9 §. 44. Anmeldung. (8. 44.) Alle Anmeldungen von Streitigkeiten müssen bei dem jedesmaligen Vorsitzenden unter kurzer und deutlicher Dar stellung der Sache schriftlich erfolgen. tz. 43. Verfahren, (tz. 45.) Der Vorsitzende hat den oder die übrigen Betheiligten sofort von der Anmeldung in Kenntniß zu setzen und zu gleicher Zeit eine Sitzung der Vergleichsdeputation anzuberaumen, zu welcher die Parteien cingeladcn werden. Nach erfolg tem Vortrage der Betheiligten hat jedes Mitglied der Vergleichsdeputation das Recht, zu dem Vergleiche durch Modisica- tion der gemachten, oder Aufstellung neuer Vorschläge mitzuwirken. H. 46. Protokoll. (Z. 46. verändert.) . Das Protokoll wird von dem Secretair geführt, es ist jedoch, wenn die Betheiligten darauf antragcn, ein Notar zur Protocollführung zuzuziehen. H. 47. Eintragung der Vergleiche. (Z 47.) Die von der Vergleichsdeputation abgeschlossenen, oder sonst bei derselben angezeigten Vergleiche werden in ein be sonderes Vergleichsbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer beglaubigt. Zeder Betheiligte kann Abschriften aus diesem Buche verlangen, die unter gleicher Beglaubigung ertheilt werden. Alle Verhandlungen vor der Deputation in Verglcichsangelegenhciten sind kostenfrei und nur die baaren Auslagen sind zu erstatten, und zwar vom unterliegenden Theil, oder von beiden Theilen, sofern der Vergleich sich dahin ausspricht. K. 48. Außerordentliche Ausschüsse, (tz. 48., 49. und 50. verändert.) Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptversammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder, dem Vorstande im Vereine mit dem Wahlausschuß in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrags übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämmtlichen Arbeiten dem Vorstände und werden von demselben wieder aufgelöst, sofern nicht die Hauptversammlung sich Vorbehalten hat, die Berichterstattung selbst entgegenzunehmen. Vierte Abtheilung. Gemeinschaftliche Bestimmungen. tz. 49. Unentgeltliche Verwaltung. (8- 51. verändert.) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Aemter unentgeltlich, doch werden denselben alle nothwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit aus der Vereinscasse ersetzt. tz. 3«. Beschlüsse, (tz. 52. verändert.) Beschlüsse können von dem Vorstande nur wenn er eintretenden Falls durch Einberufung der Stellvertreter voll zählig ist und von den Ausschüssen nur dann gefaßt werden, wenn mindestens zwei Drittheile derselben zu denselben Mitwirken. 2