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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1870
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- 1870-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1870
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65, 21. März. Nichtamtlicher Thcil. 951 seren Ansprüchen an das neue Gesetz genügt es durchaus nicht, wenn als Ausgangspunkt sürdie den Inhalt desselben bildenden normativen Aufstellungen bloß das Vervielfältigungsrecht an die Spitze gestellt wird. Das Vervielsältigungsrecht ist eins der Befugnisse, welche im Urheberrecht enthalten sind, aber keineswegs der Gesammtinbe- griff dieser Befugnisse. Das Recht der Veröffentlichung, das Be- fugniß der vcrmögensrechtlichen Ausnutzung und Verwerthung sind nicht minder wesentliche und absolute Ingredienzien des Urheberrechts als das Recht der Vervielfältigung, und beide gehören unseres Er achtens mit gleicher Unabweisbarkcit an die Spitze eines norddeut schen Nachdrucksgcsetzes. Je vollständiger, je präciser der materielle Inbegriff des Urheberrechts gleich im ersten Paragraphen des Gesetzes bezeichnet wird, um so einfacher und leichter wird sich die weitere Ausarbeitung gestalten. Allerdings wird man diesfalls bei der Ver vielfältigung auch den „mechanischen Weg" in Wegfall bringen müssen. Jeder Praktiker dürfte aus Erfahrung wissen, wie wenig damit im Interesse der Sache selbst gewonnen ist. Das Wort „mechanisch", ohne sachliche Erläuterung hingestellt, führt in der That nur zu irrcleitendeu Mißverständnissen. Wir müssen entschieden und zwar auf Grund ebenso langer als reicher Erfahrungen der Behauptung entgegcntrctcn, daß der Begriff der Mechanik in Nach- drucksgcsetzen heutzutage in seiner Wesenheit festgestellt und allge mein anerkannt sei. Ist dies aber nicht der Fall und unterläßt zu gleich das Gesetz eine Definition der mechanischen Vervielfältigung zu geben — was wir bei der Unsicherheit einer Firirung dieses Begriffs an sich in der Ordnung finden —, so ist es Wohl am besten, man bringt den „mechanischen Weg" überhaupt gar nicht in das Gesetz. An einem andern Orte*) haben wir für den ersten Paragraphen des norddeutschen Dundesnachdrucksgesetzes folgende Fassung empfoh len: „Das Recht des Urhebers an dem von ihm ausgegangenen lite rarischen Erzeugnisse (Schriftwerk) besteht in der ausschließlichen Bcfugniß der Veröffentlichung und Vervielfältigung, sowie der vcr- inögensrcchtlichen Ausnutzung und Verwerthung. Dieses Recht wird nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ausgeübt und ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf Andere übertragbar." Versuche man cs mit dieser Fassung, sie wird wenigstens über viele Kasuistik hinweghelfen! II. Als §. 2. subftituirt die freie Commission den §. 3. des Entwurfs, der von dem Uebcrgange des Urheberrechts auf dritte Personen handelt. Dagegen soll der §. 2. der Vorlage: wer in Beziehung auf den zu gewährenden Gesctzcsschuh dem Urheber gleich- geachtct werden soll, nach der Ansicht der Commission die Stelle von §. 3. erhalten. Wir geben der Reihenfolge des Entwurfs den Vor zug. Es scheint uns entschieden richtiger, daß diejenigen Gesetzes bestimmungen in unmittelbarer Aufeinanderfolge gegeben werden, welche das Thema: wer überhaupt als Urheber betrachtet werden soll, behandeln und ebenso logisch richtig dünkt es uns, wenn diese Bestimmungen denjenigen vorangehcn, welche von der Frage des Ucbergangs des Urheberrechts auf dritte Personen handeln. Zu nächst muß doch in Klarheit gestellt sein, wer überhaupt Urheber ist, beziehentlich als solcher gesetzlich angesehen werden soll, bevor von einer Uebertragung des dem Urheber inwohnenden Rechtes die Rede sein kann. Im Materiellen enthält der §. 2. der Anträge eine wesentliche Abweichung vom §. 3. der Gesetzvorlage nicht. Dagegen ist die Fassung eine andere. Es läßt sich kaum behaupten, daß damit ein glücklicher Griff geschehen ist. Die Fassung des Entwurfs ist un bestreitbar klarer, logischer und präciser. III. Ebenso wenig enthält der §. 3. der Anträge — §. 2. des ') Bergl. Deutsche VicrteljahrSschrift 1870. Heft 1, S. 99 u. ff. Entwurfs — eine wirkliche Verbesserung des letzteren. Die gänz liche Streichung des §. 2 d. ließe sich vielleicht insofern rechtfertigen, als bei Werken, welche von den hier genannten Korporationen her- ausgegebcn Werden, tatsächlich stets doch ein wirklicher Urheber vor handen sein muß, der sein Recht auf Grund des in §. 1. ausgestell ten allgemeinen Rechtssatzcs zu verfolgen im Stande ist. Außer Betracht zu lassen ist indessen nicht, daß praktisch eine solche Rcchtsverfolgung nicht selten mit formalen Schwierigkeiten verbun den sein wird, da derartige Werke in der Regel nicht unter dem Namen des einzelnen Urhebers, sondern von der betreffenden Cor poration veröffentlicht werden. Eine Bestimmung, wie sie §. 2 b. des Entwurfs enthält, scheint uns daher aus praktischen Gründen manches für sich zu haben, und auch vom Standpunkte des allge meinen Grundsatzes, daß das Vervielfältigungsrecht dem Urheber ausschließlich zustehe, nicht allzu bedenklich, weil der Urheber in dem hier gegebenen Falle in der Regel als Beauftragter der Cor poration thätig sein dürfte. Im klebrigen steht es ihm ja auch jederzeit frei, sein Recht gegen die es beeinträchtigenden Conscguen- zen des §. 2 b. durch bcsondern Vertrag sichcrzustellcn. Unbedingt müssen wir dagegen der Fassung, welche die freie Commission dem §. 2a. des Entwurfs zu geben beabsichtigt, ent gegentreten. Sie enthält — zu geschweigen die entschieden mangel haftere Wortfassung — wesentliche Abweichungen von dem Ent würfe, in denen der Fachmann eine Verbesserung des letzteren in keiner Weise erblicken dürfte. Hierunter gehört zunächst die Strei chung des „Unternehmers", wobei die Commission von der that- sächlich unzutreffenden Erwägung, daß Herausgeber und Unter nehmer stets eine und dieselbe Person seien, bestimmt worden zu sein scheint, sodann die Weglassung des Satzes: „Wenn dagegen — dem Urheber nicht glcichzustellen." Gerade dieser letztere Satz ist ein ebenso nothwendigcs als zweckentsprechendes Correlat zum rich tigen Verständnisse des vorhergehenden Hauptsatzes. IV. In 8. 4. hat die freie Commission im ersten Absätze vor: „Berechtigten" das Wort: „ausschließlich" eingeschaltet und Len dritten Absatz, das Abschrciben betreffend, gestrichen. Die Einschaltung halten wir, zumal bei parenthetischer Anziehung der betreffenden Paragraphen, für überflüssig. Die Erwähnung des Abschreibens scheint uns aber, wenigstens wenn das Gesetz bei der Vervielfältigung den „mechanischen Weg" erwähnt, unabweisbar. Streicht man da gegen den „mechanischen Weg" ganz, so könnten wir uns mit der bezüglichen Abänderung der freien Commission unbedenklich einver stehen, denn das Abschreiben, sofern es bestimmt ist, den Druck zu vertreten, fällt in diesem Falle von selbst unter den Begriff der Ver vielfältigung. Gerade an diesem Beispiel zeigt sich recht treffend, wie sachgemäß die Weglassung des „mechanischen Weges" bei dem Verbote der Vervielfältigung wäre. V- Zu §. 5. Abs. 2. weichen die Anträge der freien Commission von dem Entwürfe insofern ab, als sie nur den selbständigen Abdruck der hier genannten Vorträge unter das Nachdrucksverbot subsumiren und den Schlußsatz: „gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Urhebers hcrausgegeben Werden oder nicht", streichen. Mit letzterem erklären wir uns ohne Weiteres einver standen, denn die Sache scheint uns selbstverständlich. Dagegen liegt in der Einschaltung des Wortes „selbständig" eine praktisch nicht un bedenkliche Einschränkung des Urheberrechts. Mit dieser Modification würde beispielsweise die Aufnahme derartiger Vorträge in ein Sam melwerk ohne Genehmigung des Urhebers jederzeit gestattet sein. Die Commission scheint dazu durch den Inhalt des §. 6b. des Ent wurfs (§. 6ck. der Anträge) bestimmt Worden zu sein, der allerdings, zumal bei der wesentlichen Erweiterung, welchen die Anträge der Fassung des Entwurfs durch Weglassung des letzten Satzes: „Samm lungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Urhebers aufge- 154*
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