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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1851
- Sprache
- Deutsch
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1851.^ 575 §- 22. Zeitungen und Zeitschriften, die cautionspflichtig sind, dürfen nur unter dem Namen und der Verantwortlichkeit eines bestimmten Redacteurs erscheinen. Verantwortliche Redactcure dürfen nur solche einzelne Perso nen sein, die unbedingt dispositionssähig sind, sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden und im Bereiche der Preußischen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Militairpcrsoncn vom Dienststandc bedürfen, wenn sie die Redaction oder Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften über nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten Dienst-Behörde. Dieser Erlaubniß bedürfen auch die unmittelbaren und mittel baren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver walten, wenn sie die Redaction oder Herausgabe cautionspflichtiger Zeitungen oder Zeitschriften übernehmen wollen. §. 23. Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der wegen eines Preß-Vergehcns oder Verbrechens verwirkten Strafen sind verboten. §. 24. Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer cautionspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Wohnorte des Druckers und Verlegers, den Namen und Wohnort des verantwort lichen Redacteurs enthalten. §. 25. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgcbühren verpflichtet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Bekannt machung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. §. 26. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr erwähn ten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligtc öffentliche Behörde, die angegriffene Privatperson oder die Vorsteher einer mit Eorpora- tionsrechtcn versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der bei den nächsten, nach Eingang der Entgegnung erscheinenden Num mern, und wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen, als dem einer Woche erscheint, in die nächste, der Entgegnung folgende Nummer, und zwar in denjenigen Thcil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmcn, in welchem sich der Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat. Die Entgegnung muß von dem Betheiligtcn unterschrieben sein. Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, soweit der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über dieses Maaß hinausgehendcn Zeilen sind die übli chen Einrückungsgcbühren zu zahlen. Abschnitt III. Von dem Strafverfahren. §. 27. Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Frei heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Com- petenz der Schwurgerichte. Im Ucbrigen regelt sich die Eompetenz der Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse begangenen strafbaren Handlungen nach den Artikeln XIII bis XV. des Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851. Hinsichtlich des Militair-Gerichtsstandes verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. §. 28. Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver fahrens oder der Voruntersuchung, sowie das Verfahren in der Haupt-Verhandlung wird durch die allgemeinen Strafprozeß- Vor schriften bestimmt. §. 29. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor schriften der ß§. 7 und 24. nicht entspricht, oder wenn sieb der In halt einer zur Veröffentlichung gelangten Druckschrift als Thatbe- stand einer strafbaren Handlung dacstcllt, so sind die Staatsanwalt schaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sic solche zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfälti gung derselben bestimmten Platten und Formen vorläufig mit Be schlag zu belegen. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind ver pflichtet, innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhcbt, gehalten, innerhalb vier und zwanzig Stunden nach erfolgter Vor legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme innerhalb acht Tagen zu beschließen hat. §. 30. Auf Druckschriften, welche von den Kammern, oder von König lichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorhergehen den Paragraphen keine Anwendung. §- 31. Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeibehörden und andere Sicherhcitsbeamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzufocschcn. Im Bezirke des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hilfsbeamten der gerichtlichen Po lizei, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter- Ucbcr die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungsrichter an die Rathskammer zu deren Beschluß- nahmc zu berichten. An der Bcfugniß der Gerichte und der Untersuchungsrichter zum selbstständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen, wird nichts geändert. Abschnitt IV. Von der Bestrafung der durch die Presse verübten Gesetzes - Uebertrctungcn. tz. 32. Die Strafbarkeit wegen eines durch die Presse begangenen Ver gehens oder Verbrechens beginnt mit der Veröffentlichung des Preß- Erzeugnisscs- tz. 33. Die Veröffentlichung des Prcß-Erzeugnisses ist erfolgt, sobald die Druckschrift verkauft, versendet, verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen worden ist. tz. 34. Für das durch eine Druckschrift begangene Verbrechen oder Ver gehen ist Jeder verantwortlich, welcher nach allgemeinen strafrecht lichen Grundsätzen als Urheber oder Thcilnehmer strafbar erscheint. tz. 35. Derjenige, welcher eine Druckschrift in Verlag oder Eommis- sions-Verlag übernommen, unterliegt wegen des strafbaren Inhalts derselben, in allen Fällen, wo er nicht in Gemäßheit des §. 34. als Urheber oder Thcilnehmer strafbar erscheint, sofern die Druckschrift ein Preßvergehen enthält, einer Geldbuße bis zweihundert Thaler, insofern sie aber ein Preßverbrcchen enthält, einer Geldbuße von fünfzig bis fünfhundert Thaler, wenn entweder 82*
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