Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herau«gegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 2. Freitags, den 7. Januar 1842. Bericht über die Arbeiten des in der letzten Ostermcsse gewählten zwei ten außerordentlichen Ausschusses des Bbrsenvereins. Don Fr. I. Frommann. Durch die Beschlüsse der Generalversammlungen vom 9. u. 11. Mai hat der genannte Ausschuß den Auftrag er kalten, die Wünsche und Bitten des Börscnvereins, sowohl wegen gleichförmiger Regulirung der Gesetzgebung über die littcrarischen Rechtsverhältnisse in ganz Deutschland als wegen gänzlicher Abschaffung oder eventn-diter Reduk tion der Censur auf das bundesgesetzliche Maaß in allen deutschen Staaten der hohen K. Sächsischen Staatsregierung ehrfurchtsvoll vorzulcgen. Der Ausschuß beschloß in seiner Sitzung vom 14. Mai, dieß durch die Abfassung zweier Denkschriften zu thun, mit deren Entwürfen er zwei seiner Mitglieder beauftragte. Der Entwurf zur ersten Denkschrift wurde im Laufe des Sommers allen Ausschußmitglicdern in Abschrift zugesandt und dieselben darauf zum 3. October nach Eoburg zusam- mcnberufcn, wo auch der Entwurf zur zweiten Denkschrift über die Eensur vorgclegt, aber noch zu weitrer Bearbeitung ausgesetzt wurde, welche zur Zeit noch nicht beendigt ist. Die erste Denkschrift ist aus den Eoburger Berathungen so hcrvorgegangcn, wie sie durch den Börscnvorstand an das hohe K. Sachs. Ministerium des Innern eingereicht worden ist und jetzt gedruckt vorliegt. Sie geht davon aus, daß Deutschland, wie es nur eine Litteratur hat, auch eine g l e i ch f ö r m i g e Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Erzeugnisse dersel ben bedarf, wenn nicht eine unselige Verwirrung eintreten soll, indem ein Land erlaubt und autorisirt, was ein andres verbietet, und so die Verleger des einen Staats zu Unter- öc Jahrgang. nehmungen berechtigt, welche die des andern nicht machen dürfen, was nur zur Demoralisation des Buchhandels führen und so auch die Entwickelung der Literatur beeinträchtigen kann. Es wird gezeigt, warum früher dies Bcdürfniß nicht mit gleicher Dringlichkeit hecvorgetretcn ist, wie jetzt, was durch nicht wenige Beispiele von Streitigkeiten und Processen hätte bekräftigt werden können, die gegenwärtig unter uns ob- schübebcn, und hauptsächlich darin ihren Grund haben, daß uns allgemein gültige, klare und umfassende gesetzliche Be stimmungen für ganz Deutschland fehlen — wenn nicht der alte Spruch zu berücksichtigen gewesen wäre: exempl» sunt odios». Hieraufhebt die Denkschrift dic Nachthcile hervor, welche es für Leipzig als Centralpunkt des ganzen deutschen Buch handels haben muß, wenn daselbst in Bezug auf die Dauer des Verlagsrechts ein anderes Recht gilt, als im größ ten Theile des übrigen Deutschland und dieß führt zur Be leuchtung des ewigen Verlagsrechts, sowohl seinem Principe als seinen Wirkungen nach, im Gegensatz zur drei ßigjährigen Schutzfrist nach dem Tode des Autors, welche das Prcuß. Gesetz vom 11. Juni 1837 zuerst fcstgcstellt hat und von der Gesetzgebung aller deutschen Staaten angenom men zu sehen, der ausgesprochene Wunsch unserer General versammlung vom 9. Mai ist. Nach Bekämpfung des ewigen Verlagsrechts wendet sich die Denkschrift gegen die Vertheidiger aller kürzern Schutzfri sten, und geht dann gleichfalls dem Willen der Generalver sammlung gemäß zur Erörterung mehrcr einzelnen §§ des Prcuß. Gesetzes über, unter denen § 35 der wichtigste ist. In Bezug hierauf sagt die Denkschrift/ „Es scheint aber, sollen bestehende Rechte möglichst geschont werden, nichts anders übrig zu bleiben, als eine vorübergehende Bestim mung hinsichtlich aller gegenwärtig bestehenden Verlagsrechte an Werken verstorbener Autoren dahin zu treffen, daß diesel ben den gleichen Schutz genießen sollen, als wenn die Auto- 3