Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da4 Börsenblatt sind an die Redaction; — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 4V. Leipzig, Montag am 3- April. 1854. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in nächster Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Dächern und Kunstsachen IM unteren kleinen Saale des BörscngcbäudeS stattsinden, und sind die dazu bestimmten Artikel mit Fattur und Preis-Angabe für die Börsen Ausstellung an die Adr. Hrn. Königsstraße Nr. 8, hier bis ultimo April einzusenden. Hamburg, Leipzig, Gotha, März 1854. Der Börsen-Borstand. Nud. Nester. G. Mayer. Nernst. Perthes. Ministerin!-Bekanntmachungen. Zwischen den Fürstlich Schwarzburgischen Häusern von Rudol stadt und Sondershausen und dem Kaiser von Frankreich sind unter dem 7. und 16. Decke, v. I. zu Frankfurt, durch ihre bevollmäch tigten Gesandten bei dem Bundestage, Ile. Wilhelm von Eisendecher und Marquis von Tallenay, zwei Verträge zum gegenseitigen Schutz des Eigcnthums an schriftstellerischen oder künstlerischen Werken, die zum ersten Male in einem der vertragschließenden Staaten er scheinen, abgeschlossen und in Rudolstadt am 3-, in Sondcrshausen am 16. Fcbr. d. I. bekannt gemacht worden. Die beiden Ministe- rialcrklärungen, in Rudolstadt von dem Minister v. Bertrab, in Sondcrshausen von dem Minister F. Schönemann erlassen, sind bis auf die Unterschriften, eben so wie die Verträge, völlig gleichlautend abgefaßt, wie folgt: Artikel 1. Das ausschließliche Recht der Urheber, ihre schriftstellerischen oder künstlerischen Werke, als Bücher, Schriften, dramatische Werke, musikalische Compositionen, Gemälde, Kupferstiche, Lithographien, Zeichnungen, bildhauerische Arbeiten und andere Erzeugnisse der Literatur und der Kunst zu vervielfältigen, soll in beiden Staaten gleichmäßigen Schutz genießen, dergestalt, daß der Schuh, der in Frankreich durch das Dccrct vom 28. Marz 1852 den im Fürsten thum Schwarzburg-Sondershausen erschienenen Werken zugestandcn ist, wechselweise auch den in Frankreich erschienenen Werken im Für- stenkhume Schwarzburq-Sondershausen nach Maßgabe der im Füc- stenthume über diese Materie geltenden Gesetze und Verordnungen zu Thcil werden soll. Die gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter*) der *) Das französische Wort sz-ant cause, Bctheiligtcr oder Rechts nachfolger, aus einem besondcrn Titel — im Gegensatz zu den repre- sentans legaux, Erben — worunter in Frankreich vorzugsweise die Ver leger verstanden werden, ist unbegreiflicher und beklagenswcrther Weise in beiden Verträgen mit „Sachwalter" übersetzt! Die Rcdact- Einundzwanzigster Jahrgang. Urheber von Werken der Wissenschaft oder Kunst, sollen des Schutzes, welcher letzteren durch die ebengenannten Gesetze zugestanden ist, in demselben Maße theilhaftig sein. Artikel 2. Die Bestimmungen des ersten Artikels finden auch auf die Dar stellung oder Ausführung dramatischer oder musikalischer Werke in soweit gleichmäßige Anwendung, als die Gesetze eines jeden der bei den Staaten den in dem einen oder andern der beiderseitigen Staats gebiete zum ersten Male aufgeführten oder dargestellten Stücken sol cher Art Schutz gewähren oder in Zukunft etwa noch gewähren werden. Artikel 3. Um allen Werken der Wissenschaft oder Kunst den in vorstehen den Artikeln bedungenen Schutz zu sichern, genügt es, daß ihre Ur heber nökhigen Falles durch ein von einer öffentlichen Behörde aus gestelltes Zcugniß Nachweisen, daß das fragliche Werk ein Original- Werk ist, welches in dem Lande, in dem es erschienen ist, des gesetz lichen Schutzes gegen unerlaubten Nachdruck oder Nachbildung genießt. Die hohen vertragenden Theile behalten sich vor, die öffentlichen Behörden beider Staaten zu bezeichnen, die zur Ausstellung derarti ger Originalitäts-Zeugnisse competent sein werden. Artikel 4. Die Ausstellung und der Verkauf von unerlaubten Nachdrücken oder Nachbildungen der im Arc. l bezeichneten Wecke sind in beiden Staaten verboten, ohne Unterschied, ob diese Nachdrücke oder Nach bildungen aus einem der beiden Staaten selbst oder aus irgend einem andern Lande herrühren. Artikel 5. Die beiden hohen vertragenden Theile verpflichten sich gegensei tig, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Ausführung der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen sicher- 80