für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegebcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§12. Freitags, den 9. August. 1844. Für Preußische Verleger und Buchdrucker. Mehrere in neuerer Zeit vorgekommene Fälle haben gezeigt, wie leicht Drucker und Verleger bei Herausgabe von Schriften in Formfehler verfallen, die sehr unange nehme Folgen nach sich ziehen können. Es sei mir daher erlaubt, hier auf eine gesetzliche Bestimmung aufmerksam zu machen, deren Verletzung nach dem Buchstaben des Preußischen Gesetzes sehr schwer geahndet werden kann. In der Verordnung vom 30. Juni 1843 (G.-S. S. 257), enthaltend „die in Folge des Gesetzes vom 23. Febr. 1843 nothwendigen Ergänzungen der die Presse und Censuc be treffenden Vorschriften" heißt, es nämlich im Z 6: „Schriften, welche der im Artikel IX der Verordnung vom 18- Oktober 1819 gedachten Form entbehren, sind überall, wo sie zum Debit oder sonst zur Ver breitung noch vorräthig oder öffentlich ausgelegt ge funden werden, polizeilich in Beschlag zu nehmen und zu vernich te n." Zusatz 1: Artikel IX der Verordnung vom 18. Oct. 1819: „Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Ver legers und Buchdruckers, letzterer am Ende des Werkes, alle Zeitungen und Zeitschriften mit dem Namen eines im Preußischen Staate wohnhaften be kannten Redacteurs versehen sein." Hieraus folgt also, daß wenn auch nur eins dieser Er fordernisse bei einem Buche, gleichviel ob es mit oder ohne Ccnsur erscheint, nicht vorhanden, z. B. nur der Name des Druckers weggeblieben, die Polizei gesetzlich berechtigt ist, das Buch in Beschlag zu nehmen, ja zu vernichten. Welch letzteres Recht sonst nurdem Ober-Eensurgerichte oder einem anderen ordentlichen Gerichte zusteht, so daß also eine solche Unachtsamkeit gesetzlich strenger bestraft wird, als eine wirkliche Umgehung der Eensur, denn bei einer solchen hat nach § 5 d. a. Verordnung die Polizei die Schrift nur mit Beschlag zu belegen, und falls die Schrift nicht etwa ver- llr Jahrgang. brccherischcn Inhalts ist (§7) der Eensurbehöcde vorzulegen. Erhält dieselbe dann das Imprimatur, so ist sie freizu geben und nur die Eensurcontravention zu ahnden. Hierin liegt offenbar eine solche Jnconsequenz, daß man sie nicht aus der Absicht des Gesetzgebers, sondern nur aus einem Ue.bersehen bei Ausarbeitung der Verordnung herleiten kann. Jndeß sei den Preußischen Polizeibehörden zum Ruhme nachgesagt, daß sie in diesem Falle bisher, so viel bekannt geworden, nie nach dem Buchstaben des Gesetzes verfahren, sondern nach geschehener Untersuchung und vorgenommener Beseitigung des Formfehlers solche Schriften stets freigeqe- ben haben, wie dies z. B- kürzlich mit einem über 20 Bo gen starken Werke geschehen, das, weil der Name des Buchdruckers weggcblieben, mit Beschlag belegt worden war. Jedoch ist es immer unangenehm, sich vom Boden des Rechtes entfernt und in Unannehmlichkeiten, durch die jedenfalls der Debit des Werkes aufgehalten wird, verwi ckelt zu sehen. Also Grund genug, auf Beobachtung die ser gesetzlich vorgeschriebenen Formen aufmerksam zu sein. CarlDunckcr. Der Entwurf zu einem Prcßgcsctze für Dänemark gestattet den Druck größerer und kleinerer Schriften ohne vorgängige Erlaubniß. Der Name des Buchdruckers und der Druckort müssen auf dem Titelblatts genannt sein, sonst finden Geldstrafen gegen den Drucker und den, der den Druck veranlaßt hat, statt. Außerdem muß der Verfasser genannt sein, oder ein Herausgeber, der alsdann die Ver antwortlichkeit übernimmt, ohne jedoch den Verfasser dadurch zu befreien; ein solcher Herausgeber muß ein in Dänemark zu Hause gehörender mündiger Mann und im Besitze seiner persönlichen Freiheit sein; der Verfasser jedoch braucht nur 18 Jahre alt zu sein, um selbst seine Schrift herausgeben zu können. Die periodischen Schriften bedürfen eines 164