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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1844
- Sprache
- Deutsch
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2035 65 2036 damit an die Gesammtheik der süddeutschen Buchhändler richtet, an Einen von ihnen gelangen zu lassen. Der Raum wird nicht gestatten, die gesammten Ver handlungen hier abzudrucken, wir lasten daher zunächst den in der Versammlung von Hrn. I F. Liesching vorgetragc- ncn Entwurf der Statuten folgen und behalten uns eine aus zugsweise Miltheilung der Verhandlungen für eine der nächsten Nummern vor: §. 1. Das Wohl des deutschen Buchhandels im Allgemei nen und die Ehre und Pflege des süddeutschen Buchhandels ins besondere sind der Zweck des Vereins. Er macht es sich daher zur Ausgabe, die Kräfte und Einsichten seiner Mitglieder zu vereinigen, ihre Rechte zu wahren und zu vertreten, ihre Pflich ten als Vercinsmitglieder festzustellen und die Ordnung und Eintracht unter ihnen aufrecht zu erhalten. §. 2. Zn den Verein kann ausgenommen werden, wer: u) die Rcgierungs-Concession, soweit eine solche erfor derlich ist, erhalten und nachzewiescn hat, b) sich auf keine Weise mit Nachdruck und Nachdrucks verkauf befaßt. Auch die Besitzer von Kunst- und Musikalienhandlungen können, gleich den Buchhändlern, Micglicder des Vereins werden. 8 3. Die Modalitäten der Aufnahme werden von den künf tigen Organen des Vereins bestimmt. 8 4. Die Mitglieder können in allen ihren Angelegenhei ten, welche die Sache des Buchhandels im Allgemeinen, oder das Interesse des Vereins berühren, die Verwendung desselben und die Vertretung und Wahrung ihrer Rechte durch denselben in Anspruch nehmen. Sie sind dagegen zur Beobachtung der gesammten Statuten, so wie der statutenmäßigen Entscheide der Vereins-Organe verpflichtet- § 5. Der ordentliche jährliche Beitrag, den jedes Mitglied am I. Juli als Vorausbezahlung zu entrichten hat, beträgt 3fl. — Diejenigen, welche erst ein Jahr nach definitiver Constituirung des Vereins in denselben treten, haben außerdem 3 fl. Ein trittsgeld zu bezahlen. 8 6. Sollten diese Einnahmen zur Deckung der nothwen- digen Ausgaben nicht zureichen, so wird der Ausfall auf die einzelnen Mitglieder zu gleichen Theilcn umgclegt. § 7. Die Mitgliedschaft ruht auf der Firma. Sämmtliche selbstständige durch Cirkular bekannte Lheilhabcr einer Firma können den Verhandlungen im Verein beiwohnen, von Einer Firma dabei aber nur ein einfaches Stimmrecht ausgeübt werden. 8 8. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied, auf schriftliche Anmeldung bei dem Vorstände, nach zweijähri ger Theilnahmc an dem Verein und nach Erfüllung seiner Ver bindlichkeiten gegen denselben, frei. 8 9. Der Verein ist eine moralische Person und bedient sich als solche thcils des Ausschusses, theils der General-Versamm lung, als Organe. § 10. Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern und dem Vorsteher des Vereins, welche von der General-Versammlung jährlich durch schriftliche Abstimmung und relative Stimmen mehrheit gewählt werden. Die Wahl verpflichtet zu unentgeltlicher Dienstleistung auf ein Jahr und kann nur von solchen abgelehnt werden, die in der vorhergegangcnen Periode Mitglieder des Ausschusses waren. § 11. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Stell vertreter des Vorstehers, einen Sekretär und einen Kassier. § 12. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit; der Vorsteher hat eine einfache, und nur in dem Falle auch eine entscheidende Stimme, wenn außerdem keine Mehrheit zu erzielen wäre. 8 13. Aehnlich wie der Ausschuß das Organ des Vereins ist, so ist der Vorsteher das Organ des Ausschusses, und zwar in der durch § 15 näher bezeichneten Weise und Ausdehnung. 8 14. Der Ausschuß vertritt den Verein in allen seinen Verhältnissen, sowohl den öffentlichen Behörden, als dem Pu blikum, dem übrigen deutschen Buchhandel und seinen eigenen Mitgliedern gegenüber. Er besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins in Gemäß heit der Statuten und der ihm von der General-Versammlung crthcilten besonderen Aufträge. Er entscheidet etwaige Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Er ordnet Umlagen an, wenn die ordentlichen Einnahmen zu Deckung der Bedürfnisse nicht ausreichen. Er hat das Recht und die Pflicht, auch unaufgefordert zu handeln, wann und wo es dem Zwecke des Vereins ersprießlich ist; zur Wahrung dcr Rechte der Vercinsmitglieder thätig zu sein, wo es ihm ndthig dünkt; Gesuche einzelner Vereinsmit- glicdcr, wenn dieselben, seiner Ueberzeugung nach, das In teresse des Vereins berühren, zur gemeinschaftlichen Sache zu machen. Endlich liegt dem Ausschuß die Dekrctur der Ausga ben ob. Ueberdieß hat der Ausschuß während dcr Dauer der jährlichen Abrechnungszeit (8 24) die Functionen eines Frie- densgcrichts, wenn er im Falle eines Streites in buchhändleri- schcn Angelegenheiten unter Vereinsgliedern darum angegan gen wird. 8 15. Der Vorsteher leitet die Geschäftsführung des Aus schusses und vollzieht die Beschlüsse desselben. Er kann, in Sa chen von minderer Wichtigkeit oder wo offenkundige Gefahr im Verzüge liegt, auch für sich allein, ohne Zuziehung des Aus schusses, handeln. Er beruft während der jedesmaligen jährlichen Abrech- nungszcit den Ausschuß und die Generalversammlung und führt den Vorsitz in beiden; für die Dauer dieser Abrechnungszcit ist zur Gültigkeit eines Ausschußbeschluffes die Anwesenheit von drei Mitgliedern, den Vorsteher mir eingerechnet, genügend. 8 16. Dcr Sekretär besorgt die schriftlichen Ausfertigun gen und unterzeichnet dieselben mit dem Vorsteher, welcher die Akten des Vereins sammelt. §17- Der Kassier erhebt die Eintrittsgelder, die ordentli chen und außerordentlichen Beiträge und leistet Zahlungen nach vorangcgangcncr Dekretur. § 14. Ec legt jährlich Rechnung ab und übergibt sic dem Aus schuß, welcher sie zu prüfen und in der folgenden Jahrcs-Ver- sammlung aufzulegen hat. 8 18. Jedes Jahr, am dritten Montag des Juni, findet an einem dieses Jahr zu bestimmenden Orte eine ordentliche Generalversammlung der Vercinsmitglieder statt; vier Wochen vor derselben kündigt der Ausschuß etwa von ihm zu stellende, wichtigere Anträge in der süddeutschen Buchhändler-Zeitung an. Außerordentliche General-Versammlungen beruft der Vorste her während der Abrechnungszcit (§ 24), wenn es dcr Ausschuß beschließt, oder wenn ein Drittheil der anwesenden Vercinsmit- glieder einen schriftlichen Antrag darauf stellt. Bei dcr Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung muß den Mitgliedern der Zweck derselben schriftlich angezeigt werden. (Die Commission glaubt, daß Stuttgart zu diesem Ver sammlungsorte vorzugsweise geeignet sei.) § 19. In der ordentlichen General-Versammlung werden 1) Berichte über die Geschäftsführung des Ausschusses, über den Stand der Angelegenheiten des Vereins, der Rechnungen und der Kasse erstattet; 2) Anträge und Vorschläge des Ausschusses oder einzel ner Vereinsmitglieder (insofern solche aber eine Ab änderung der Statuten betreffen, nur nach den näheren Bestimmungen des Z 23) zur Abstimmung gebracht. Nur müssen die Wünsche und Anträge einzelner Mit glieder spätestens am Tage vor der General-Versamm lung dem Vorsteher schriftlich eingercicht worden sein; 3) die Wahlen des Ausschusses und des Vereinsvorste hers vorgenommen;
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