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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630706
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8-1, 6. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1395 öffentliche und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. eingetragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Wecken soll es genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Ucbcrsctzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung ausge drückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des aus schließlichen Uebersetzungsrcchtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Weck an gesehen werden; jede derselben soll auf die binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebcr- setzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehal ten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintra gung des Ociginalwcrkes erscheinen oder aufführen lassen. Artikel 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hobe» vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt werden. Artikel 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger derAutoren, Uebersetzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Bezie hungen derselben Rechte thcilhaftig sein, welche die gegenwärtige Uebereinkunft denAutoren, Uebersetzern,Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst be willigt. Artikel 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Arti keln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwcn- , düng finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sam- ' melwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In kei nem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel 10. Der Verkauf und das Fcilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1. 4. 5. und 6. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. enthaltenen Bestimmung, in ;edem der beiden Staaten ver boten, sei cs, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder, oder in irgend einem fremden Lande stattgefun- dcn hat. Artikel 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehcnden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebil- delen Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung ge gen ein Werk oder Erzeugnis; inländischen Ursprungs gerichtet wäre. DicMcrkmalc, welche die unbcfugteNachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung be stimmt werden. Artikel 12. Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten oder Ver wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker und Buch händler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Ver vielfältigungen der im Eigenthum von Unterthanen des anderen Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Wecke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegen wärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veran staltet oder abgcdruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auch auf Eliches, Holzstöcke und gestochenePlatten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den preußischen oder belgischen Verlegern oderDruckern befinden und preußischen oder belgischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nach- gcbildet sind. Indessen sollen dieseEliche's, Holzstöcke und gestochene Plat ten allerArt, sowie die lithographischenSteine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebercin- kunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Artikel 13. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher sollen gegenseitig über alle gegenwärtig dafür bestimmten oder ferner dafür zu bestim menden Zollämter zugelassen werden. Artikel 14. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Vec- brauchsabgabe aufPapier gelegt werden sollte, ist man übereinge kommen, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe vechältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchsabgabe in dem anderen Lande veröffent licht worden sind. Artikel 15. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragen den Theile zustchende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Dar stellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnis ses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebereinkunft soll in keinerWeise dasRecht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach Seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach Seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit Seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 16. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jetzt zum Zollverein gehörenden, oder sich spä ter demselben anschließenden Staate Vorbehalten. 195*
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