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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1856
- Sprache
- Deutsch
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Nochmals gegen Hrn. G- W. Körner in Erfurt. In Nr. 152 d. Bl- hat ein Erfurter College Hrn. Körner eine verdiente Rüge für sein taktloses und sehr nach Brodncid schmecken des Verfahren ertheilt. Obgleich Hr. Körner die Anzeige, 33*/z bis 40 Rabatt betreffend, ze h n m a l hat abdrucken lassen, so gibt er doch sich damit noch nicht zufrieden, vielmehr überrascht er das Pu blicum in der Beilage zurErf. Zeitg. vom 13. d. mit der neuen Of ferte „von 25 bis 501h Rabatt vom Ladenpreise sammtlicher Musi kalien seines bedeutenden Sortimentslagers." Hr. Körner ist als Mitglied des Thüringer Kreis-Vereins ver pflichtet „das Wohl und die Ehre des deutschen Buchhandels im All gemeinen und der Mitglieder im Besonderen zu fördern und zu heben." Hrn. Körner's Gebaren untergräbt die Ehre unseres Standes mit seiner eigenen, und nicht nur ihm, sondern auch den übrigen Eollegen seines Ortes erwächst Verlust aus solchen maßlosen Rabattofferten. Hr. Körner wird ersucht, seinen Eollegen zu erklären, auf welche Weise er das oben erwähnte Statut mit seiner Handlungs weise in Einklang bringen will. l. Miscellen. Lcip zig, 15. Dec. Als Supplement zu dem „Lehrbuch der Eontorwissenschaft" von Albert Rottner ist in diesen Tagen unter dem Titel: „Der Jahresabschluß des Buchhändlers. Eine kurze Anleitung den Vecmögensbestand buchhändlerischer und dem Buch handel verwandter Geschäfte zu ermitteln." eine Abhandlung er schienen, worin der Hr. Verfasser die Vorzüge einer klaren Ge- schäftscinsicht darstellt und die Verfahrunqsweise entwickelt, welche durch Kenntniß und Erfahrung zu einem gewissenhaften und zuverlässigen Jahresabschluß empfohlen wird. Verlag, Sorti ment, Antiquariat samml Buchdruckerei finden darin mit ihren einzelnen Beziehungen eine klare und einsichtsvolle Erörterung, welche mcistentheils nur einfache Anwendung verlangt, Andern aber für besondere Verhältnisse genügende principiellc Anleitung bietet. „Jeder Buchhändler," — schreibt der Hr. Vers. — „sein Geschäft mag groß oder klein sein, sollte nicht unterlassen, alljährlich diese Beschäftigung vorzunehmcn; er wird dann gar bald erkennen, nach welcher Seite hin die Einrichtung seiner Bücher einer Verbesserung fähig ist, und den segensreichen Einfluß wahrnchmen, den eine so klare Einsicht in alle geschäftlichen Verhältnisse und Resultate auf das Gedeihen und die fernere Gestaltung seiner Unternehmungen ausüben wird." — Wenn es auch der Darstellung des Hrn. Vers, selbst nicht an Interesse und Anregung mangelt, so dürfte doch die Theilnahme durch die Erwähnung noch gesteigert werden, daß der freundliche Sinn des Hrn. Vers, den Ertrag dem Unterstützungs- Vereine in Berlin zugedacht hat. Frankfurt a/M., 14. Dec. Der Vertrag Frankreichs mit Frankfurt über den gegenseitigen Schutz literarischer und künstleri scher Werke wurde hier am 2. d. M. von dem Grafen Monttessuy, dem kais. französischen Gesandten, und dem Schöffen Harnier, als Mandatar des Senats, unter Vorbehalt der Zustimmung des ge setzgebenden Körpers und ocr Ratification innerhalb sechs Wochen unterzeichnet. Der gesetzgebenden Versammlung in ihrer letzten vorgestrigen Sitzung vorgclegt, wurde er von derselben einem Aus schuß zur Berichterstattung übergeben. Der Vertrag stimmt in seiner Fassung nicht ganz mit demjenigen überein, welchen Sachsen mit Frankreich schloß. Die dabei zunächst Jnteressirten vermissen an ihm einige wohlthälige Bestimmungen des sächsisch-französischen; cs ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß der Ausschuß des gesetzgebenden Körpers die betreffenden Ergänzungen Vorschlägen, und daß dec ge setzgebende Körper sie annehmcn wird. Kürzlich ist beim Bundestag eine Vorstellung und Bitte des Hrn. G. A. Wundermann, früher Buchhändler zu Hamm in West falen, jetzt zu Antwerpen, eingegangen, betreffend die Ertheilung eines Privilegiums gegen den Nachdruck für das in sein Druck- und Verlagsrecht übergcgangene, vordem der Studentenwelt wohlbe kannte Werk: „Die Jobsiade. Ein grotesk-komisches Heldengedicht in drei Theilcn, von 0r. C. A. Koctum 7. Auflage. 8. Leipzig 1854," für seine Lebenszeit und 20 Jahre nach seinem Tode. (Allg. Ztg.) In Spanien bekommen die Zeitungs-Redactionen jetzt eine Polizeiwache, bis sie die siscalische Erlaubniß zur Ausgabe ihrer Zei tungsnummern erhalten haben. New-Uork, 22. Nov. In der Versammlung des hiesigen Ver leger-Vereins vom 12. Nov. trug Hr. G. P. Putnam auf den nachstehenden Beschluß an, welchen er in der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft, am 10. Dec., zur Beralhung gebracht wünschte: Be sch l o ss en: daß es nach der Meinung des Vereins für die In teressen der Literatur und des Buchhandels in hohem Grade wün- schenswerth sei, daß zum Schutze des internationalen Verlags rechts ein Gesetz gemacht werde, dessen Bedingungen und Mo- disicationen den darin begriffenen geschäftlichen Interessen gegen seitig , hier und in Europa, einen gerechten und billigen Schutz gewähren. Das amerikanische Publishers' Eircular bemerkt darüber: Für jetzt möchte es nur aufdie Erlangung eines Ausdrucks in Hinsicht auf das allgemeine Princip abgesehen sein, und findet sich hinreichendes Interesse dafür, so werden alsdann die Einzelheiten eines solchen Gesetzes zur Discussion kommen. Die große Mehrzahl der Verleger scheint die Einführung eines Gesetzes zu wünschen, wodurch der Nachdruck auf geordnete Bahnen gewiesen würde, und wenn auch über die politische Seite eines solchen Gesetzes sich manche abwei chende und entgegengesetzte Ansichten kundgeben, so sind doch die meisten Verleger zu den geeigneten Maßregeln bereit, um den Au toren den Genuß ihrer Werke aller Orten sichcrzustellen. Bücherverbote. Vom Rache der Stadt Leipzig ist die Druckschrift: Von der Macht des Gcmüths, oder die hochwichtige Kunst, durch den bloßen festen Vorsatz seiner krankhaften Gefühle Meister zu sein, von I. Kant. Stuttgart 1856, I. Scheible. als ein widerrechtlicher Nachdruck dec im Verlage von Hrn. C. Geibel hier erschienenen gleichnamigen Schrift provisorisch mit Beschlag belegt worden. Die neue Glaßbrenner'sche Sonntagszeitung: Ernst Heiter, und sein Appendix, Der Tartar. Hamburg, Schuberth. ist in Preußen verboten worden. DasMinisterium des Innern mo- tivirt das Verbot dadurch, daß gegen die Zeitschrift gemäß des §. 50 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 gerichtlich auf Vernichtung er kannt worden sei. Personalnachrichten. Der Vorstand deS New-Uorker Verleger-Vereins besteht für das kommende Jahr aus den H.H. W. H. Applcton, Vorsteher; A. S. Barnes, dessen Stellvertreter; L. Mason jc., Schatzmeister; G. P- Putnam, Secretäc; und den Ordnern, I. E. Derbp, Ehs^ Scribner und S. Sheldon.
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