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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1863
- Sprache
- Deutsch
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^ 93, 27. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1561 achten müßte. Ja noch mehr, ein bloßes Verlragsrecht ist über haupt nicht hinreichend, um dem Sortimenter ein Recht zu ge wahren, welches jeder Dritte achten müßte. Und hierin liegt ge rade die Schwierigkeit für die Erklärung des Verhältnisses. Jenes unbedingte Recht des Sortimenters läßt sich nur erklären durch ein unmittelbares Recht an der Sache, ein sogenanntes dingliches Recht. Ein dingliches Recht von diesem Inhalt findet sich aber in dem Rechtssystem bisjctzt nicht vor, es müßte gcst neu begrün det und ausgebildet werden. Man wird es hiernach erklärlich finden, wenn ich auf die Frage, ob das Recht des Sortimenters wirklich ein ganz unbe dingtes ist, solches Gewicht lege; denn es hängt hiermit das innerste Wesen des Vertragsverhältnisses zusammen, und cs ist nicht möglich, eine wissenschaftliche Bearbeitung zu versuchen, bevor hierüber Klarheit ist. Zugleich überzeugen sich meine Leser wohl, daß eine Regelung der ganzen Angelegenheit noth thut, sei cs durch gemeinsame Feststellung der Usancen, sei es durch Gesetz, da eben die gebräuchlichen Vcrtragsverhältnisse nicht ausreichen, um die Regeln für Entscheidung streitiger Fragen abzugeben. Dem vorausgehen muß aber die wissenschaftliche Begründung. Hierzu habe ich mir vorgesetzk, meinerseits einen schwachen Beitrag zu liefern; und ich spreche wiederholt den Wunsch aus, daß mich die Herren Buchhändler durch Besprechungen in diesem Blatte freundlichst unterstützen möchten. Um aber jedemIweifel über meincAuffassungderSachemög- lichst vorzubeugcn, erlaube ich mir, eine Definition der Sendun gen s ooiiüition folgen zu lassen, wie ich sie aus meinen bisheri gen Forschungen gewonnen habe. Der Sortimenter erhält durch dieUcbersendung eines Buches soonäitiondie unbeschränkte und von Niemandem anzufechtende Berechtigung, dasselbe bis zur Leipziger Ostermesse des nächsten Jahres auf seine Rechnung und Gefahr zu verkaufen, wogegen er sich durch Annahme des Buches oder sonst erklärte Einwilligung verpflich tet, den dafür in Rechnung gestellten Preis an den Verleger zu zahlen, falls er das Buch nicht bis zu demselben Zeitpunkte zurücksendet. Berlin, 20. Juli 1863. Ludwig Stüler, Gerichts-Assessor. Vid/iotäeea e»tomv/v^ica. vis l.illvrslur übvr äss xanrv 6«biet äer Lnlomvloxio bis rum äsliro 1862. Von De. Hermann August llaZen. kä. ll. bi-—2. Kit einem s^slemslisoben SaobreKister. xr. 8. (512 8.) beiprix 1863, Im§e!mann. 3 Ililr. 20 bi§r. (kä. 1. s. körsenbl. 1862, bir. 146.) Das vorliegende treffliche Werk, welches als eine wirkliche Zierde der bibliographischen Literatur ausgezeichnet zu werden verdient, ist mit einem sehr ausführlichen, von S. 397 bis 512 reichenden Sachregister abgeschlossen worden. Dieses Sachregi ster, an sich schon wie jedes Register eine werthvollc Zugabe zum Werke, bildet in seiner speciellcn Gestaltung einen wahren Glanz punkt der ganzen Hagen'schen Arbeit, deren reiches, ja fast un geheures Material — nach des Vcrf.'s Angabe finden sich in dem Werke von 4766 Autoren und 851 Anonymen nicht weniger als 18,130 Schriften aufgcführi, wobei die unter einzelnen Num mern cilirtcn Auszüge, Uebersetzungcn und Referate noch nicht mitgezählt sind — durch das Sachregister so zugänglich als mög lich gemacht ist. Man muß das Register sehen, durchblättern und benutzen, um recht begreifen zu können, daß es, wie eins dermüh- samstcn. so auch eins der nützlichsten Stücke der ganzen Arbeit ist. Ich betrachte das Register als eine freilich kaum von Vielen erreichbare Muskelarbeit — für Viele unerreichbar schon aus dem Grunde, weil eine Art seltener, gewiß nur Wenigen eigener lite rarischer Heroismus dazu gehört, ein solches Werk in Angriff zu nehmen und zu Stande zu bringen. Man denke sich auf mehr als 100 vier-, zum Theil auch fünf- und sechsspaltig engbedruck- tenOctavseiten eineMasse von Tausenden von Namen zusammen gehäuft, und in wohldurchdachter und klarer Anordnung unter 8 allgemeineren und 425 speciellcn, außerdem auch noch mehreren kleineren Rubriken vertheilt, und man wird sich, auch ohne die Arbeit selbst gesehen zu haben, von der Größe derselben einen ungefähren Begriff machen können. In Betreff des Registers gelten mit vollem Rechte die Worte: „Linis eoronst opus". (Pctzholdt's N. Anz. f. Bibliogr. rc.) Miscellen. Aus Berlin. Die für die Presse wichtige Frage, ob auch ein Zeitungsverleger auf Grund der bestehenden Bestim mungen des Preßgesetzes neben dem verantwortlichen Redacteur für den Inhalt einer Zeitung gerichtlich verantwortlich gemacht werden kann, kam am 13. Juli zum ersten Mal in einem Prozeß gegen den Redacteur der Reform vr. Ed. Mcyen und den Ver leger der Zeitung, Buchhändler Nöhring, vor der Pceßdepukalion des Eriminalgerichts zu Berlin zur Entscheidung. Es wird dar über Folgendes berichtet: Anlaß zu diesem Prozeß hatte eine in Nr. 122 der Reform veröffentlichte Ansprache des Nationalver eins an seine Mitglieder gegeben, in welcher die Staatsanwalt schaft einen Verstoß gegen den §.101. des Strafgesetzbuchs fand. Der Redacteur Meyen hatte bei seiner verantwortlichen Verneh mung in der Voruntersuchung erklärt, daß er den Verfasser des Artikels nicht kenne und von demselben vor der Veröffentlichung auch keine Kenntniß gehabt habe. Infolge dieser Erklärung schritt auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsrichter zur Vernehmung des Verlegers Nöhring, und auch dieser erklärte, den Verfasser nicht zu kennen, bezeichnet« jedoch den Redacteur als den Herausgeber. Es ist nun in solchen Fällen bisher stets nur der Redacteur aus §. 37. des Preßgesetzes angeklagt worden, jetzt wird die Anklage auch auf den Verleger der Zeitung ausge dehnt und die Staatsanwaltschaft rechtfertigt diese Erweiterung der Anklagepraxis aus dem oben mitgetheilten §. 35. des Preßge setzes. Der Angeklagte Nöhring erklärte im heutigen Audienz termin, daß er seiner gesetzlichen Pflicht vollständig genügt zu haben glaube dadurch, daß er in der Voruntersuchung vr. Meyen als den verantwortlichen Redacteur genannt habe, der als solcher zugleich als Herausgeber der Zeitung zu betrachten sei. Der Staatsanwalt v. Schelling führte aus, daß aus den Kammermo tiven zumPrcßgesetz hervorgehe, daß der §.35. desselben aufVer- lcger von Druckschriften jeder Art, also auch von cautionspflich- tigen Zeitungen, Anwendung finden müsse. Der Verleger, rcsp. > Herausgeber einer Zeitung werde durch die Einsetzung eines ver antwortlichen Redacteurs keineswegs frei von den ihm im Gesetz auferlegten Pflichten; der verantwortliche Redacteur habe nicht die Qualität des Herausgebers. Der Staatsanwalt beantragte deshalb die Bestrafung beider Angeklagten. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Schwarz widerlegte in einer längcrn Rede die Aus führungen des Staatsanwaltes und der Gerichtshof erkannte gegen vr. Meyen auf40Thlr. Geldbuße, gegen de» Buchhändler Nöhring jedoch auf Freisprechung, indem er ausführte, daß aus der Entstehungsgeschichte des §. 35. des Preßgesetzes hervorgehe, daß derselbe nicht auf Zeitungsverleger, sondern auf Verleger von Broschüren und Werken Anwendung finden solle.
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