für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. ^ 50. Freitags, den 24. Mai. 1844. Nothwendige Erinnerung an alle Buchhandlungen, welche nach Leipzig Bücherpakete senden, die einer steuerpflichtigen Behandlung zu unterliegen haben. Da in neuester Zeit von dein hiesigen K. Hanptsteucraintc Bncherpakete, welche vermittelst der Posten ans nicht im Zollverein befindlichen Städten hier cingingcn, angehalten und mit dem höchsten Zollsätze vvn lOO THlr. pr. Zentner belegt wurden, weil sie blos als „Bücher," nicht aber als „gedruckte Bücher" dcclarirt waren, so halten wir cS für unsere Pflicht, alle hierbei Interesse habenden Herren College» zu warnen, und ihnen anzucm pfehlen, die Declarationen stets auf: gedruckte Bücher auözustellen, um sich vor empfindlichen Nachthcilen zu bewahren, welche selbst unsere sonst dem Buchhandel gewiß wohlwollende Regierung nicht abzuwenden vermag, da sie bekanntlich in Sachen deS Zollvereins nicht allein von sich abhängt. Leipzig, den 21. Mai 1844. Die Dcputirtcn des Auchhnndcls zu Leipzig. Ucber das Verlagsrecht. Der im vor. Bl. mitgetheilte Artikel aus Nr. 112 der Berlinischen Zeitung hat in Nr. 115 dess. Bl. zu folgen der Bemerkung Veranlassung gegeben: „Der leitende Ar tikel der Voss. Zeitung Nr. 112 leitet aus den betreffen den Gesetzesstellen des A- P. Landrechts ein ewiges Ver lagsrecht her. Dies kann offenbar nur von solchen Schrif ten gemeint sein, welche vor dem neuesten Gesetze über den Nachdruck verlegt worden sind; denn da Niemand mehr Rechte ablrcten kann, als er selbst besitzt, so kann auch der Schriftsteller dem Verleger nicht mehr als den Verlag auf Lebenszeit und auf 30 Jahre nach seinem Tode zusichern. Ob auch in Bezug auf früher verlegte Werke derselbe Grundsatz festzuhalten sei, mögen Rechtsgelehrte entschei den ; wäre es aber der Fall, daß zwar die Schriftsteller- Rechte solcher Vcrlagswerke nach 30 Jahren erlöschen, die Verlegerrechtc dagegen in alle Ewigkeit foctdauern sollten, so dürfte die Ausdehnung des jene Zeitbestimmung enthal tenden Gesetzes auch auf die Verleger und mit derselben rückwirkenden Kraft, wie cs in Bezug auf das geistige Ei genthum verstorbener Verfasser gilt, in Betracht der sonsti- Ilr Jahrgang. gen durch das Nachdruckgesetz gewahrten Vortheile schwer lich ein Bedenken haben. Wenn die Erben eines früher verstorbenen Schriftstellers cs sicb gefallen lassen mußten, daß die Arbeiten des Erblassers nach 30 Jahren als Ge meingut erklärt werden, so haben die Verleger schwerlich Grund, sich über diese zu Gunsten der geistigen Entwicke lung und zur Verhütung eines bei klassischen Schriftstellern auf die Dauer unerträglichen Monopols getroffene Be stimmung zu beschweren." Ein Beitrag zur Geschichte der Beeinträchtigung des Sortimcntöhanvelö- So darf man wohl das nachstehende, dem Einsender von einem Gastwirthe seines Orts eingehändigle, mit dem Poststempel vom 6. Mai d- I. an diesen gelangte (litho- graphirte) Schreiben des Herrn Voigt in Weimar nen nen, und zwar mit um so größerem Rechte, da es nicht nur so viel möglich eine Umgehung der auf den Vertrieb literarischer Produkte angewiesenen Soctimentshandlungen bezweckt, sondern obendrein noch dazu beizutragen sucht, den Gewinn an demjenigen, was ihnen ja übrig bleiben 103