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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1870
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- Deutsch
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122, 31. Mai. 1833 Nichtamtlicher Theil. sind, in solchen Fragen zu entscheiden; indessen diese einzelnen Beispiele haben grostciuheils etwas Mißliches, wenn man sie ansühri, weil theils bestimmte Ver leger, theils bestimmte Sachverständigenvereine dadurch getrosten werden und ich nicht gerade geneigt bin, in dieses Wespennest hinein zu stechen. Meine Herren! Ich muß sagen, daß schon in der Natur dieser Sachvcrstän- digenvereine das Coteriewesen von Haus aus nothwendig seinen Platz finden muß. Nun scheint es mir doch ganz cigenthümlich, daß wir hier ein Gesetz ma chen, in dem wir auf das Urtheil der Sachverständigen ein so großes Gewicht legen, ohne irgendwie zu bestimmen, wie diese Sachverständigenvcreinc gebildet werden sollen- Ich würde cs sehr erklärlich finden, wenn man derartige Sach' verständigen«»«»!: als Richter über die Thatsrage einsetzte und den Richter nur über die Bestrafung erkennen ließe; da würde ich die Vereine ganz billig finden und würde auch damit einverstanden sein, daß man sic einführte, aber dann müßte auch gesetzlich fcstgestcllt werden, wie diese Vereine zu bilden sind, dann dürste cs nicht der Anordnung des Bundeskanzlers überlassen werden, diese Vereine nach seinem Belieben zu schassen- Meine Herren! Wie ich Ihnen be reits angeführt habe, bestehen ja derartige Vereine und wie ich auch zu sagen mir erlaubt habe, ist ihre Wirksamkeit von den verschiedensten Seiten ganz außer ordentlich bezweifelt worden- Ja, ich will sehr gerne zugcben, daß die Herren, die derartigen Vereinen näher gestanden haben, weit sie eben nicht über die Pe ripherie hinauSschen können, für deren gute Wirksamkeit sehr eingenommen sind, aber, wenn ich z- B- anführc, daß in einer beliebigen Stadt ein Buch händler, der eine Novellenzcitung herausgibt, einen Roman für diese Novcllcn- zcitung druckt und daß er diesen selben Roman als Buch vcröfscntlicht und ans Grund des UrthcilS des SachverständigcnvcrcinS der Schriftsteller, welcher ihn wegen Nachdrucks belangt, abgewicscn wird, so scheint mir diese Entscheidung dafür zu sprechen, daß die Sachverständigenvereine nicht immer ganz richtig ur- theilcn- Da scheint eö mir doch viel richtiger zu sein, wenn man einfach die Sachverständigen so cintrctcn läßt, wie das in andern Prozessen, wo Sachver ständige zugezvgen werden müssen, Regel ist, daß nämlich jede der Parteien einen Sachverständigen ernennt und der Richter den Obmann- Da ist meiner Ansicht nach doch das Interesse der verschiedenen Parteien gewahrt. Hier aber werden die Vereine durch eine Verwaltungsbehörde gebildet und diese durch eine Ver waltungsbehörde gebildeten Vereine sollen die Unterlage für den Richtersprnch geben; außerdem hat aber der Richter gar nicht uöthig, sich an das Urtheil dieser Vereine zu kehren. Also, meine Herren, ich halte die ganze Einrichtung der Sachverständigenvereine für eine durchaus mangelhafte und bin überzeugt, daß wir später ja dahin kommen werden, neben de» Geschworenen-Gerichten auch Sachverständigen-Gerichte zu ernennen, die gleich über die Thatfrage zu ent scheiden haben. ES ist ja natürlich hier nicht die Zeit und jetzt auch nicht die Gelegenheit, schon in dieses Gesetz eine solche Aendcrung hincinznbringen; ich bin deshalb meinerseits dafür, die 88- 32. und 33. zu streichen. Dagegen könnten meinetwegen in den Vorbehalten«, Paragraphen die Sachverständigenvereine ganz ruhig stehen bleibe», weil es ja da von der Partei abhängt, ob sie aus das Gutachten dcrSachvcrständigenvereinc provociren will. Aber der Mangel scheint mir doch ganz unzweifelhaft an der Vorlage zu hängen, daß hier ein Sachver- ständigcnvercin zum Schiedsrichter gewählt wird, an dessen Wahl die Parteien ganz unbcthciligt sind, während bei allen anderen Gerichtsverhandlungen die Parteien immer mit Einwirkung haben ans die Wahl der Sachverständigen. Ich glaube also, daß cS nicht erforderlich ist, diese beiden Paragraphen beizubehaltcn und bitte, dieselben zu streichen. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete Laster hat das Wort verlangt; ich darf wohl zunächst den Antrag verlesen, den der Abgeordnete Laskcr mir soeben übergeben hat zu Nummer 138 der Drucksachen und zwar zu den 88- 28. und 33. Der Antrag geht dahin: a) den zweiten Absatz des 8- 28. zu streichen und d) statt desselben folgende Bestimmung in 8- 33. als Absatz 2 aufzunehmcn: „Die Sachverständigenvereine sind befugt, auf Anrufen der Parteien über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe des 8- 22. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Abgeordnete Laskcr hat das Wort. Abgeordneter Laskcr: Der Abgeordnete von Hcnnig hat soeben grund sätzlich gegen die Sachverständigenvereine Widerspruch erhoben. Sic werden ja später bei der Abstimmung über die §8- 32. und 33. entscheiden, ob Sie die Sachverständigenvcreinc in Zukunft als eine StaatS-Jnstitution aufrecht erhalten wollen oder nicht. Mein Antrag — nicht der handschriftliche Antrag, sondern der, der Ihnen gedruckt vorlicgt — will Gleichmäßigkeit in die 88- 31- und 32. bringen. In 8- 31. haben Sic eben erst beschlossen, daß der Richter an positive Regeln des BcwciSvcrfahrcns nicht gebunden sein soll, und nun verlangt der Entwurf iur 8- 32. sofort die positive Beweisregel, daß der Richter im ZwcifclS- sallc an den Sachverständigen»»«» sich wenden müsse. Allerdings setzt der 8- 32. hinzu: der Richter braucht bloß den Sachverständigen»»«» zu hören, aber nach ihm zu fragen braucht er nicht, d. h. welches Gutachten der Sachver- ständigcnvcrcin geben möge, so kann der Richter doch immer frei entscheiden. Sie wurden nach diesen Vorschlägen folgendes Gesetz haben: 8- 3l. Der Richter ist nicht an Positive Beweisregeln gebunden. 8. 32. Der Richter hat die positiven BewciSrcgetn zu befolgen, daß, wenn er über gewisse Gegenstände sich infor- rnircn will, er sich an den «sachverständigen»«'«» wenden muß und nicht an einen anderen Sachverständigen. Das scheint mir wirklich ein innerer Wider spruch, nur hervorgerufen durch das Streben, die Sachverständigenvereine Mit wirken zu lassen. Wenn nun der Richter auf den Sachverständigen»»«« wenig gibt, da gegen lieb» das Gutachten eines ander» Sachverständigen hören möchte, so zwingen Sie ihn zu der bloßen Form, daß er dennoch ein Gutachten des Sach- verständigenvcrcins fordert, im klebrigen sich aber darum gar nicht kümmert. Dagegen bitteich, daßSie dicWorte: „wenn es dem Richter zweifelhaft erscheint, ob ein Nachdruck vorliegc", in der Einleitung so fassen, wie der He» Abgeord nete Or. Bähr es wünscht, und daß Sic ferner nach meinem Anträge dem Richter die Befugniß geben, daß er von Amtswcgcn Sachverständige über haupt höre. Was sodann in 8- 33. nothwendig sein wird, wen» Sic die Sachverstän- digcnvereine erhalten wollen, das bezweckt mein zweiter Antrag, welcher den Sachvcrständigenvereincn die Verpflichtung auferlcgcn will, wenn der Richter sie anrnst, Gutachten abzugeben; dadurch geben Sic den Sachvcrständigenvcr- cinen eine ganz bestimmte Stellung, erstens, daß sie als Corporation geeignet sind, Zcugniß abzulcgcn als Gutachter, daß der Richter sic als Corpo ration anrufen kann, daß sie durch Stimmenmehrheit ihre Gutachten fest- stellen. Nach meinem Vorschläge entfernen Sie den prozessualischen Zwang, geben aber die Möglichkeit, daß zu jeder Zeit die Kenntnisse der Vereine auSgenntzt werden können. Wenn der Herr Abgeordnete von Hennig befürchtet, daß das Vereinswesen zu Cotericn führen möchte, so würde ein Verein, der die sen Namen verdiente, in der Schätzung des Richters nicht hoch stehen, und der Richter wird andere Sachverständige hören; wenn aber ein solcher Verein gute Grundsätze ausgcbildet haben wird, so wird er eine werthvolle Quelle für den Richter sein, um vorläufiges Gutachten abzugcbcn. Mir scheint, daß Sie den Zwang entfernen und doch die Institution aufrecht erhalten, wenn Sic die An träge ännchmen, wie ich sie Ihnen vorgeschlagen habe. Mein handschriftlich eingebrachter Antrag entspricht dem, was der Herr BnndcScommissar heut entwickelt hat als den Gedanken des Absatzes 2 des 8- 28. Er hat nämlich die Erklärung abgegeben — was aus den Worten aller dings nicht zu entnehmen war —, man habe eine Streitfrage entscheiden wollen, ob der Verein als eine Corporation berechtigt sei. ein schiedsrichterliches Gut achten abzugeben. Dies ist nun in der, meiner Meinung nach, mißverständ lichen Form ansgedrückt worden, daß nicht den Sachvcrständigenvcrcinen, son dern daß der Partei die Befugniß beigelcgt wird, den Sachverständigen»»«» anzurufen. Auf Grund dessen hat der Abgeordnete Bähr mir Recht hcrvor- gebobcn, man könne anö dem Wortlaut des Entwurfes schließen, daß die Par teien andere Schiedsrichter nicht anrufen dürfen. Die Regierungen ab» wollen — wie der Herr Bundescommissarius erläutert hat — nur ausdrücken, daß der Sachverständigen«»«» die Befugniß haben soll, ein schiedsrichterliches Urtheil abzugcbcn, und dies auszudrücken ist der 8- 33. der rechte Ort, und diesem In halt entspricht die Fassung meines handschriftlichen Amendements. Vice-Präsident von Ben nigscn: Der Abgeordnete v. Luck hat das Wort. Abgeordneter von Luck: Ich stehe auf demjenigen Standpunkt, daß ich die Sachverständigenvereine nicht verwerfen kann. Ith will mich über den Werth der von ihnen bis jetzt abgegebenen Gutachten nicht weiter verbreiten, erlaube mir ab», daran zu erinnern, daß wir ganz ähnliche Verhältnisse in unserem Criminalverfahren haben. Da müssen, beziehentlich können nach dcrCriminat- ordnung Aerzte, die vomStaatc angcstcllt sind, alsSachverständigc vomRichtcr gehört werden, ohne daß der Richter in seinem Urtheil an das Gutachten dieser Sachverständigen gebunden ist. Es würde dies also ganz ebenso stehen, -hier nach dem Anträge de« Abgeordneten Laskcr, in der neuen Fassung der Regie rungsvorlage sowohl als der Beschlüsse der Commission. Ich habe schon gesagt, daß der Cnminalricht» bei uns bis an die höchste Medicinalinstanz gehen kann, und in vielen Fällen auch, wenn er angefangen hat ein Collegium zu fragen, nach der Auslegung verschiedener Behörden sogar muß. Daß wir die Fälle vielfach gehabt haben, daß nngcachtel dreier vorliegenden Gutachten von Aerz- tcn undMedicinalcollegicn sowohl dieGeschworenen wie derRichter dicjcnigeStraf- frage, die ihnen zur Entscheidung untergclcgt war, gegen das Urtheil der Sach verständigen entschieden haben — das ist ja bekannt; und es wird hier ebenso der Fall sein, daß der Richter ungeachtet der Gutachten der Sachverständigcn- vereinc dennoch seine Uebcrzcugung festhält: cs liegt kein Nachdruck vor im Specialfall. Um dies aber correct und in der Ausführung möglich hinzustellen, glaube ich, muß man sich demAntrage des Abgeordneten Laster aiischließen und nicht die Zwangsvcrpflichtung der Rcgierilngsvorlage durchaus aufrecht erhal ten; ich würde daher bitten, daß alle Diejenigen, welche prinzipiell darin mit sich einig sind, daß die Sachverständigenvcreinc aufrecht erhalten werden sollen, es in dieser Fassung auch noch annehmbar machen, und daher für den Antrag des Abgeordneten Laskcr in der neuen Fassung stimmen. Viece-Präsident von Bennigsen: Der Abgeordnete vr. Bähr hat das Wort. Abgeordneter vr. Bähr: Ich kann nicht leugnen, daß auch mir dieSach- vcrständigenvereine ein sehr bedenkliches Institut sind. Wer in der Lage gewesen ist, öfters Sachverständige zu vernehmen oder von ihren Gutachten Gebrauch zu machen, der wird erfahren haben, wie oft eine große Einseitigkeit bei sochen sich geltend macht. Der Richter hat öfters einen wahren Kampf mit ihnen zu bc-
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