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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1863
- Sprache
- Deutsch
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70, 3. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1167 gar nicht kannte, vom Schutze desselben ausschließen; der Text selbst gestattet jedoch in §. 18. auch eine andere Deutung. Der selbe lautet nämlich: „Was vorstehend in den §§. 1., 2., 5. bis 17. über das aus schließende Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, findet auch Anwendung auf geographische, topographische, na turwissenschaftliche, architektonische u. a. Zeichnungen und Ab bildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als K u n st- werke (§. 21.) zu betrachten." Insofern hier im Texte also ganz im Allgemeinen von „Ab bildungen" gesprochen, könnte man jedenfalls auch photographi sche Abbildungen darunter verstehen, und es wäre, wenn cs sich hier lediglich um den Schutz photographischer Abbildungen dieser Kategorie handeln sollte, vor der Hand wohl eine Erweiterung oder Abänderung der Gesetzgebung noch nicht zu beantragen, son dern etwaige derartige Ansprüche erst auf den Rechtsweg zu ver weisen und erst, nachdem dieser erfolglos bcschrilten, an eineAen- derung der bestehenden Gesetzgebung zu gehen sein, vorausgesetzt, daß überhaupt der Schutz photographischer Abbildungen dieser Kategorie als cmpfehlenswerkh erscheinen sollte. Es ist aber, wie sich weiter unten ergeben wird, nicht diese ArtvonAbbildungen, deren Schutz den Urhebern der vorliegenden Petition vorzugs weise am Herzen liegt, sondern es sind das nur solche, die, wenn überhaupt unter irgend eine Bestimmung des Gesetzes von 1837, nur unter den IV. Abschnitt desselben, welcher von „Kunstwerken und bildlichen Darstellungen" handelt, begriffen werden können. In diesem Abschnitt lautet nun H. 21.: „Die Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Farben druck u. s. w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers rc." Und §. 22.: „Unter gleicher Bedingung ist die Vervielfältigung von Sculpturen aller Art durch Abgüsse, Abformcn rc. verboten." Da hier somit als Kunstwerke und bildliche Darstellungen ausdrücklich nur „Zeichnungen, Gemälde und Sculpturen" auf geführt werden, so erscheint danach die Behauptung der Petenten, daß photographische Abbildungen durch die preußische Nachdrucks- Gesetzgebung nicht geschützt seien, insoweit vollständig begründet, als cs sich dabei nicht etwa um geographische, topographische^ na turwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Abbildungen handelt, denn auch die Novelle vom 20. Februar 1854 spricht nur in den ersten Paragraphen von Kunstwerken der Malerei und Plastik, im Ucbrigcn aber nur von dramatischen und dramatisch- musikalischen Werken. Richterliche Urthcile, welche eine Auf fassung der Gesetzgebung, wie solche hier gegeben, ausdrücklich bestätigen, sind, soweit bekannt, bisjetzt nicht ergangen und konn ten begreiflicher Weise füglich nicht leicht ergehen, da eine Ver folgung des Nachdrucks bekanntlich nur aufAntrag des Verletzten durch die Staats-Anwaltschaft geschehen, und letztere bei der oben geschilderten Lage der Sache sich nicht wohl veranlaßt fühlen kann, die Hilfe der Gerichte vergeblich in Anspruch zu nehmen. Da gegen erklärt sich eine anerkannte Autorität auf dem Gebiete des Verlagsrechts, Oscar Wächter, in seinem Werke: „Das Ver lagsrecht mit Einschluß der Lehren von dem Verlagsvertrag und Nachdruck. Stuttgart 1857" auf Sc. 165, Thl.I. ebenfalls aus drücklich dahin: „Daguerreotypien, Photographien genießen zur Zeit weder nach der Bundes-, noch nach der deutschen Spe cial-Gesetzgebung eines Schutzes gegen den Nachdruck." Während das umgekehrteVerhällniß, die Nachbildung von Kunst werken durch die Photographie, als eines mechanischen Hilfsmit tels, allerdings unter die Bestimmungen jener Nachdrucks-Gesetz gebung subsummirt werden kann, und, wie notorisch, bereits mehrfach subsummirt worden ist. Bei diesem Stande der Gesetzgebung läßt sich daher jetzt wohl die Frage aufwerfen: ob nicht hier durch die fortschreitende Entwickelung der Hilfsmittel, welche der menschliche Geist sich zur Erzeugung oder Festhaltung von Kunstwerken dienstbar ge macht hat, in der Thal eine Lücke entstanden ist, und die Gesetz gebung selbst daher jetzt nicht dieser Entwickelung zu folgen hat? Petenten wünschen das Letztere und führen zur Unterstützung die ses Wunsches im Wesentlichen Folgendes an: Schon eine oberflächliche Bekanntschaft mit der Photogra phie weise nach, daß die Herstellung eines guten photographischen Bildes keineswegs auf dem bloß physischen (mechanischen) Wege erzielt werden könne. Damit namentlich eine photographische Darstellung einer Person eine gelungene werde, sei nicht allein eine sorgsame Be handlung des photographirendcn Instrumentes, sondern auch Ge schmack und Kcnntniß der Grundsätze plastischer und formaler Schönheit nothwendig. Eine jede Photographie sei demnach ein Werk individueller Arbeit, wie auch ein wirkliches geistiges Eigenlhum, ganz in demselben Sinne, wie es eine Zeichnung, eine Lithographie ist, gleichviel, (?) ob Originelles dadurch geschaf fen, oder Bilder und plastische Kunstwerke auf diesem Wege nach gebildet werden. Zur Zeit sei es aber noch erlaubt, jede individuell aufgefaßte Photographie auf mechanischem Wege zu copiren; diese so copirte Photographie sei aber immer schlechter, als ihr Urbild. Sie ge fährde ferner nicht allein das gute Recht des ersten Verfertigers, sondern helfe auch auf gefährliche Weise dasVertrauen zerstören, welches Jedermann, der sich photographiren läßt, einem spcciellen Künstler erweise. Personen, die nicht geneigt seien, ihr Por trait zu Jedermanns Beschauung zu bringen, wären auf diese Weise der Gefahr ausgesetzt, ihr Eonterfci in den Kunstläden je des Winkelgäßchens ausgeboten zu sehen. Der vermögcnsrechtliche Nachtheil aber, der dem ersten Ver fertiger aus der Nachbildung seines Kunstwerkes erwächst, sei um so größer, wenn ihm durch das Vertrauen einer hervorragenden Persönlichkeit die Erlaubniß ertheilt sei, deren Portrait zu ver kaufen, hier greife der ungerechtfertigte Nachbildncr einer solchen Original-Photographie nicht weniger in das wohlerworbene Eigen thum, wie beim Büchcr-Nachdruck und bei der Nachbildung pla stischer Kunstwerke. Aus dieser Motivirung der Petenten läßt sich zugleich deut licher erkennen, worauf eigentlich dcrAnlrag derselben zielen soll, und wie darnach ihr oben bereits mitgelheiltes Petitum, in wel chem der zweideutige Ausdruck „photographische Nachbildung" gebraucht ist, besser zu formuliren wäre. Die Frage würde sich darnach vielmehr so stellen: Ob für photographische Abbildungen, soweit solche sich als selbständige Kunstwerke oder mindestens als selbständige artistische Erzeug nisse Herausstellen, im Wege der Gesetzgebung ein Schutz gegen unberechtigte mechanische Vervielfältigung, ähnlich wie für an dere Kunstwerke und artistische Erzeugnisse, zu beantragen sei. Es kommt hierbei alles darauf an, ob in der That photogra phische Abbildungen unter gewissen Umständen den Charakter von selbständigen Kunstwerken oder mindestens selbständigen artisti schen Erzeugnissen gewinnen können. Ist letzteres der Fall, so wird kein Grund vorliegen, derartige künstlerische Produktionen ungünstiger zu behandeln wie andere. Um nun über diesen Punkt ein Urtheil zu gewinnen, muß man sich das Wesen des photographischen Verfahrens selbst klar machen. Es ist bekannt, daß bei demselben das durch eine Osinera
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