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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1844
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- Deutsch
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2327 72 2328 Nachdrucksangelegenheiten. I. In der gegen die Musikalienhändler Bote und Bock zu Berlin anhängig gewesenen Untersuchungssache wegen Nachdrucks von Dorclogni's 36 vocslises pour 8os>ra»o ou Denare unter dem Titel: 8ieben 8oIkegAien für eine 8ing- r-timwe, drsg. von l d. ll-tdn (Vergl.B-Bl. 1840, Nr. 28, 92, 98) hak das König!. Eriminalgericht zu Berlin laut Dekret vom 31. Juli 1844 folgendes unterm 15. April 1844 vom Eriminalsenat des Königl. Kammergerichts bestätigte Erkenntniß erlassen: „In der fiskalischen Untersuchungssachc wider den Musi kalienhändler Theodor Eduard Gustav Bote und Con- „sortcn in Berlin erkennt das König!. Cri mi n alg erich t „hiesiger Residenz für Recht, daß die Dcnunciaten Musikhändlcr 1. Theodor Eduard Gustav Bote, 2. Gustav Moritz Bock „wegen Nachdrucks ein jeder und zwar erster mit einer Geld buße von 50 >^, welcher ovent. eine vierwdchentliche Gefäng- „nißstrafe zu substituiren, und letzterer ertraordinair mit einer „Geldbuße von 30 >^, welcher event. eine dreiwöchentliche Ge- „fängnißstrafc zu substituiren, beide mit Confiscation des in „Beschlag genommenen Nachdrucks, so wie der dazu gehörigen „Platten zu bestrafen, auch die Kosten der Untersuchung pro „rataevsnt. in soliäum zu tragen verbunden, welche imFalle „ihres Unvermögens bis auf die, dem Criminalfonds zur „Last legenden unerläßlichen baaren Auslagen, niederzuschlagen." Somit ist in Preußen die wichtige Rechtsfrage: „Hat ein ausländischer Autor Anspruch auf Schutz seines Geistes- productcs, wenn er cs einem inländischen Verleger verkauft hat?" zu Gunsten des ausländischen Autors entschieden worden. II. Vom Rath der Stadt Leipzig wurde unterm 16. Juli: Llliliotliögus litteraire. Le guik errant par Lugene 8ue. kremier volume. Lruxelles, 8ocistä Leige cke Librairie. Uauma» L 6o. und später noch 3 andere Brüsseler Ausgaben des ssuif er- runt psr 8ue, consiscirt und der Vertrieb derselben als Nachdrücke der bei CH. E. Kollmann in Leipzig erschienenen Original-Ausgabe des Weckes unter den gesetzlichen Stra fen verboten. Aus Frommann's Rede am Jubelfeste der Buch- druckcrkuust 184«. „Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß ein schranken loses Walten des Spcculationsgeistes in unserem Ge schäftskreise verderblich wirken muß. Jede andere kauf männische Speculation kennt kein anderes Ziel als Gewinn, keine andere Schranke als Verlust; alles sucht sie in ihren Kreis zu ziehen, alles sich zu unterwerfen. Das darf die buchhändlerische Speculation nicht. Ihre Bestimmung ist nicht Herrschaft, sondern der Dienst. Dienen soll sie der Religion, dem Rechte, der Freiheit und der Wahrheit, dienen der Wissenschaft und ihrer Anwendung auf das Le ben, dienen dem schöpferischen Genius, kurz, dienen jeder fruchtbringenden, erhaltenden und fördernden Thätigkcit des menschlichen Geistes. Wollten wir diesen Dienst verlassen und bei unseren Unternehmungen nur den Gewinn im Auge haben, so würden wir auf die Leichtgläubigkeit, die Schwä chen, die Leidenschaften, wo nicht gar die Laster der Menschen speculicen müssen. — Spekulationen, die wohl dem Einzel nen Gewinn, dem Ganzen aber nur Schaden, Schande und Verderben bringen können." * . * Vorstehendes bringt Nr. 216 der Augsb. Allg. Zeitung als des „verstorbenen" Frommann Worte am Ju belfeste der Buchdruckerkunst 1840. Obschon Nr. 63 des B.-Bl. 1840 dieselben in ihrem Zusammenhänge mit den Festreden überhaupt mitgetheilt hat, so glauben wir doch durch die Wiederholung nichts Ueberflüssiges, ja sogar etwas recht Zeitgemäßes zu thun, freuen uns aber hinzusügen zu können, daß der Redner zurZeit noch unter den Leb en den wandelt. Ein Volksglaube läßt todtsagen langes Leben be deuten — möge er sich hier bewähren! (Mg. Pr. Zeit.) Se. Exccllenz der Minister der geistli chen, Unterrichts- und Medicinal-Mgelcgcnheiten, Hr. Eichhorn, hat Nachstehendes über die Wahl der Schul- und Lehrbücher für die Elementar- und Bürgerschulen festgesetzt. „1) Für die Zukunft soll kein Schulbuch in die Schulen eingeführt, oder dessen Einführung zugelasscn werden, welches nicht dem Bedürfnisse der Schule, für welche cs angeschafft werden soll, entspricht, und von dem Königl. Provinzial-Schul- collegium nicht als zweckmäßig anerkannt ist. 2) Die Zahl der Bücher, welche sich die Kinder in den Elementar-, Land- und Stadtschulen anzuschaffen haben, ist möglichst zu be schränken. Eine angemessene Fibel, ein Katechismus, eine biblische Geschichte (Bibel und Gesangbuch für die Evangeli schen), für die zum Lesen gebrachten Schüler ein Lesebuch, wel ches in geeigneter Darstellung das Wisscnswürdigstc aus der Naturkunde, Erdbeschreibung und Geschichte enthält, eine Samm lung von Aufgaben zum Rechnen, sind für den Gebrauch der Schulkinder genügend. In den oberen Klassen allgemeiner Stadt schulen ist nach Befinden der Umstände noch ein angemessener Leitfaden für den Sprach-Unterricht und die Geographie zuzu lassen. 3) Es ist den Schul-Jnspectoren zur besonderen Pflicht zu machen, bei der Leitung der Schul-Bibliotheken und Lese- Vereine darauf zu sehen, daß nur das Beste den Lehrern zu ihrer weiteren Ausbildung geboten und der planlosen und ver derblichen Vielleserei vorgebeugt werde. Die Schul-Jnspectoren werden auch von den Büchern, welche die Lehrer schon besitzen, und zu ihrer Belehrung gebrauchen, Kenntniß nehmen und als wohlwollende und freundliche Rathgebcr das Vorzüglichere zur Benutzung empfehlen und vor dem weniger Brauchbaren und Verfehlten belehrend warnen. 4) Auch haben die Schul-Jnspec toren dahin zu wirken, daß die Lehrer in angemessener Weise vermocht werden, statt des Gebrauches der Dinterschen Schul lehrer-Bibel , gediegenerer Arbeiten sich zu bedienen." Verantwortlicher Redacteur: 2. de Marie.
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