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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1863
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1863
- Sprache
- Deutsch
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64, 18. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1063 Nicht a mtLi Rcchtsfüllc. 6. Selten hat wokl ein Gerichtshof den Nachdruck bester glo- risicirt, als dies am 30. Marz in der deutschen Reichs -Haupt- und Residenzstadt Wien geschehen ist durch die Freisprechung des Photographen Lackcnbachec contra Friedr. Bruckmann in Stuttgart wegen photographischer Nachbildung der Gocthe'- schcn Fraucngestalten, componirt von Wilhelm v. Kaulbach. Den Original - Cartons Kaulbach's als selbständigen Schöpfun gen des Künstlers wurde das Recht vindicirt, jeden gesetzlichen Schutz in den deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu dürfen, dagegen die photographirte Originalausgabe des deut schen Eigenthümcrs und Verlegers für vogelfrei erklärt, weil er die Vorschrift des oestcrreichischcn Preßgesetzes, welches die Clau- scl: „Recht der Vervielfältigung des Abdrucks Vorbehalten" als unter jedem Abdruck nothwendig bedingt, nicht erfüllt habe. Mit demselben Rechte könnte demnach auch jeder svont Is loltre-Abdruck eines Original-Kupferstiches dem beutelustigen Photographen anhcimfallcn und so cinePiraterie im Rechtsstaate einrcißcn, welche an die blühendsten Zeiten des Wiener und CarlSruher Nachdruckes erinnert. Der dem Verleger erwachsende materielle Nachthcil, die Er füllung seiner in Frankfurt a/M., als dem Verlagsorte der er sten vier Blätter, und bei Fortsetzung des Werkes in Stuttgart der ihm daselbst obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der übli chen Pflichtexemplare und Eintragung zum Schutze des artistischen Eigcnthums, endlich dieVorlcgung des Eontractcs mit Kaulbach wurden in keiner Weise beachtet und dasUrtheil streng nach dem Wortlaute des ocsterrcichischen Gesetzes gefällt. Von dem deut schen Bundcsgesetz, wonach alle literarischen und artistischen Er zeugnisse in allen deutschen Bundesstaaten gleichen Schutz genie sten sollen, wenn die Verleger den in ihrem engeren Vateclande bestehenden Gesetzen Genüge geleistet haben, ward völlig Um gang genommen und Hr. Lackcnbachec selbst von seinem Verthei- digcr als „guter Ocstcrreicher" dargcstellt, indem er sich einer Handlungsweise schuldig gemacht habe, die mit dem Wortlaut, wenn auch nicht mit dem Geiste der oesterreichischen Gesetzgebung übcrcinstimmt. Die Vcrtheidigung des Angeklagten ist ebenso beredt als gewandt geführt worden, während die Vertretung des Klägers, wenngleich gut durchdacht, durch ihre streng theoreti sche Haltung wirkungslos blieb. Daß Hr. Lackenbacher nicht zu seinem Privatvergnügen oder zu seiner Hebung das Nachdrucksgcwcrbe betrieben habe, bewei sen die Vorgefundenen nahezu 600 photographischen Nachbildun gen der Gocthe-Gallerie in Quart- und Visitkartcnformat mehr als genügend. Wie sehr aber der Rcchtsbegriff über literarisch- artistisches Eigcnthum in diesem Falle verkehrt ist, und wie ent- muthigend ein solches Urthcil auf jeden deutschen Autor, Buch- und Kunsthändler einwirkcn must, bedarf keiner näheren Be leuchtung, und wollten nun gar sämmtliche Bundesstaaten eine Art Reciprocität gegen oesterccichische Kunst- und Literatur- erzeugniffc ausüben, so dürfte gar bald das kräftig aufblühcndc Geistesleben in Oesterreich durch die Deutung seiner eigenen Richter imKcime erstickt werden. Aber noch ganz speciell ist diese Sache eine Lebensfrage für deli Kunsthandcl in Wien, die gänz lich todtgcschwiegen wurde, daß diese Nachbildungen Gocthe'scher Fraucngestalten in der Galanteriewanren-Nicderlage eines ledigen Frauenzimmers verkauft und daselbst von dem Kläger behördlich consiscirt wurden, da kein Kunsthändler in Wien zu diesem cher Th eil. . Schandgcschäftc seine Hand geliehen hat, obschon der Angeklagte seinen Nachdruck mehreren Handlungen anzubieten wagte. Wohin soll endlich der Kunsthandel kommen, wenn er als concessionirtes und höchstbestcucrtcs Gewerbe seineConcurrenten in den gewcrbcfreicn Nürnbergerwaarenhändlern findet, welche ohne die dazu nöthigc Vorbildung, ohne jedes Rcchtsvcrständniß die photographischen Kunstcczcugnisse gleich jeder gewöhnlichen Marktwaare fcilbieten und so die sittliche Idee und den kultur historischen Beruf gerade des deutschen Buch- und Kunsthandcls untergraben und vernichten! Wiens Kunsthandlungen haben eben im Verkaufe der Goethc'schen Fraucngestalten gewetteifert und dadurch bewiesen, daß in dem reichen und großen Wien kostspielige und ausgezeichnete Kunstactikcl gar wohl verkäuflich sind; so z.B.hat die Kunsthandlung vonJägermayerLCo. allein circa 150 Blatt der Originalausgabe verkauft und hat der Ver leger die Wichtigkeit des hiesigen Platzes durch Errichtung einer Filiale richtig erkannt. Nur wenn alle Factoren des geistigen Lebens eines ganzen Volkes, eines ganzen Staates, einer gro ßen und intelligenten Bevölkerung in dem Bewußtsein erstarkt sind und mit vereinten Kräften das geistige Eigenthum ihrer Au toren, Künstler, Eomponisten und Verleger schützen, dem Nach druck und dessen Helfershelfern mit Verachtung und Abscheu be gegnen, dann zerfällt auch eine einseitige und veraltete Gesetzes auslegung wirkungslos in sich selbst. Hoffcnwir, daß der ergriffeneRccursan die obersteGerichts- bchörde, von dem Geiste internationaler Gleichheit getragen, mit dem Erfolge gekrönt werde, wie ihn die öffentliche Meinung als fünfte Großmacht in ihrer Weltstellung zu fordern berechtigt ist. Miscellen. München, 10. Mai. Es dürste den Lesern des Börsen blattes nicht uninteressant sein, zu erfahren, daß der am gestrigen Abend (Schiller's Sterbetag) hier zur Feier der Enthüllung des Schiller-Denkmals abgehaltcne, überaus großartige Fackelzug ursprünglich von den hiesigen Buchhändlern, resp. deren Gehil fen, angeregt wurde, und daß diese Letzteren dabei zum ersten Male als selbständige Corporation auftraten. Besonders verdient um das Gelingen der schönen Sache machten sich mehrere Gehil fen der Cotta'schen Liter.-artist. Anstalt; so kam es denn, daß sich sämmtliche Gehilfen der Münchener Buchhandlungen an dem über 1500 Fackeln zählenden Zuge betheiligten. Unmittelbar der akademischen Jugend und den Sängern folgend, dagegen den Künstlern, Schützen und Turnern vorantretend, bildete die zahl reiche Buchhändler-Corporation ungefähr die Mitte des Zuges. An ihrer Spitze flatterten zwei Fahnen; eine, weiße mit einem symbolischen Bilde des Buchhandels im Felde, und ihr zur Seite eine schwarz-roth-goldene Tricolore. Nach dem Fackelzugc ver einigte ein heiteres Mahl die sämmtlichcn Buchhändler-Gehilfen, welche an der glänzenden, den Manen Schiller's dargcbrachten Huldigung Theil genommen hatten. Möge der deutsche Buch handel bei ähnlichen Gelegenheiten auch anderwärts die ihm ge bührende Anerkennung und solche Auszeichnung finden, wie dies soeben hier der Fall gewesen! Aber dazu ist vor allem nöthig, daß die ihm Angehörigen sich ihrer Stellung recht bewußt sind, und daß sie mit collegialischcr Eintracht zu Werke gehen, wenn cs sich darum handelt, unfern chrenwerthen Stand würdig zu rcpräsentiren und ihn zur socialen Geltung zu bringen. Einig keit macht stark! 11.1.. 150'
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