§. 9. Wiederaufnahme, (tz. 9.) Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Mitgliedes ist auf erneuerte statutenmäßige Anmeldung und gegen noch malige Erlegung des Eintrittsgeldes gestattet. K. 10. Ausschließung, (tz. 10.) Die Ausschließung von dem Börsenvercin kann nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung erfoglen, und ist zu dessen Giltigkeit eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. K. 11. Untersuchung, (tz. 11. verändert.) Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würden, zur Kcnntniß des Vor standes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen nähern Erörterungen anzustcllcn, und die Resultate einem außerordent lichen Ausschuß vorzulegen, welcher die vorhandenen Beweise zu prüfen, den Beschuldigten zur Verteidigung zu veranlassen und endlich der Hauptversammlung gutachtlichen Vortrag zu erstatten hat. Dem Beschuldigten muß acht Wochen vor der Hauptversammlung Nachricht gegeben werden, daß seine Aus schließung auf die Tagesordnung derselben kommt. tz. 12. Gründe der notwendigen Ausschließung. (Z. 12. verändert.) Die Ausschließung muß erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsenvereins 1) dem Statut oder den statutenmäßigen Beschlüssen des Börsenvereins wiederholentlich zuwiderhandelt; 2) sich eines nach der Ansicht der Hauptversammlung betrügerischen Bankerotts oder eines entehrenden Verbre chens schuldig macht. Dagegen kann sie erfolgen: 3) wegen Nichtbeobachtung der Statuten (Z. 2, 1.) und wegen Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Vorstandes und der Ausschüsse. K. 13. Bekanntmachung, (tz. 13.) Die erfolgte Ausschließung wird durch das Börsenblatt bekannt gemacht und kann ein Ausgeschlossener nur durch einen nach absoluter Mehrheit von zwei Drittheilen (Z. 10.) zu fassenden Beschluß der Hauptversammlung wieder als Mit glied des Börsenvereins ausgenommen werden. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung der Angelegenheiten des Vereins. §14. (tz.14.) Die Angelegenheiten des Börsenvereins werden: a) von der Hauptversammlung, b) von dem Vorstand, und o) von den Ausschüssen, den Bestimmungen dieses Statuts gemäß verwaltet.