«LrjLeinr außer Sonntags rägUL. — B'S /rüh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Kummer zur Aufnahnre. Börsenblatt für den Be>lrL,e sür vas Börsenblatt find an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de« BörsendcreüiS der Deutschen Buchhändler. 2V6. Leipzig, Sonnabend den 6. September. 1873. Amtlicher Theil. Bekannt m a ch n n g. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler sind ausgenommen worden: 1) Joseph Wurm in München. 2) Heinrich Lesser in Breslau. 3) Paul Parey, Firma: Wiegandt, Hempel k Parey in Berlin. 4) Alfred Hölder, Firma: Beck'sche k. k. Universitätsbuchhandlung (Alfred Holder) in Wien. 5) Or. Albert Günther, Firma: I)r. F. A. Günther m Langensalza. 6) Herrmann Albert Julius Dase, Firma: Julius Dase in Triest u. Fiume. 7) Johann Christian Wilhelm Clausen, Firma: W. Clausen in Heide. 8) Paul Thon, Firma: Veit L Co. in Leipzig. 9) Aurel Alfred Bruchmann, Firma: Alfred Brnchmann in Stuttgart. Berlin, Bonn und Leipzig, den I. September 1873. Der Vorstand des Äörsenvcreins der Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Gustav Marcus. Carl Voerster. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend dir Abänderung derVorschriften über dicVcrwcndung derWechselstempelmarkcn. Vom 11. Juli 1873. Der Bundesrath hat beschlossen, die in der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelstcuer, vom 23. Juni 1871 (Börscnbl. 1871, Nr. 154), unter II. zu tz. 13. Nr. 2. des Gesetzes enthaltenen Vorschriften durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bun desstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unter worfenen Anweisungen u. s. w. (tz. 24. des Gesetzes) sind nach folgende Vorschriften zu beobachten: 1) Dic den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rück seite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderen falls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, auf einer leeren Stelle dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerks (Indossamentes, Blanko- Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt. Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb der selben nicderzuschreiben. 2) I» jeder einzelnen der anfgeklebten Marken müssen mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma Desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Vierzigster Jahrgang Durchstreichimg oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B. 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich, Moldenhaner, oder N.B. B. statt: Norddeutsche Bereinsbank). Es ist jedoch auch zulässig, den Cassationsvermerk ganz oder einzelne Thcile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellcn. Enthält der Cassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehen den erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der An fangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) aus der Marke sich befinden. Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sic die Schriftlichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der Monate September, October, November und December durch 7ber, 8ber, 9bcr, und lOber. 3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Btanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarkcn, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwen det worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (tz 14. des Gesetzes). Berlin, den 11. Juli 1873. Der Reichskanzler. Im Austrage: Eck. 437