Erscheint jeden Dienkaz n> Freitage während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da- Börsen, blatt sind an die Redak tion; — Inserate an dle Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 42. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Leipzig, Montag am 10. Mai 18521 Amtlich Einladung. Nach Vorschrift des Aktienvertrags vom 27. April 1834 hat jedesmal am Zahltag der Leipziger Ostermcsse die notarielle Ziehung der im nächsten Jahre zur Heimzahlung kommenden Actien der deut schen Buchhändlcrbörse zu geschehen. Es werden demgemäß die Her ren und Frauen Aktionärs der deutschen Buchhändlerbörse für Donnerstag den 13. Mai Abends 6 Uhr zu der mit diesem Akt zu verbindenden Generalversammlung im kleinen Saale der Buchhändlcrbörsc hierdurch eingeladen. Aus der Tagesordnung befinden sich, außer der erwähnten Ziehung, 1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts aufdas Jahr 1851, 2) die Prüfung und Feststellung des Voranschlags auf das Jahr 1852, und 3) die Vornahme der Wahl zweier Mitglieder des Revifionsaus- schusses an der Stelle der Herren Eduard Vieweg aus Braunschweig und - Moritz Gerold aus Wien, welche nach der Reihe des Eintrittes ausscheiden, jedoch ihre Wählbarkeit behalten- Die anwesenden Aktionärs haben für jede Aktie eine Stimme, die Abwesenden sind nach §. 8 des oberwähnten Aktienvertcags an die Beschlüsse der Mehrzahl der Anwesenden gebunden, und müssen sich diejenigen, welche dem Ausschuß nicht als Aktionärs bekannt sind, durch Vorzeigung ihrer Aktien, als zum Erscheinen berechtigt, aus- weisen. Leipzig, den 8. Mai 1852. Der llevisionsausschuß der Aktionairs der deutsche» Duchhändlerbörsc E, S, Mittler, Vater, der Zeit Vorsitzender. Königlich Hannoversches Patent, betreffend den mit der Französischen Republik zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur und Kunst abgeschlossenen Vertrag. Seine Majestät der König von Hannover und der Präsident der französischen Republik, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, den Wissenschaften und Künsten Ihren Schutz angedeihen zu lassen und Neunzehnter Jahrgang. nützliche Unternehmungen, welche sich darauf beziehen, zu befördern, haben zu dem Ende beschlossen, in gemeinschaftlichem Einverständ- niß diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche am Meisten geeignet erscheinen, um in den beiderseitigen Landen das Eigentkum an den im Königreiche Hannover oder in Frankreich zuerst veröffentlichten Werken der Literatur und Kunst für deren Urheber oder Rechtsnach folger sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Hannover den Freiherrn Ale xander v o n Mün ch h au sen, Präsidenten Allerhöchst-Jhrcs Ge- sammt-Ministcriums, Minister Ihres Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Eommandeur erster Elasse des König lichen Guelphen-Ordcns und AUerhöchst-Jhren Staats-Minister des Innern, Doctor Chri stian Wilhelm Lindemann, Ritter des Königlichen Guelphen- Ordens, und der Präsident der französischen Republik den Herrn Arthur von Gobincau, Ihren Geschäftsträger am Königlich-Hannover schen Hofe, Ritter des nationalen Ordens der Ehren-Legion, Com- mandcuc des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens, welche Bevollmächtigte, nachdem sie ihre Vollmachten gegensei tig einander mitgetheilt und selbige genügend befunden, über folgende Artikel sich vereinigt haben: Artikel 1. Das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung von Werken des Geistes oder der Kunst, als Büchern, Schriften, dramatischen Werken, musikalischen Compofitioncn, Gemälden, Stichen, Lito- graphien, Zeichnungen, Bildhauerarbeiten und anderen schriftstelleri schen und künstlerischen Erzeugnissen, soll in beiden Staaten gegen seitig in derArtgcschützt werden, daß in jedem derselben der Nachdruck und die unbefugte Nachbildung von Werken, welche in dem anderen Staate zuerst erschienen sind, gleichgestellt werden dem Nachdruck und der unbefugten Nachbildung der in dem betreffenden Staate selbst erschienenen Werke und darauf alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen Anwendung finden, welche in diesem Staate in Bc- l Ziehung auf das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung schrift- 91