für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcreins. 14. Freitags, den 16, Februar. 1844. Bekanntm a ch u n g. In den Börscnvcrein wurden als Mitglieder ausgenommen: Herr CarlHaslinger (Firma: Tobias Haslinger Wittwe und Sohn) in Wien. - OttoModel (Firma: Severins Buchhandlung) in Dorpat. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 3. Februar 1844. Der Börsenvorstand. Heinr. Erhard. S. Hirzcl. L. Vchmigkc. Rüge eines Mißbrauchs. Eine jener tadelnswerlhen Manipulationen, durch welche der Buchhandel in immer größern Mißcredit in den Augen des Publikums gerathen muß, ist nun auch von Herrn A. Em merling in Freiburg ausgcgangcn. Wir meinen damit die Herabsetzung der in seinem Verlage herausgekommenen bei den Jahrgänge der „Blatter für Justiz" von 9 fl. 36 kr. auf 3 fl- 36 kr., kaum nachdem dieselben seitzwei Jahren vollständig erschienen sind! Wäre die Preisermäßigung um mehrere Jahre später erfolgt, so ließe sich nichts dagegen einwenden; daß aber die Verlagshand lung jetzt schon diese Maßregel eintrcten läßt, ist wahr lich schlechter Dank für diejenigen, welche das Unterneh men gleich von Anfang herein durch Abnahme von Exempl. unterstützt, und es nun um 6 fl. thcurer bezahlt haben, als es dermalen zu bekommen ist! Kann cs unter solchen Verhältnissen Wunder nehmen, wenn die Zahl derer, welche für neue Erscheinungen sich interessircn, immer kleiner wird, da man ja nach kurzer Zeit um den dritten Theil des Ladenpreises mit Freuden losschlägt?! Nein! dergleichen Versahrungsweisen sind, gegenüber dem Publikum, höchst unbillig und Miß trauen erweckend und sollten ein für allemal aus unserm Geschäfte verbannt sein! Im vergangenen Jahre sind im Königreich Bayern 32 Druckschriften, worunter 10 theologische, namentlich konfessio nellen polemischen, und 22 politischen Inhalts (auch mehrere Bände Gedichte), mit Verbot und Beschlag belegt worden. Neun derselben waren im Jnlande selbst erschienen. (Aachener Z.> Die A. Z. meldet aus Constantinopel vom 27. Jan.: Un längst ist an die türkischen Buchhändler ein Verbot ergangen, den Ungläubigen Bücher, namentlich religiösen Inhalts, zu ver kaufen. Dieses Verbot ist zwar nicht veröffentlicht worden, aber alle Buchhändler Constantinopels haben im Geheimen hö her» Orts die strengsten Instructionen hierüber erhallen. Frankfurt, 9. Fcbr. Unsere Polizei hat sich veranlaßt ge sehen, den hiesigen Buchhandlungen die bundesgesetzliche Bestim mung , wornach die im Auslande erscheinenden deutschen Schrif ten in den Bundesstaaten nur erst ausgegeben werden dürfen, wenn ihre Titel zuvor der betreffenden Polizei-Behörde ange- zcigt sind und gegen den Debit von dieser nichts cinzuwenden ist, scharf ins Gedächtniß zurückzurufen. Es bedarf nicht einer be- sondern Hinweisung auf die Provocation zur Erneuerung dieser Bestimmung. Es scheint indessen, daß in jüngster Zeit die Aus wüchse der deutschen Presse im Luslande, besonders in Straßburg und noch mehr in der Schweiz, welche ohne alle Scheu nach Deutschland verpflanzt wurden, bei der Bundes-Versammlung besonderer Besprechung unterzogen wurden. (A. Pr. Z.) Verantwortlicher Redactcur: I. de Marie. 28 klr Jahrgang.