für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 69. Dienstags, den 30. Juli. 1844. Bekanntmachung an sammtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat August 1844 fungircn: Hr. L. Boß als Börscnvorsteher, Hr. B. Hermann als Vorsteher der Bestcll-Anstalt. Leipzig, den 29. Juli 1844. Die Dcpulirtcn des Auchhaiidels zu Leipzig. An alle Buchhandlungen, welche nach Leipzig Kalender senden oder daselbst empfangen. Der Uebcrgang der Verwaltung des K. Kalenverstcmpcls auf das K. Hauptftcucramt veranlaßt uns, das K. Sächs. Mandat v. 11. Januar 1819 in Erinnerung zu bringen, mit welchem sich allerdings nicht die hier herkömmliche Speditionswcise in diesem, in neuester Zeit so sehr veränderten und erweiterten Geschäftszweige vereinbaren läßt. Wir haben daher bei der Behörde im Interesse des Leipziger Speditions-Buchhandels geeignete Vor- stclliliig gemacht und sind eine günstige hohe Ministerialverordnung erwartend. Leipzig, den 18. Juli 1844. Die Deputirten des Auchhandcls zu Leipzig. Rechtsfall. Im Jahre 1840 erschien in Köln eine Rheinreise unter dem Titel: „Der neueFührersürReisende am Rhein von KölnbisMainz,mit36inKupfcrgestochenen Ansichten." Die größere Hälfte dieser Ansichten glaubte ich für ver kleinerte Eopieen der in meinem Verlage herausgekommenen Rheinansichten ansehen zu können, und trug deshalb bei der königl. Staatsbehörde zu Köln aufAnwendung des Gesetzes vom 11. Juni 1837, namentlich aus vorläufige Beschlag nahme der vorhandenen Exemplare und der Platten an. Der Oberprocurator übergab meinen Antrag dem Un tersuchungsrichter, welcher die Beschlagnahme verfügte, die Ilr Jahrgang. Untersuchung einleitete, mit Hinzuziehung des Klägers und des Verklagten einen status csusae et cootroversiae, wie ihn K 39 der Instruction vom 15- Mai 1838 für den Sachverständigen-Vcrein zu Berlin vorschreibt, aufnahm, und alsdann die ganze Verhandlung mit den Beweisstücken an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Mcdi- cinal-Angelegenheiten nach Berlin sandte, damit dieses ein Gutachten des Sachverständigen-Vereins veranlasse. Der Sachverständigcn-Verein sprach sich für meine An sicht aus, und erklärte die fraglichen Stiche für Nachstiche im Sinne des § 23. des Gesetzes vom 11. Juni 1837. Es war somit unzweifelhaft festgestellt, daß ein Nach druck vorliege. Der Verleger des Nachdrucks wurde nunmehr nebst zwei 155