3015 3016 10'r gemeinen Rechtsgrundsätzen cs nicht unzulässig ist, die Quantificirung solcher Entschädigungsansprüche auf Leistung eines Schätzungscidcs (jura- ment, in litem) durch den Verletzten ankommen zu lassen, so ist cs doch für die Mehrzahl der Fälle ein angemessenes Auskunftsmittcl, diese Wür digung sachverständigen unparteiischen Männern von bewährter Gesin nung (Koni« vw>») zu überlassen. Da diese aber nicht als Schiedsrichter dabei cintretcn, sondern nur dem ordentlichen Richter als Grundlage sei ner Entscheidung ihr Gutachten abgcbcn sollen, so schien es auch angemessen die Abgabe eines schriftlichen, motivirten Gutachtens vorzuschreiben, um dadurch den Parteien und dem Richter nicht nur die Kcnntniß der Ansichten, von welchen dabei ausgegangen wurde, sondern auch die Uebcr- zcugung zu verschaffen, daß diese Ansichten dem Geiste des Gesetzes ent sprechen. Ucbrigens empfiehlt sich diese Bestimmung besonders noch durch ihre Ucbereinstimmung mit der preußischen, wcimarschen und braun schweigischen Gesetzgebung, während das bairische Gesetz dieser Begutach tung durch Sachverständige wenigstens nicht ausdrücklich gedenkt. Zu fi. 18. Da das Gesetz eine Beschränkung des Rechtsschutzes rücksichtlich seiner Dauer neu cinführt, so durfte eine transitorische Bestimmung über seine Anwendung auf die bereits erschienenen Werke nicht fehlen. Zur Rechtfertigung derselben ist das Nöthigc bereits zu tz. 3 gesagt worden, und hier nur noch zu erwähnen, daß damit das braunschweigische Gesetz übcrcinstimmt, und dadurch die Lücke des preußischen Gesetzes in der dem Rechte und der Billigkeit entsprechendsten Weise vermieden zu wer den scheint."