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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1842
- Strukturtyp
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- 1842-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1842
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- Deutsch
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2067 78 2068 Eivilrechts-Streitigkeiten belangen wollen, in der Rolle als Beklagte, vor diesem Schiedsgericht Recht geben und nehmen. §. 3. Will ein Mitglied des Vereins in der Rolle des Klägers die Sache, im Widerspruch mit dem Beklagten, welcher nicht dem Vereine angehört, nicht vor das Schieds gericht bringen, so kann ihn der Beklagte durch Provokation nicht dazu nöthigen. §. 4. Fremde und Einheimische, welche dem Vereine nicht angehören, können gleichwohl wegen buchhändlerischer Streitigkeiten auf das Schiedsgericht compromittiren, und das Schiedsgericht ist verbunden, die Sache anzunehmen. Es versteht sich von selbst, daß diejenigen, welche das Schiedsgericht anrufen, dem Ausspruch desselben mit allen seinen Folgen unterworfen sind. Ebenso hat derjenige, der als Klager vordem Schieds gericht auftritt, wenn er auch sonst seiner richterlichen Ge walt nicht unterworfen ist, hinsichtlich aller Gegenansprüche des Beklagten vor diesem Schiedsgericht als Widcrbcklagtcr Recht zu geben und sich die Entscheidung des Schiedsgerichts gefallen zu lassen. tz. 5- Entsteht Streit über die Eompctenz des Schieds gerichts, so steht diesem Gericht selbst die Entscheidung dar über zu. ß. 6. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich vier Schiedsrichtern und einem Vorstand. Der Vor stand wird von den vier Schiedsrichtern und den vier Er satzmännern, unter denen der älteste die Wahlhandlung prä- sidirk, innerhalb acht Tagen von der Wahl des Schiedsge richts an, mit absoluter Stimmenmehrheit in der Art gewählt, daß der Vorsitzende, im Falle der Stimmengleichheit, neben der einfachen auch eine entscheidende Stimme hat- Zur Gültig keit der Wahl ist erforderlich, daß alle acht Stimmführer gegen wärtig sind. EinMitglicd dcsVereins kann nicht Vorstand sein. Die vier Schiedsrichter werden in der ordentlichen Ver sammlung nach relativer Stimmenmehrheit gewählt. Die Schiedsrichter sollen dem Stande der Buchhändler angehö ren ; es darf aber auch Ein Kaufmann und Ein Jurist an die Stelle von Buchhändlern gewählt werden. Der Vorstand muß ein Rechtsgelehrter sein, und soll mindestens das Fa kultäts-Examen, an dessen Stelle in neuerer Zeit die erste Dienstprüsung tritt, mit Erfolg bestanden haben. tz. 7. Diejenigen vier Personen, welche nächst den Ge wählten die meisten Stimmen haben, sind die Ersatzmänner, und wenn deren in Folge der Wahl nicht etwa vier bestän den, so ist diese Zahl durch eine eigene Wahl zu ergänzen. ß. 8. Das Schiedsgericht wird auf Ein Jahr gewählt, und jedes Vereinsmitglied muß die Stelle eines Schiedsrich ters Einmal im Verlauf von drei Jahren annchmen. Die Belohnung der Richter geschieht am Schlüsse des Jahrs nach einem von der Versammlung zu fassenden Beschluß aus den Sporteln, welche für die Enderkenntnisse angescht werden. §. 9. Für jedes Enderkenntniß wird eine Sportel nach der -Norm des in Württemberg geltenden Sportclgcsetzes an gesetzt. Es soll jedoch der höchste Ansatz die Summe von 75 fl. nicht übersteigen. §. 10. Die Klage wird mit den nöthigen Belegen und unter Benennung der in der Sache abzuhörenden Zeugen schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Vorstand angebracht, welcher sie dem Beklagten, unter Anberaumung einer unerstrecklichen Frist von acht und längstens dreißig Tagen, unter der Präjudiz zur schriftlichen Aeußerung mit« zucheilen hat, daß im Versäumungsfall die in der Klage vor- getragcnen Thalsachen als zugestanden angenommen werden. tz. 11. Ist der Streit auf diese Weise in seinen Haupt punkten instcuirt, so läßt der Vorstand die Akten bei den Schiedsrichtern sogleich cirkuliren, und diese haben dieselben spätestens am vierten Tage wieder an den Vorstand zurück zugeben. §. 12. Hierauf hat der Vorstand die Sache vor die nächste Sitzung zur Verhandlung und Entscheidung zu brin gen. Die Partieen mit ihren Zeugen werden dazu schrift lich vorgeladen, und zwar der Kläger unter der Präjudiz des Verlustes der mündlichen Ausführung seines Rechts, und der Beklagte, wenn ec mit der schriftlichen Beantwortung der Klage säumig gewesen ist (§. 10.), unter dem Präjudiz des Verlustes seiner thatsächlichen Einreden; wenn er aber die Klage beantwortet hat, unter dem Präjudiz, daß nach der Lage der Sache erkannt würde. Mittags 12 Uhr tritt das Präjudiz in Wirksamkeit, und das Erkenntniß wird noch m dieser Sitzung gefällt. §. 13. Den Partieen ist erlaubt, Stellvertreter aufzu stellen und sich gelehrter oder ungelehrter Beistände zu be dienen. tz. 14. Jede Partie hat das Recht, einen der Schiedsrichter (aber nicht den Vorstand) zu rekusiren, an dessen Stelle der nächste Ersatzmann eintritt. Dieß muß schriftlich und zwar auf dem Ladungsdekret bei Gelegenheit der Insinuation ge schehen. Das Ladungsdekret, welches je in Einem Exem plar in der Hand jeder Partie bleibt, muß zu dem Ende die dießfallsige Bestimmung und die Namen der Schiedsrichter und der Ersatzmänner enthalten. Das amtliche Exemplar des LadungSdekrets muß von den Partieen unterzeichnet und zu den Akten genommen werden. Die Insinuation geschieht im Falle einer verweigerten Unterschrift durch einen Notar. §. 15. Die Sitzungen des Schiedsgerichts werden öf fentlich gehalten, sofern nicht beide Partieen schon bei der Insinuation der Ladung sich ausdrücklich und schriftlich auf dem Ladungsdckret gegen die Oeffentlichkeit erklären. Die Verhandlungen sind durchaus mündlich. tz. 16. In der Regel hat jede Partie nur zwei Vor träge, und nur, wenn der Vorstand es zum Zwecke einer nähern Erläuterung faktischer Umstände für nothwendig hält, kann er von der Regel abgehen und noch weitere Diskussion gestatten. Doch soll keine Partie über drei Mal das Wort erhalten. ß. 17. Der Vorstand schließt die Debatte, zieht sich mit den Schiedsrichtern sogleich in das Berathunqszimmer zurück, resumirt den Fall und leitet eine kurze Berathung darüber ein, worauf die Schiedsrichter in der Reihenfolge des natürlichen Alters abstimmen. Die Stimmenmehrheit entscheidet, und der Vorstand hat nur im Falle der Stim mengleichheit eine Stimme. §. 18. Sogleich nach erfolgter Abstimmung tritt das Schiedsgericht in das Sitzungszimmer und der Vorstand ver kündet das Erkenntniß mit kurzen mündlichen Entscheidungs gründen. Das Erkenntniß wird schriftlich ausgesertigt und,
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