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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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874 Königlich Preußisches Gesetz über das Postwcsen. Vom 5. Juni 1852. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: Abschnitt I. Vom Umfange des Postregals u nd des Po st Zwangs. §. 1. Die Bcfugniß, Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit unterweges gewechselten Transportmitteln oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs - oder Ankunftszeit zu befördern, steht ausschließlich dem Staate zu und macht das Postrc- gal aus. §. 2. Es ist jedoch einem Jeden gestattet, dergleichen Transport-An stalten anzulegcn: 1) auf Wasserstraßen, und zwar sowohl zur Beförderung von Per sonen, als zur Beförderung aller dem Postzwange nicht unter worfenen Gegenstände; 2) auf Landstraßen, entweder: a) zur Beförderung von Personen zwischen bestimmten Orten, insofern bei derselben zwar eine regelmäßige Abgangs - und Ankunftszeit eingehalten wird, aber ein Wechsel der Trans portmittel unterweges nicht stattsindet und das von den Rei senden, einschließlich der Fracht für dreißig Pfund Freigepäck, zu erlegende Personcngcld den Satz von 2*/s S-s für die Meile nicht übersteigt, oder b) zur Beförderung von Paketen, deren Gewicht Einhundert Pfund übersteigt, wie auch solcher Sachen, welche die Po sten rcglcmentsmäßig (§. 50) mitzunehmeu nicht verpflichtet sind. Das Gewicht von mehr als Einhundert Pfund darf nicht dadurch hervorgcbracht sein, daß mehrere Pakete von geringerem Gewichte unter Einer Adresse aufgegebcn wer den, oder daß mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete zum Gewicht von Einhundert Pfund und darunter in ein Gebind zusammcngepackt oder dem Gegenstände der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke bcigc- packt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als Einhundert Pfund zu erreichen- §. 3. Die Unternehmer der in §. 2, Nr. 1 bezcichncten Transport- Anstalten sind verpflichtet, Briefe, Zeitungen, Gelder und alle an dere dem Postzwange unterworfenen Gegen stände, so wie die zur Beglei tung dieser Gegenstände etwa nöthigcn Postbeamten, unentgeltlich mit- zunehmcn. Die Unternehmer der im §. 2, Nr. 2 lit. s bezcichncten Fuhr- gclcgenheitcn sind verpflichtet, Briefe und Zeitungen unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa nöthigen Postbeamten ge gen Zahlung des gewöhnlichen Personengeldcs mitzunehmen. §. 4. Fahrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- und Ankunftszeit, bei welchen das von den Reisenden einschließlich der Fracht von dreißig Pfund Freigepäck zu erlegende Personcngcld auf mehr als 2Vo S-s für die Meile fcstge- stellt wird, dürfen nur mit Genehmigung der Postverwaltung und unter den von derselben zu bestimmenden Bedingungen errichtet werden. tz. 5. Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher ausschließ lich nur durch die Post versendet werden: 1) alle versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe; IM 59 2) alle nach dem Gesetze vom 2- Juni d. I. einer Stempelsteuer unterliegenden Zeitungen und Anzeigcblätter; 3) gemünztes Geld und Papiergeld, ungcmünztcs Gold und Sil ber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts; 4) alle Pakete bis zum Gewichte von zwanzig Pfund einschließlich, jedoch mit Ausnahme solcher Sachen, welche die Posten rcgle- mcntsmäßig anzunchmen nicht verpflichtet sind. Die Postzwangspflichtigkcit einer Sendung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß mehrere Pakete von postzwangspflichtigem Ge wichte unter Einer Adresse aufgegebcn werden, oder daß mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete von postzwangspflichtigcm Ge wichte in einGcbind zusammcngepackt, oder dem Gegenstände der Sendung andere Gegenstände lediglich zu dem Zwecke beigexackt werden, um für ein Paket das Gewicht von mehr als zwanzig Pfund zu erreichen. Die Annahme und Beförderung eines postzwangspflichtigen Gegenstandes darf von der Post, sofern die Vorschriften über Adrcs- sirung, Verpackung u. s. w- beobachtet sind, nicht verweigert, insbe sondere darf keine postzwangspflichtige inländische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im Wege des Postdcbits er folgt, von demselben ausgeschlossen und ebenso wenig darf bei der Normirung der für die Beförderung und Dcbitirung der verschiede nen inländischen Zeitungen zu erhebenden Provision nach verschie denen Grundsätzen verfahren werden. S- 6. Postzwangspflichtigc Gegenstände (§. 5) vom Auslände, welche imJnlande bleiben oder durch das preußische Gebiet trän sitiren sollen, müssen bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbe förderung mit der Post cingcliefcrt werden. Jedoch sind Gelder und Päckereien (§. 5, Nr. 3 und 4), die durch das preußische Gebiet ohne Umladung und auf einer Strecke, die nicht mehr als fünf Meilen beträgt, transttiren sollen, als postzwangspflichtig nicht zu be trachten. §. 7. Postzwangspflichtige Gegenstände können durch erpresse Boten oder Fuhren versandt werden. Doch darf ein solcher Erpresser von nur Einem Absender abgcschickt sein und Gegenstände für Andere weder mitnehmen noch zurückbringcn. §. 8. Bei Versendungen und Reisen von Orten, von wo ab, und nach Orten, wohin keine Postbeföcderung stattsindet, bleiben die Beschränkungen aus dem Postregale und dem Postzwangc bis zur nächsten auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte belegencn Post anstalt ausgeschlossen. §. 9. Hinsichts der Eisenbahn-Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits concessionirten Eisenbahn-Gesellschaften zum unentgeltlichen Transport von Postsendungen (§. 36 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. November 1838, Gesetz-Sammlung S. 505) bleiben die bisherigen Bestimmungen über den Umfang des Postzwangcs maßgebend. Abschnitt H. Von der Garantie. tz. 10. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Ver lust und die Beschädigung folgender ihr zur Beförderung rcglcmcnts- mäßig eingeliefcrter Gegenstände: 1) der Geldsendungen (§. 5 Nr. 3), 2) der Pakete mit oder ohne Werths-Declaration, 3) der Briefe mit dcclarictcm Werthe, und
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