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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1842
- Sprache
- Deutsch
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229Z 2294 ginnt sein das Regulativ wenigstens im Auszuge unfern! Lesern mitzutheilen. An der Spitze des Ganzen steht auch > hier wieder die Verordnung, daß „durchaus nichts ohne. Censur gedruckt und daß dieselbe bei theologischen und phi- lologiscken Werken, Schulprogrammen, Gedichten u. dgl. Schriften von dem Superintendent oder dem ersten Geist- ^ lichen eines jeden Ortes, bei allen andern Materien aber von der Obrigkeit, unter deren Gerichtsbarkeit die Druk- kerei gelegen, jedoch in letzterm Falle allemal durch einen I^ittorstnin besorgt werden solle." Dabei solle es indcß auch frcistehcn, die herauszugebende Schrift bei einer Uni versität der sachs. Lande censircn zu lasten, worauf dann dieselbe, nebst der erhaltenen Approbation von dem Buch drucker vor dem Abdrucke dem Onsori des Ortes nur vorzuzeigen sei. Dies der Ite §. Noch wichtiger ist der § 2, welcher die Regeln enthält, nach welchen sich die Oeasoren richten sollen. Derselbe zerfällt in 7 Theile. 8ub s. wird befohlen, daß der Zensor bei seinem Amte die größte Vorsicht anzuwenden, auch nicht blos einzelne Bogen der zu ccnsirendcn Schrift, sondern das ganze Buch durchzulesen und jeden Bogen mit seiner Namens-Unter schrift oder (Ritte zu versehen habe; sub b. heißt es: „von Schriften, so die Ehre und Gerechtsame des Lan desherren angehen, oder sonst in statmn publicum ein- schlagcn, haben die Eensorcn das Eoncept sofort an die Obrigkeit des Ortes abzugeben, damit von selbiger weite rer Bericht an die Behörde erstattet werden könne; sub c. wird den Censoren ferner geboten, vorzüglich darauf zu sehen, was der Religions- und Westphälischc Friedens schluß erfordere, damit nichts gedruckt werde, was der natürlichen Religion und der im deutschen Reiche festge setzten Religions-Verfassung entgegen sei; sub <1. werden die Bestimmungen über Schmäh- und Spottschriften ge geben und befohlen, daß dieselben sofort der Obrigkeit anzuzeigen seien; sub e. findet sich jedenfalls die wich tigste Verordnung. Hier heißt es: „Es soll von den Cen- soren in denen ihnen vorgelegten Schriften eigenmächtig nichts geändert, oder weggcstrichen, sondern, wenn ihnen eine bedenkliche, und gleichwohl vorgedachte Anzeige bei der Obrigkeit noch nicht verdienende Stelle aufstößet, solche angcmerket, und dergl. Schrift, mit der Erinnerung, daß sie in dieser Maße die Censur nicht passircn könne, zu rückgegeben werden. 8ub s. wird geboten, daß Schriften, die bereits censirt wurden und frisch aufgelegt werden, ebenfalls den Censoren zur Begutachtung vorgelegl werden sollen, jedoch mit Hinwegfall der Censurgcbühren, welche sub 8- mit 2 Groschen für jeden gedruckten Bogen fest gesetzt werden. Der § 3. verbreitet sich über die Einrich tung der Eensur - Anstalt in der Residenz, wonach die Censur in tbeologicis dem Oberhofpccoiger, in jurickicis einem der politischen Räthe im Oder-Consistorio, in ms- ckicis einem der churfürstl. Lcib-meckicorum und in pkilo- »opbicis auch Poesie dem Rector an der Kceuzschule zu gehören soll. Die Bücherauctionscstalogi aber sollen dem Oberconsistorio; die wöchentlichen Anzeigen und Merk würdigkeiten dem Stadlralh zur Censur eingercicht wer den. Der Z 4 enthält die Ceusureincichtungen bei den Universitäten Leipzig und Wittenberg, und hiernach soll die Censur »er theologischen, juristischen und medicinischen Schriften von vcn Oecsnis dieser ;Facultäten, die aller übrigen aber von demjenigen Professor der philosophischen Facultät, in dessen Profession die Schrift gehört gegen die gewöhn!. Gebühr (die einzeln gedruckten (Rrmiim allein ausgenommen, für deren Censur der kroiesso. i>n<-«eo, 8 Gr. enthält) verrichtet werden soll- Der § 5 bestimmt wie es mir der Censur der Brüder-Gemeinde zu Barby gehalten sein soll, wo die Censur dem jedesmaligen Schloß- predigcc allda obliege. Der tz 6 lautet: in den Mittlern und kleinen Städten sollen außer denen bereits angeleg ten Buchdruckereien keine neue, ohne absonderliche dicser- halb ausgewirkte Concession, errichtet, sämmtliche Buch drucker der sächs. Lande aber, außerhalb denen Orten, wo deshalb etwas Besonderes verordnet worden, oder noch verordnet werden möchte, statt des bisherigen Eides, mit einem Angelöbniß an Eides statt belegt werden. Der tz 7 endlich bestimmt, daß die Entscheidung bei streitigen Fällen so wie die Oberaufsicht über das ganze Büchcrwe- sen dem churfürstl. Consistorio zustehe. Beigegebcn sind endlich diesen einzelnen vier verschiedene Formulare von dem unter tz 6 erwähnten Angelöbniß der Buch drucker a) zu Dresden, b) zu Leipzig und Wittenberg, c) der Brüder-Gemeine zu Barby und 8) der Buchdrucker in den Städten, wo nicht besondere Anordnungen vor handen. Betrachten wir aber nun endlich dieses ganze Regulativ genauer, so läßt sich allerdings nicht leugnen, daß es manche Bestimmungen enthält, welchedie vollkommensteAnerkennung verdienen, und hierher gehören namentlich die h 2 sub c, 6 und e angegebenen und unter diesen ganz besonders wieder die 8»b c genannte, welche offenbar von Seiten des Gesetzgebers eine große Humanität erkennen läßt- Auf der andern Seite aber ist keineswegs auch zu leugnen, daß das Regulativ manche gehässige Bestimmung enthält und als Ganzes ge nommen höchst unvollständig, mindestens höchst einseitig zu nennen ist. So ist es allerdings wahr, daß, wo einmal eine Censur besteht, die auch in diesem Regulativ geltend gemachte Bestimmung „nichts ohne Censur zu drucken", Manches für sich hat, indefi ist gewiß auch nicht in Abrede zu stellen, daß auf der einen Seite hierdurch die geistige Thä- tigkcit des Einzelnen in eine ungeheure Bande geschlagen wird, welcher gewiß manches Opfer gebracht werden muß, auf der andern Seite, daß durch eine solche Beschränkung, durch ein solches Hemmungsmittel der gegenseitige Verkehr, auf dessen Leichtigkeit der Buchhandel ebenso zu sehen har, wie jeder andre Handel, unendlich erschwert werden muß. Ebenso unvollkommen erscheint uns ferner die freilich auch gegenwärtig noch geltende Bestimmung, daß für jede Branche der Wissenschaft allemal ein Ccnsor thätig sein soll. Daß eine solche Censur, bei der nur das Urtheil eines Einzelnen gehört werden darf, bei der von diesem Urtheile des Einzelnen das Leben einer Schrift so gut abhängt wie der Tod, daß eine solche Censur nur einseitig sein kann, leuchtet ein- Man wird mir cinwenden, daß, wo Mehrere abstimmen und sich zu einem Endurtheile einigen, da ebenfalls ein einseitiges Urtheil unterlaufen könne, wie denn ein schlagendes Beispiel die französische Akademie liefert, welche bekanntlich Fulton, 163 *
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