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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1844
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- Ausgabe
- Band
- 1844-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1844
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- Deutsch
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2389 74 2390 rechtsgültig Eigenthümer seiner deutschen Ausgabe desselben Romans. Gleichgültig ist es, wie viel oder wie wenig seine Mitarbeiter dabei geholfen; Herr Wesche hat keine Eigen thumsansprüche an dem Roman geltend gemacht, sein Name brauchte gar nicht genannt zu werden. Niemand kann es dem fremden Schriftsteller verdenken, daß er für seine Arbeit, für seine geistige und körperliche Anstrengung nach einer größtmöglichen Belohnung strebe, daß er alle Vorsicht gebrauche, um zu diesem ihm rechtlich gebührenden Lohne zu gelangen. Es ist keine Täuschung des Gesetzes, wenn er seine deutsche Ausgabe zuerst erscheinen laßt, um jedem möglichen Einwnrf schlagender begegnen zu können. Ec macht nur von einem Rechte Gebrauch, welches ihm zweifelsohne zusteht. Auch das Eigenlhumsrecht an der deutschen Ausgabe des Romans ,,dec ewige Jude" an den deutschen Buchhändler Herrn Kollmann zu veräußern, stand in der Befugniß des französischen Autors. Dieser hat cs gethan, hat sein Eigenthumscecht auf jenen übertragen, den Verkaufspreis dafür erhalten; cs kann nicht bezweifelt wer den, daß nunmehr Herr Kollmann alle Eigenthumsrechte an dem Romane nusüben und geltend machen, namentlich also denselben im Druck erscheinen und allen Voctheil ausschließ lich Anderer daraus ziehen dürfe. Nachdem er seine Ver lagsberechtigung genügend nachgewiesen, ist ihm am 24. Juni l. I. der Verlagsschein in Leipzig zugestellt, und das Werk in den deutschen Bundesstaaten gedruckt worden. Es haben also zufolge des Bundesgesetzes vom 29. Nov. 1837 tz 5 alle deutschen Regierungen dem Eigenthümer dieses inner halb des Bundesgebiets und unter den in Sachsen vorge schriebenen Förmlichkeiten ebendaselbst erschienenen Werks wenigstens so lange Schutz gegen Nachdruck angedeihen zu lasten, bis ein Anderer genügend nachweist, daß er bester berechtigt zu dem Eigc.nthumc an dem Romane sei, als der jetzige Verleger. Der gleiche Beweis ist zu führen, wenn Jemand behauptet, eine herausgegebene gleich betitelte Ucber- setzung der französischen Ausgabe des Romans sei ein selbst ständiges Werk. Einzelne deutsche Gesetzgebungen haben hierbei den Autor oder ersten Verleger begünstigt, indem sie z. B. bei Werken, welche in mehreren Sprachen gleichzeitig erschienen sind, alle von nicht berechtigten Personen ver fertigten Uebersetzungen in einer der Sprachen, in welcher das Weck erschienen ist, für Nachdruck erklärt haben; k- preuß. Gesetz vom II. Juni 1837 § 4. h. Braunschw. Gesetz vom 10. Febr. 1842. Diese Gesetzgebungen haben damit zugleich das Geschäft des Richters erleichtert, indem sie ihm eine feste Norm an die Hand gegeben, nach welcher er ohne weitere Prüfung den entsponnenen Streit schlichten kann. In Staaten, welche keine so ausgedehnte Gesetzgebung über diesen Gegenstand haben, bleibt es demjenigen, wel cher ein schon erschienenes Werk neu ankündigt, überlassen, zu beweisen, daß in demselben eine selbstständige literarische Arbeit zu finden sei. Der Richter hat den Beweis zu prü fen. Glaubt er sich nicht erfahren genug, darüber entschei den zu können, so kann er sachverständige Männer zu Nathe ziehen. karclsssus «it. 2. Bd. S. 85. Preuß. Gesetz vom 11. Juni 1837. § 17. Schwerlich würde der Richter eine der vielen im Tage lohn verfertigten neuen Uebersetzungen des Roman: „>e juif orraiit" als selbstständiges Geistesproduct stempeln wollen; er müßte aber, so lange er dies nicht gethan, den allein rechtmäßigen Eigenthümer des Romans in seinem Besitze schützen. Frankfurt a. M., im August 1844. llr. Friedrich Scharff. Winke für die Herren Verleger. Wie verschieden die Herren Verleger den Sortiments- Handlungen ihren Verlag geben, geht aus Folgendem hervor: Der Eine läßt sich von Jedem, der bei ihm um ein Conto nachsucht, einen Revers geben, worin er verspre chen muß, jährlich für 30-^ netto von seinem Verlage zu nehmen. Ein Zweiter hat nur 200 Contis. Bleibt von einem der Inhaber derselben der Saldo aus, so wird er verab schiedet und, um die Armee stets vollständig zu erhalten, ein Anderer, der sich schon lange darum beworben und seither gute Posten stets baar bezahlte, einrangirt. Ich glaube wohl, daß sich unter diesen 200 der Kern der bessern Zahler befindet und dies Verfahren dem des Erster» vorzuzichcn ist, denn wer kann sich wohl für alle Jahre verbindlich machen, für eine gleiche Summe zu nehmen, ohne Gefahr zu laufen, Ladenhüter oder wohl gar theures Makulatur zu erhalten, blos um die Ehre zu haben, mit einer der ersten Handlun gen in Verbindung zu stehen- Mehrere größere Verleger geben den neu auflauchenden Handlungen nur Credit gegen eine ä 6o„tn-Zahlung, ein Verfahren, welches das Unangenehme mir sich führt, daß sie immer controlliren müssen, ob die Sendungen nicht die geleisteten Zahlungen übersteigen. Welche Zeit wird aber wohl in der Regel zur Aufhebung solcher a Oonto-Zahlun- gen angenommen? Wieder Andere geben nur Credit, wenn sich das neue Etablissement fünf Jahre hindurch als gut bewährt hat- Es wird angenommen, der Neuling habe nun festen Fuß gefaßt und sich auch mit den Bedürfnissen seiner Gegend vertraut gemacht. Es fehlt aber auch nicht an solchen Verlegern, deren Verlag ein Jeder bekommen kann und die sofort beträcht liche L Oonci.-Sendungen machen, ohne weiter nach einer Sicherstellung zu fragen. Ein solches Verfahren ist heuti ges Tages, wo so viele neue Handlungen gleichsam über Nacht auftauchen, um schon in der kürzesten Zeit sich wie der schlafen zu legen, nicht zu billigen. Es ist ein Unrecht gegen die bestehenden Handlungen, denen nicht selten das Geschäft dadurch verdorben wird, ohne daß es den so leicht Credit gebenden Herren zum Nutzen gereicht. Man sollte vor allem die moralische und geschäftliche Tüchtigkeit des Neuankommenden prüfen und dabei seine Zahlungsfähig keit sowohl als die Verhältnisse des Orts und der Umgegend seines Etablissements nicht unbeachtet lassen. Besonders sollte es eine Aufgabe der Leipziger Herren Commissionäre sein, die erforderlichen Erkundigungen und Prüfungen an zustellen, damit man nicht ferner in den Fall käme, ihnen wegen zu leichtfertiger Uebernahme der Commissionen Vor- 168*
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