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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1843
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- 1843-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1843
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- Deutsch
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35 1168 1167 1812, durch w.lchc alle Prcßerzcugniffe ohne Ausnahme der Ce:.für unterworfen werden, während doch nach der eignen An sicht der Regierung durch die Bundesgcsetzgebung die Censur nur für Schriften unter 20 Bogen vorgeschriebe» ist. Es wäre dah.r wohl die Krage zu erheben gewesen, ob jene Bestimmungen mit der ausdrücklichen Vorschrift der Verfaffungsurkundc zu ver ein g », und ob dieselben nicht als solche zu betrachten wären, welche nach §. Ibt der Verfassungsurkundc durch letztere als abg schaff, anzuschcn sind. Drittens sind auch neue, in den älteren (besetzen nicht enthaltene Bestimmungen in diese Verord nung ausgenommen worden, z. B. die Nothwendigkeit der Vcr- lagsscheine und das lästige Verbot des Vertriebs ohne vorherge henden Verlagsschcin, sowie die Nachcensur der im Auslande gedruckten Schriften, die willkürliche Beschlagnahme bereits cen- sirtcr Schriften, das Verbot von Ccnsurlückcn u. s. w. So sehr diese Verordnung an und für sich befremden mußte, so wurde dieser Eindruck doch noch durch de» Umstand gesteigert, daß die selbe kaum einen Monat vor dem Zusammentritt der Ständc- versammlung erschien, und cs gewann daher den Anschein, als habe man die Competenz derselbe» geflissentlich umgehen wollen. Bei dem offenbaren Widerspruche, in welchem diese' Verordnung mit den Bestimmungen der Berfassungsurkunde stand, war cs ganz natürlich, daß diese Angelegenheit auf dem Landtage zur Sprache gebracht wurde, und zwar namentlich durch den Antrag der Abgg. v. Dieskau und Todt, welche die Zurücknahme dieser Verordnung verlangten. Diesem Anträge begegnete die Regie rung durch das Dccrct vom 27. Februar 1837 und das in dem selben enthaltene Versprechen, „daß der nächsten Ständeversamm- lung ein Gesetzentwurf vorgclcgt werden sollte, welcher geeignet wäre, die bereits bemerkten, sowie die etwa sonst bis dahin wahr- zunehmenden Lücken, Mängel und Unzweckmäßigkeiten der bisheri gen gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse zu beseitigen." Der Erfüllung dieses Versprechens sehen wir noch entgegen. Denn weder der im Jahre 1840 vorgclegte Entwurf eines Preßgesetzes, noch der setzt vorliegende, genügen auch nur den bescheidensten Erwartungen in Bezug auf eine Er leichterung des Prcßzwanges, vielwcniger den Zusicherungen der Verfaffungsurkundc; denn an die Stelle der verheißenen Preß freiheit soll durch sic Censur, und zwar nicht einfache, sondern doppelte Censur und wirkliche Beschlagnahme des schriftstelleri schen Eigcnthnms gesetzlich begründet werden, welche allerdings thatsächlich schon zu den fühlbarsten Gebrechen unserer Preßzu- ständc gehören. Wollte man mir einhalten, daß in der Ausfüh rung sich Manches mildere, was in der Theorie scharf und schroff erscheint, so muß ich dem widersprechen. Die lauten und wie derholten Klagen der zunächst betheiligten, in ihren materiellen Interessen verletzten Classen der Staatsbürger, der Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker beweisen das Gegcntheil. Ich selbst, obgleich mich die materiellen Interessen der Presse nicht unmittelbar berühren, bin doch im Stande, einige Beispiele von der kleinlichen Engherzigkeit unserer Censur zu geben. So wurde mir z. B. eine Censurinstruction übersendet, welche Ab änderungen bei Uebersetzung eines französischen Buches (es sind die Memoiren des auf dem Spielberge gefangen gewesenen Fran zosen Andrpane, des Gefährten des bekannten Grafen Gonfalo- nieri) verlangt. Ich lese sie Ihnen vor, um Sie in den Stand zu setzen, die Sache besser beurtheilen zu können. Sic enthält Folgendes: Es ist bei der Uebersetzung dieses Buches darauf zu achten, daß alle die Stellen, wo entweder von dem Kaiser oder von dem Fürsten Metternich die Rede ist, und namentlich diejenigen, wo dem Kaiser unmittelbare Verfügungen über die Art und Weise des Gefangenen Andrvanc und seiner Genossen beigelegt werden, der sorgiältigsten Prüfung unterworfen und namentlich Alles daraus entfernt werde, was das Loos der Ge fangenen als durch specielle Anordnung erschwert darstellt. Demnach wird die Zeichnung des Stephano und die Aeuße- rungen desselben über seine Beziehungen zum Kaiser einer totalen Umänderung bedürfen. Ebenfalls was in dieser Art von Ober- und Unteraussehern des Gefängnisses und von hoch gestellten Personen, die etwa zu einer Besichtigung nach dem Spielberge gesandt worden sein sollen, vorkommt. Es wird demnach die gesammte Darstellung der Haft und ihrer Be schwerden als eine solche zu erscheinen haben, daß die Ent behrungen und Leiden der Gefangenen sich ohne specielle Ver fügungen aus der einmal bestehenden Gefängnißordnung erge ben. Nun aber ist anzunchmcn, daß auch diese häufig in dem grellsten Lichte dargestcllt worden ist, und cs wird auch hier zu beseitigen sein, was den Schein zu stark aufgctragcncc Farben hat. — Das fragliche Weck habe ich zufällig in der Originalsprache gelesen, und ich kann Ihnen versichern, daß darin von dem verewigten Kaiser Franz von Oesterreich nicht nur mit der gebührenden Achtung gesprochen, sondern sogar die Hu manität anerkannt wird, welche dieser Monarch in mehrfacher Be ziehung gegen die Staatsgefangenen gezeigt hat. Auch möchte ich fast bezweifeln, daß der Herr Fürst v. Metternich sich eines Lächelns wird enthalten können, wenn er zufälligerweise vernehmen sollte, mit welcher Sorgfalt unsere Censur sich seines guten Rufes ange nommen hat. Allerdings kommen einige Stellen in dem Buche vor, welche auf den östreichischcn Jnquisüionsproccß nicht das gün stigste Licht werfen, namentlich ist darin von einem östrcichischen Untersuchungsrichter mit Namen Salvotti die Rede, welcher seine Verhöre mit der tröstlichen Versicherung zu schließen pflegt: „ 1-ei «ara appivato" d. h. „Sic werden gehängt werden." Aber liegt denn darin ein solches Majestätsvcrbcechen, daß die Censur cinschreiten müßte, um die Bekanntmachung zu verhin dern? Desgleichen hat mir ein Manuskript des ehrwürdigen Professors Arndt Vorgelegen, welches den Titel führt: „Schwe dische Geschichten unter Gustav III. und vorzüglich unter Gu stav I V., in welchem der Rothstein des Ecnsors höchst willkührlich gehaust hat. So ist zum Beispiel die Lhalsacke, baß der rus sische General Dcmidoff nach Erstürmung der Stadt Wasa die russischen Soldaten zur Plünderung und anderen dabei verüb ten Grcuelthaien angefcucrt hat, von der Censur gestrichen wor den, und dies in einem Werke, welches von einem der achtungs- würdigstcn deutschen Gelehrten hccrührt und welches haupt sächlich den Zweck hatte, dunkle geschichtliche Vorgänge aufzu hellen. Noch nachtheiligcr als die Censur wirken vielleicht die willkührlichen Consiscationen und Verbote, in Bezug auf welche letztere durch die Verordnung vom 20. Deccmber 1838 sogar eine Art von heimlichem Vehmgericht eingeführt wurde, indem dadurch die Bekanntmachung der Bücherverbote untersagt wird. Hatte ich nun wohl Unrecht, als ich in einer früheren Si tzung äußerte, daß in Bezug auf unsere Preßverhältnisse ein Zu stand gesetzloser Willkühr eingetreten sei, und daß dieser Zustand hauptsächlich in der verfassungswidrigen Behandlung dieser An gelegenheit seinen Grund habe ? Hatte ich Unrecht, einen ernsten Tadel darüber auszusprechcn? Ich selbst kann mich wenigstens nicht davon überzeugen, und glaube vielmehr immer noch, daß ich Recht hatte, und den Vorwurf nicht verdiente, welcher mir .in dieser Beziehung gemacht wurde. Auch bin ich keineswegs der Einzige, der seine Mißbilligung über diesen Gegenstand äußert. Zahlreiche Stimmen des In- und Auslandes schließen sich mir an, und die Ersteren würden vielleicht viel lauter sein, wenn man nicht gelernt hätte, die Willkür unserer Preßpolizei zu fürchten; aber um Ihnen eine Probe zu geben, wie das Ausland darüber urthcilt, will ich ein Urthcil wiederholen, was ich vor einiger Zeit in einem preußischen Blatte fand. Es lautet so: „Das incon- stitutionelle Preußen denkt nicht im Entferntesten daran, mit seinen Bedrohungen der Presse so weit zu gehen, als das blind umhertappcndc, zur Vasallenschaft Preußens sich herabsetzende Sachsen es thatsächlich thut, ohne zu merken oder merken zu wol len, daß der Credit seiner Constitution, der materielle Flor seines Buchhandels, der Ruhm seiner geistigen Bedeutsamkeit dadurch untergraben wild." Obgleich ich nun die gebrauchten Ausdrücke keineswegs zu den mcinigc» machen will, so bin ich doch leider nicht im Stande, dieses Urtheil für unbegründet zu halten. Denn es ist nur leider allzu wahr, daß unsere Preßverhältnisse kein günstiges Licht auf unsere Verfassung werfe», und daß unsere Negierung sich auf dem besten Wege befindet, unfern Buchhan- " del — die Perle Leipzigs und den Stolz von Sachsen — zu Grunde
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