für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörscnvcreinS. 28. Freitags, den 5. April. 4844. Beka n n t m a ch il n g. Wie bisher werden auch dieses Jahr die Beitrage für die Zeit vom Schlüsse der Jubilate-Messe 1843 bis dahin 1844 zu 2 Rthlr. Preuß. gleich nach Ostern von den vcrchrl. Mitgliedern dcS Börscn- vereins bei ihren Herren CommissionairS in Leipzig gegen Quittungen des Kassircrs, Herrn L. Oehmigkc in Berlin, eingczogen werden. Tie außerhalb Leipzig wohnenden Mitglieder werden daher ersucht, ihre dortigen Cominissionairs zur Einlösung dieser Quittungen anzuwcisen. Diejenigen Mitglieder, welche seit dem Schlüsse der vorjährigen Ostcr-Messe ausgenommen worden sind, haben für die nächste Messe den Beitrag schon mit dem Eintrittögclde entrichtet, also diesmal einen solchen nicht zu zahlen. Stuttgart, Leipzig, Berlin, d. 29. März 1844. Der Börsenvorstand. H. Erhard. Sss Hirzct. ^ss Echmigkc. Bekanntm a ch u n g. In den Börscnvercin wurde als Mitglied ausgenommen: Herr Ferd. Winekler in Lnbben. Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 20. März 1844. Der Börsenvor st and. H. Erhard. S. Hirzcl. iss Echmigkc. Bekanntmachung. In Gemäsheit der §. 5. der hohen Ministerial-Verord- nung vom 11. März 1841 ist dem Buchhändler Herrn F. W. Einhorn, Firma: Steinackcc in Leipzig, über eine Schrift unter dem Titel: Der junge deutsche Michel von A. E. Fröhlich. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. Zürich, Verlag v. Meyer und Zeller. 1843. Druck von I. I. Ulrich. 8. 110. u. 32 S. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgesertigt worden. Es wird daher Solches hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, am 27. März 1844. Königlich Sächsisches Een sur-Collegium. Hr Jahrgang. E r w i c d c r u n g. Die in Nr. 11 des Börsenblattes von mir über die Stuttgarter Convention veröffentlichten Ansichten hat ein anonymer Sortimcntshändler Stuttgarts in Nr. 9 der süddeutschen Buchhändlerzeitung zu verdächtigen gesucht. Ich wußte wohl, daß ich damit den Stuttgarter Herren keine Freude machen würde, aber wenn sie derartige in das Leben des Geschäfts so tief einschneidende Gesetze ma chen, so werden sie sich wohl auch gefallen lassen müssen, wenn man die Motive solcher Jurisdiction beleuchtet. Akten stücke, wie die Stuttgarter Convention, gehören ohne Zwei fel zur Geschichte des deutschen Buchhandels und werden somit jeden College» im Süden und Norden interes- sicen, welcher dem traurigen Zustande des jetzigen Sorti- 04