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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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1860 M 124, 6. Oktober. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. nach, als nach dem im Buchhandel bestehenden Gebrauche lediglich als Beauftragte der Verklagten angesehen werden können, worauf auch der Schlußsatz der Ankündigung hinweist. Ueberdem hat aber auch nicht nur der Buchhändler Schulze zu Celle bestätigt, daß er durch das bibliographische Institut zur Annahme von Subscriptio nen auf das im Verlage desselben seit dem Jahre 1839 erscheinende Convcrsations-Lexikon direct beauftragt und autorisirt sei, sondern auch der ferner benannte Zeuge Buchhändler Gebhardt zu Leipzig hat angegeben, daß er die Schulze'sche Buchhandlung zu Celle zur Annahme von Subscriptionen auf das Meyer'sche Conversations- Lexikon für berechtigt halte. Beide Zeugen erscheinen auch nicht als unzulässig, da Schulze in Ansehung der an die Klägerin gelieferten 331 Hefte des Conversations-Lexikons weder mit dieser, noch mitder Verklagten in einem irgend bcachtenswerthen Schuldverhältniß steht, die Buchhandlung Gebhardt unb Reisland in Leipzig aber nach dem Anführen des Zeugen Gebhardt selbst der Commisstonär des biblio graphischen Instituts zu Hildburghausen ist. Ebenso wenig Be rücksichtigung verdient aber auch der oben erwähnte, die Standhaf tigkeit der Klage betreffende, zweite Einwand. Indem nämlich die Beklagte in der Ankündigung des in ihrem Verlage erscheinenden Conversations-Lerikons anführte, daß dasselbe, und das jeder Band 12 Hefte und das ganze Werk demnach 252 Hefte oder Lieferungen mit einem Gesammtpreis von 184/85 Thalcrn enthalten werde, ver pflichtete sich dieselbe nicht nur zugleich, das Werk in diesem Um fange den darauf Subscribirenden zukommen zu lassen, sondern die letztern erwarben auch durch die Subscription ein Recht darauf, daß ihnen das Werk in dem bezeichneten Umfange geliefert werde, und zwar um so mehr, als in der erwähnten Ankündigung nicht etwa blos von einer ungefähren Anzahl der Bände und Lieferungen die Rede ist, vielmehr diese Anzahl ganz bestimmt bezeichnet wird, sowie nicht minder der Preis jeder einzelnen Lieferung' und die Zeit des successiven Erscheinens derselben angegeben ist. (Schluß in nächster Nummer.) Miscellen. Berlin, 1. Oktober- Das Verbot derAugsb. Allgem. Zeitung in den K. Preuß. Staaten hat hier ein ungemeines Aufsehen erregt; ungeachtet der an einigen preuß. Untergerichten geschehenen Verurteilungen einzelner Nrn. hatte man ein solches Ereigniß nicht erwartet. Es ist hier nicht der Ort, die jedenfalls tiefer zu suchenden Ursachen des Verbotes mitzutheilen, zumal solche Verhältnisse berühren sollen, über welche die preußische Presse wenigstens nicht wohl sprechen darf; aber das Ereigniß be rührt den ganzen deutschen Buchhandel insofern, als die genannte Zeitung diejenige ist, durch welche fast allein, namentlich in Ruß land, Bücher-Annoncen zur Kenntniß des Publicums kom men. Die Allgem. Zeitung wird gerade von dem büchcrkaufenden Publicum in Rußland gelesen, die nach Rußland gehenden Exem plare gehen transito Preußen, es ist nun sehr fraglich, ob die preuß. Behörden den Durchgang der Zeitung gestatten werden. Bei dem großen Interesse, das der deutsche Verlagshandel aus den genannten Gründen an dieser Frage hat, wäre es sehr wünschenswert, hier über bald Seitens der Stuttgarter Verlagshandlung etwas Bestimm tes zu erfahren, und wir dürfen dem wohl auch in nächster Zeit ent gegensetzen. C! Aus Hannover berichtet Petzholdt's Neuer Anzeiger: Nach dem Beispiele des Stuttgarter literarischen Vereines hat man hier die Absicht, noch einen zweiten Actienverein deutscher Bücherfreunde ins Leben treten zu lassen, dessen Zweck es sein soll, die Quellen der deutschen Literatur aus dem Zeiträume von Erfindung der Buch druckerkunst bis zum 30jährigen Kriege für seine Mitglieder und durch dieselben allgemein wieder zugänglich zu machen. Ohne sich an die Zeitfolge zu binden, bewirkt der Verein den getreuen, elegan ten und billigen Abdruck poetischer und prosaischer Werke in hoch deutscher und niederdeutscher Sprache. Erläuternde und literar historische Abhandlungen sind nicht ausgeschlossen, bleiben aber dem Hauptzwecke untergeordnet. Der Verein beginnt seine Thätigkeit mit Herausgabe der Schwänke des Hans Sachs nach der ältesten Sammlung unter Benutzung von Einzeldrucken und Vergleichung der schwankhaften Literatur des 16. Jahrhunderts. Der jährliche Beitrag eines Mitgliedes ist auf 5 Thlr. bestimmt, wofür es pro Jahr 60 bis 80 Druckbogen erhalten soll. Aus Bamberg vom 23. September schreibt man: Vor eini gen Tagen wurde ein als Präcedenzfall sehr interessanter, wenn auch sonst sehr kleiner Preßproceß vor dem hiesigen königlichen Stadt gericht dahin entschieden, daß der Herausgeber des Bambcrger Tag blattes, Hr. Reindl, zu einer Geldbuße von 1 fl. und in die Kosten verurtheilt wurde. In den bei Amt vorgclcgken Pflichtexemplaren des fraglichen Blattes war nämlich von einem Brande in Güßbach die Rede, während in späteren Abzügen (habe nun ein Schreib- oder Druckfehler oder sonst ein Versehen stattgefunden) das Wort Güß bach in Rattelsdorf umgewandelt wurde. (Beides sind Dörfer in unserer nächsten Nähe.) Das Gericht nahm nun infolge dieser Aenderung zwei Ausgaben des Tagblatkes an, bezüglich deren nur von der einen Pflichtexemplare abgegeben worden seien. Im Interesse der Presse ist cs umsomehr zu beklagen, daß dieser Fall nicht vor die > höheren Instanzen gebracht wurdö, als, wenn das Princip richtig ist, jedes in einem Theil der Auflage verbesserte Druck- oder Schreib- I versehen unter Umständen eine prcßpolizeiliche Ucbcrtretung consti- ! tuiren würde. Die durch den jetzigen Er-Hospodar der Moldau, Fürst Ghika, zu Anfang dieses Jahres verordnete Preßfreiheit (vergl. Bör- senbl. Nr. 33) ist von der Pforte durch eine Weisung an den Kai- makam aufgehoben und in Folge dessen in der Moldau wieder die ! Censur vom Jahre 1848 eingeführt worden. In der bezüglichen Depesche des türkischen Ministeriums vom 10. Sept. heißt cS: „E. E. wollen die Güte haben, die Wirkungen der durch den Fürsten > Ghika veröffentlichten Maßregel zu suspendiren und das Preßge- setz, wie dasselbe vor dieser Veröffentlichung bestanden, sowie die ^ Censur wieder herzustellen. Die besten Mittel, um zu diesem ! Zweck zu gelangen, scheinen die folgenden: Keine Ermächtigung zur > Veröffentlichung neuer wie immer gearteter Journale zu erlheilen. Die Rcdacteure der gegenwärtig bestehenden Journale zu berufen, ihnen bekannt zu machen, daß sie in keiner Weise Fragen behandeln I dürfen, welche einen Angriff gegen die Rechte der Hohen Pforte ^ enthalten können, daß sie sich der Veröffentlichung irgend eines An- ! griffs gegen Se. Maj. den Sultan oder seine Regierung, gegen die der Türkei verbündeten oder befreundeten Souveräne, oder gegen die Nachbarmächte, oder der Aufnahme eines Artikels, welcher von Sei- j ten der Hohen Pforte oder der verbündeten Mächte zu Reclamationen Anlaß geben könnte, strenge zu enthalten haben; daß in dem Falle, als sie dieser Weisung nicht Nachkommen würden, eine definitive Suspension die unmittelbare Folge ihrer Handlungen sein würde. Ein durch E- E. ernannter Censor ist insbesondere zu beauftragen, die Ausführung dieser Maßregel zu überwachen, und ist für deren Befolgung verantwortlich".
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