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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440531
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1533 52 1534 in Warnow von dem K. Preuß. Hauptzollamte konfiszirt l und mußte der Fuhrmann außerdem 32 Thlr. als Kaution I> für die Strafe stellen, weil alle nicht mit preuß. Stempel versehene Kalender beim Transit durch Preußen besonders declarirt und der Wiederausqang nachgewiesen werden muß. Wenn dies unterbleibt, werden solche Kalender als in i Preußen eingeführl betrachtet, und die Strafe u. Konfis kation wurde deßhalb ausgesprochen. Wir setzten in einer längeren Rekursschrift dem wirk lichen Gehcimenrath Herrn Kühne zu Berlin die näheren Verhältnisse auseinander, wie aus allen Umständen klar hervorgehe, daß wir nichts anderes hätten bezwecken können, als die Kalender an das Leipziger Depot der Verleger zu- rückzuliesern, daß es für uns kaum möglich wäre, beim Packen des Ballens den Inhalt der einzelnen Paquete ge nau zu kontrolliren und daß für den preuß. Kalenderstempel keine Beeinträchtigung dadurch möglich sei. Wir erwähn ten ebenfalls, daß es für die Leipziger Herren Kommissio- naire gar nicht möglich sei, zu untersuchen, ob in den für uns bestimmten Paqueten Kalender befindlich oder nicht. Aus diese Eingabe haben wir von der K. Preuß. Regie rung in Potsdam das Resolut erhalten, daß vas Erkennt- niß des Hauptzollamtes zu Warnow durchaus den Gesetzen gemäß sei, wegen des offenbaren Fehlens aus Unkenntniß solle indeß die Strafe und Konfiskation aufgehoben u. nur eine Ordnungsstrafe von 5 Thlcn. nebst Ersah des Porto und der Stempelkosten dekretirt werden. Die Hauptsache dabei bleibt immer die Schwierigkeit, den betreffenden Gesetzbestimmungen genau nachzukommen, was Jeder auS Grundsatz und nicht aus Furcht vor der Strafe wünschen muß. Wir bitten deßhalb um gütige Be lehrung, auf welche Weise die Forderungen dieses Gesetzes zu erfüllen sind, da es sich im Laufe des Geschäftes nie mit Sicherheit überwachen läßt, welche, und wie viel Kalender, dieden preuß. Stempel nicht haben, in den ver schiedenen Beischlüffen enthalten sind, und sich dies na mentlich nicht von den Leipziger Herren Kommissionairen fordern läßt. Ist es vielleicht zulässig, Bücher und nicht gestempelte Kalender, als beständige Jnhaltsbezeichnung zu gebrauchen, um gegen alle Eventualitäten geschützt zu sein? Hierüber ersucht um gefällige Aufklärung, wie wir glauben, im In teresse vieler Betheiligten Hamburg, 16/5. 44. die Herold'sche Buchh. Erwiederung. In No. 22 des Börsenblatts vom 15. März d-J. habe ich folgende Verwahrung mit großer Schrift einrücken lassen: Bitte nn meine Herren Eollcgen. Um die nun begonnenen technischen Zeitschriften dauernd zu begründen und ihnen Bestand zu verschaffen, habe ich in kleinern Städten, wo keine Buchhandlungen sind, andere Freunde und Bekannte veranlaßt, mir auf dieselbe!), so wie nebenbei auch auf das v. Biedcnfeldsche Con, ersationslexikon, Bestellungen und Subskriptionen zu verschaffen. — Um jeder Mißdeutung vorzu- bcugen, bemerke ich offen und tonal, daß alle diese Bestellungen entweder gleich vom ersten Hefte an, oder, wo dieses nicht geht, doch ganz gewiß vom 2cen meinen Herren Collegen zugewcndet und ihnen von mir für ihre eigne Rechnung übertragen werden sollen, wie dies bisher in ähnlichen Fällen schon so sehr häufig mit vielen andern Artikeln geschehen ist. Auch bitte ich, daß, wenn Ihnen in dieser Beziehung Br efe zum Beifchließcn an mich zukommen sollten, solche in Ihrem eignen Interesse an mich über Leipzig gefälligst zu befördern und versichere, daß durch diese Manipulation der Buchhandel nicht umgangen, son dern meinen Herren Collegen nur genützt und durchaus nicht geschadet werden soll, wie sich dieses durch Facta sehr bald ergeben wird. Weimar, Iv. März 1844. Beruh. Fr. Voigt. Ich habe also ganz dasselbe Ereigniß, welches ein Un genannter 9 bis lO Wochen später im Börsenblatt No. 50 vom 24. Mai als eine große Neuigkeit auftischt, mit unverholener Aufrichtigkeit bereits selbst publicirt. Seitdem habe ich an cs. 60 Buchhandlungen diejenigen Eontinua- tionen, sowohl von den technischen Journalen als von dem von Biedenfeldschen Eonv.-Lex. übertragen u. in einigen Monaten wird es deren wenige mehr geben, wo dieses nicht noch geschehen sein wird. Ich nütze dadurch dem Buch handel offenbar weit mehr, als ich ihn „beeinträchtige", und nur in der Absicht, um diese Uebcrtraqung an Eollegen bewirken zu können, habeich jene Privatsammler um die Namensangabe ihrer Subscribenten gebeten, wie dies auch in jenem, meinem öffentlich abge druckten Privatschreiben ausdrücklich bemerkt wird. Ob übrigens der öffentliche Abdruck erschlichener, gleich viel ob geschriebener oder lithographirter Privatbciefe nicht eine offenbar unrechtliche, ja höchst unerlaubte Handlung ist, deren Urheber ich mir auszumilteln und im gesetzlichen Wege bestrafen zu lassen Vorbehalte, überlasse ich dem eig nen Rechtsgefühle der Leser, wobei in Erwägung kommt, daß ich den Privaten nicht etwa eine, dem Buchhändler- Rabatt gleichkommende Provision geboten, sondern ihnen bei der Aufforderung, sich mit der Fortsetzung an die nächst gelegene Buchhandlung zu wenden, nur bemerkt habe, daß ihnen diese, um übertriebene Rabatlzumuthungen von ihnen abzuwenden, mehr nicht, als 10 bis 15A zu bewilligen im Stande wären. — Der Ungenannte hat mich demnach mit dem unrecht mäßigen Abdruck meines Privatbriefes keincsweges in Ver legenheit gesetzt, indem solcher kein Wort enthält, was ich in collegialischer Hinsicht nicht vollkommen vertreten könnte; denn kein billig denkender Eollege wird eS mir verübeln, wenn ich beim ersten Beginn eines Eonlinuationsunterneh- mens von dieser großen Bedeutung alle gesetzlich erlaubten Mittel aufbiete, um solches für die Zukunft zu begründen, und dadurch sowohl in meinem, als im Interesse der Eolle gen sichernd und nützlich zu wirken. Weimar, den 27. Mai 1844. Beruh. Fr. Voigt. Französische Blätter bringen die Nachricht, daß in Folge des neuen preußischen Gesetzes über das literarische Eigenthum der Nachdruck von Thiers' Geschichte des Konsulats und des Kaiserreichs in Deutschland für alle andern Buchhändler, als die Vossische Buchhandlung in Berlin, unmöglich gemacht sei. Die Voffische Buchhandlung habe nämlich mit dem französischen Ver leger Pa ul in einen Vertrag für die französische und deutsche Ausgabe dieses Weckes geschloffen und sei somit als rechtmä ßige Besitzerin durch die Bunbesgesetze geschützt. Der erste Bund soll im Monat October erscheinen. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marte. 108*
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