Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185607146
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560714
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-07
- Tag1856-07-14
- Monat1856-07
- Jahr1856
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 88, 14. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1299 Zu §. 10 des Bundesbeschluffcs: Art. 16. Der Betrug der zu bestellenden Eaution soll für periodisckc Druckschriften, welche wöchentlich öfter als drei Mul erscheinen, in Eintausend Tbalcrn, für periodische Druckschriften, welche wöchent lich nur drei Mal oder noch seltener, oder in monatlichen, oder in noch weiteren Zwischenräumen erscheinen, in Fünfhundert Thalern bestehen. Zu tz. 1l des Bundesbeschluffcs: Arr. 17. Falls durch richterliche Einziehung eines Straf- oderKostcn-Bc- trages von der Eaution eine Verminderung der letzteren eingetreten ist, hat der Richter, welcher die Einziehung verfügt hat, den zur Eautions-Bcstellung Verpflichteten unverzüglich davon zu benach richtigen , auch darüber dem Staats-Ministerium Anzeige zu machen. Der Eautions-Pflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen vier Wochen die Eaution nach den Artikeln 15 und 16 zu ergänzen. Unterläßt er dieses, so ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres verboten. Hört der Grund der Cautions-Bestellung auf, so kann das Staats-Ministerium die Rückgabe der Eaution verfügen, sobald von der Ober-Staatsanwaltschaft die Unbedenklichkeit dieser Maßregel bezeugt wird. Zu h. 12 des Bundesbeschlusses: Art. 18. Der Nachweis, daß den Bedingungen genügt sei, ist dem Staats-Ministerium durch Benennung eines nach §. 8 des Bun- dcsbeschlusses zulässigen Redakteurs und durch Bestellung der vor- schriftmäßigcn Eaution zu führen. Gleicher Nachweis ist bei Ver änderungen in der Person des Rcdacteurs oder bei nothwendig wer dender Ergänzung der Eaution (§. 11 des Bundesbcschlusses) bcizubringcn. Die Herausgeber oder Verleger solcher cautionspflichtigcr Blät ter, welche bei dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung bereits bestehen, haben binnen sechs Wochen von dem gedachten Zeitpunkte an den Erfordernissen des Bundesbcschlusses durch die obigen Nachweisungen zu entsprechen, widrigenfalls die fraglichen Druckschriften selbstverständlich zu den verbotenen gehören. Au §. 15 des Bundesbeschluffcs: Art. 19. Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines Strafgesetzbuches :c. vom 20. März 1850, sowie nach der Ver ordnung vom 24, September 1852 Absatz 2 den Polizei-Behörden gestatteten Anforderung von Geldstrafen sind die Orts-Polizei behörden, in deren Sprengeln die Eontravenienten wohnen. Zu §. 20 des Bundesbeschluffcs: Art. 22. Die nach §. 20 »lin. 2 des Bundesbcschlusses für den Drucker, Verleger oder Commissionar, sowie die nach K. 20 slin.4 des Bundes bcschlusses für den Redacteur anzudrohende Strafe ist lediglich als polizeiliche Anordnung anzusehen, und cs gilt auch für die dort erwähnten Fälle die Strafandrohung im Art. 19 dieser Verordnung. Drucker, Verleger und Commissionare werden von dieser Po lizei-Strafe befreit, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Ver nehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. Zu tz. 21 des Bundesbeschlusses: Art. 23. Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestände der Druckschrift trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Maßregel der Unterdrückung oder Vernichtung auf diesen Theil beschränkt werden. Zu §. 22 des Bundesbeschlusses: Art. 24. In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei- Behörden bewendet es bei den einschlagenden Vorschriften der Straf- prozeßocdnung, namentlich in deren Art. 39 und bei den Abänder ungen derselben, ingleichen bei der Verordnung gegen Preßmiß- bräuche vom 6 April 1818 und bei dem Patente vom 18. Mai 1819. Au K. 23 des Bundesbeschlusses: Art. 25. Nach den im Art. 24 angegebenen Vorschriften ist auch bei der Beschlagnahme zu verfahren. Zuwiderhandlungen gegen das im §. 23 olin. 2 des Bundesbe schlusses enthaltene Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 19 der gegenwärtigen Verordnung. Zu §. 24. des Bundesbeschlusses: Für Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 1 bis 15 des Bundesbeschlusses und in den dazu gehörigen Artikeln der gegen wärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften, welche sämmtlich nur als p ol izei li che Anordnungen gelten, wird Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe dis zu Einhundert Thalern hier mit anqedroht. Art. 20. Ist das Vergehen bei einer cautionspflichtigen Druckschrift be gangen worden, so tritt die Vorschrift im §. 11 des Bundesbeschlus ses ein. Der Richter hat dem Bestraften zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, sowie der ihm zuerkannten Kosten eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen, nach deren frucht losem Ablause die Einziehung des fraglichen Betrages von der Eaution ohne Weiteres zu verfügen und nach Art. 17 Satz 1 zu verfahren ist. Art. 21. Das Strafverfahren bei dem im Art. 19 erwähnten Polizei- Vergehen ist das gewöhnliche bei Polizei-Vergehen überhaupt nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und deren Abänderungen. Art. 26. Sind die in dem ersten Satze des §. 24 des Bundesbeschlusses aufgeführten Veröffentlichungen von den zuständigen Behörden ver boten oder beschränkt worden, so werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot oder die Beschränkung, insoweit nicht für einzelne Hand lungen schwerere Strafandrohungen bestehen oder künftig cintreten, nach den Grundsätzen des Art. 19 dieser Verordnung mit Polizei- Strafe belegt. Gleiches gilt von der dem zweiten Satze im §. 24 des Bundesbeschluffcs zuwider laufenden Veröffentlichung der Na men von Geschworenen und der Schriftstücke eines Strafverfahrens. Urkundlich haben wir diese Verordnung höchsteigenhändig voll zogen und mit unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1856. (4.8.) Earl Alexander. von Watzdorf. G. Thon, von Wintzingerode. 179*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder