverkältnissen angepaßteVeckehrsform zu finden. Gelang dies nicht, so wurde der deutsche Buchhandel in Bahnen getrieben, die ihn nimmermehr zu seiner heutigen Ge- ! stalt und Bedeutung geführt hätten. Aber es gelang: die Nova- und ü cond.-Sendungen entstanden, das Wagniß fand durch Sie neue Verkehrsart abermals seine naturgemäße Vertheilung zwi schen Verleger und Sortimenter, und mit dieser Einrichtung, mit dem Condilionshandel, dessen erste Spuren übrigens schon.in der Blüthezeit des Changegeschäfts zu finden sind, war die moderne Form zur Rettung des alten Prinzips gewonnen. Daß aber der C o m m i ssi o n s h a n d el einen Uebergangvom Tausch- zum Conditions Handel gebildet habe, wie man nach den Ctüler'schen Bemerkungen annehmen müßte, dafür liegt in dem allerdings nicht reichlichen Material, worauf ich meine Ausführungen stütze, keinerlei Andeutung vor. Möglich, daß Hr. Stüler für seine Ansicht Argumente aufzuweisen vermag, die ich nicht kenne, allein die strengere Begründung derselben muß jedenfalls verlangt werden, da die Eigenchümlichkcit des Commis sionshandels, die Gefahr ungetheilc dem Producenten zu überlassen und nach der anderen Seite nur Dienstleistungen zu bedingen, dafür aber auch dem Producenlen das ungeschmä lerte Verfügungs- und Bestimmungsrecht für alle Beziehungen des Geschäftsverkehrs zu wahren, den Prinzipien und Verhältnis sen nicht entspricht, nach denen sich der deutsche Buchhandel ent wickelt hat. Hr. Stülcr citirt Rößig, und Rößig sagt ausdrück lich, daß der Commissionshandel, wie er im Buchhandel bestehe, nicht mit dem Conditionshandel zu verwechseln sei. Ec erwähnt auch mit keiner Sylbe, daß der eine aus dem anderen hervorgc- gangen sei, und Rößig, der in den ersten Jahren diesesJahrhun- derts, wenn nicht schon früher, sein Handbuch des Buchhandels- rechls abfaßte, hätte von diesem wichtigen Umstande theilweise noch als Zeitgenosse wissen müssen, denn das Erscheinen seines Werkes lag nicht so fern von jenem Zeitpunkte, wo der Condi- rionshandel gegen den Tauschhandel erst allgemeiner in Auf nahme kam. Die Wahrheit dürfte die sein, daß der Commissionshandel im deutschen Buchhandel von jeher, aber ohne organischen Zu sammenhang, neben dem Conditionshandel bestanden hat. Von dem abgesehen, was man im Buchhandel specisisch Commis sionsgeschäft nennt, nämlich die beauftragte Vermittlecschaft im Verkehr zwischen der Geschäftswelt, ist es auch ein Commis- sionsverhältniß, wenn ein Gelehrter, der Selbstverlag ausübt, oder ein Verlagsinstitut, das mit dem deutschen Buchhandel nicht in Verbindung steht, sein Verlagswcrk einem Buchhändler zum Debit überträgt. O. Wächter*) erklärt, daß die juristi sche Stellung des Beauftragten im letzteren Falle die des Ver kaufskommissionärs sei. Als solcher müßte er sich dann dasVer- fügungsrecht über das Werk zu jeder Zeit Vorbehalten, dasselbe vomDisponendenrecht ausschließcn rc. Allein es wirdihm schwer werden, seiner Stellung zum Committenken vollauf gerecht zu werden, wenn er nicht wesentliche Interessen vernachlässigen will. Die Regel wird daher die sein , daß er mit dem Commis sionsgute mehr oder weniger Conditionshandel zu treiben genö- thigt ist, denn das herrschende Verkehcsprinzip des deutschen Buchhandels ruht im Conditionshandel, dessen Beeinflussung sich verwandte Verkehcssormcn. wenn sie mit ihm auf seinem eigenen Gebiete in Concurrenz treten, nicht wohl entziehen kön nen. Allgemeine Grundsätze lassen sich deshalb auch für ein solches Vcrhältniß nicht aufstellen, sondern man wird für den einzelnen Fall stets auf die specielle Uebereinkunst zwischen den Contrahenten zurückgehen müssen. Offenbar aber ist es ein Jcrthum des Hrn. Stüler, wenn er zur Begründung seiner Ansicht anführt, daß der Ladenpreis frü her regelmäßig als Verkaufspreis eingehalten worden sei, so daß also der Rabatt als bestimmter Procentsatz des Verkaufspreises der Provision des Commissionärs völlig gleichgestanden habe. Wo her er diese Behauptung entlehnt hat, weiß ich nicht; ich ver- muthe nur, daß er sich hierin von den Streit- und Reformschrif ten unserer buchhändlecischen Praktiker beeinflussen läßt, und das sind gewöhnlich die mangelhaftesten Quellen, um die Entwi ckelung buchhändlerischer Geschäftsverhältnisse kennen zu lernen. Wie in diesen Schriften sehr häufig das Ende an den Anfang verlegt wird, so läßt sich im Widerspruch mit den darin geführten Redensarten auch von den Ladenpreisen sagen, daß sie erst in den letzten 30—40 Jahren angefangen haben, eine bestimmtere, den Sortimenter zu ihrer Einhaltung möglichst nöthigende Normi- rung zu gewinnen. Die Möglichkeit, unter dem Ladenpreise zu verkaufen, steht doch genau im Verhältniß zu der usance mäßigen Nabaltscala zwischen Verleger und Sortimenter. Nun ist es Thatsache, daß im Anfänge des Jahrhunderts 33sH<A Ra batt die Regel und 25°ch die Ausnahme war, während es gegen wärtig gerade umgekehrt ist. Im nämlichen Verhältniß war somit im Anfänge des Jahrhunderts die Möglichkeit mehr vor handen als jetzt, unter dem Ladenpreise zu verkaufen, und es geschah dies auch. Statt alles Andern verweise ich hier auf die von einer Buchhändler-Deputation zur Jubilatemesse 1803 ge sammelten Gutachten über die Verbesserung des Buchhandels. Die darin constatirten Uebclstände dürften sich der Zeit nach so ziemlich bis kurz vor dem ersten Bahnbrechen des Conditions- handels erstrecken, und es ist daraus zu ersehen, wie locker man es damals mit den Bücherpreisen und mit dem Rabattgeben an Sortimenter und Publicum nahm. Die von Hrn. Stülcr erwähnte Thatsache, daß das a condi- tion-Geschäft fast durchgängig als eine gewöhnliche kaufmänni- *) Vrgt. seine Abhandlung: „Das RechtSverhältniß zwischen dem Verleger und dem Sortimentsbuchhändler rc." in Goldschmidt's Jeitschr. f- Handelsrecht 1859.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder