Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1841
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- 03.05.1841
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- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. 36. Montags, den 3. Mai. 1841. Zur Beherzigung bei den bevorstehenden Ab rechnungen. Für gewisse schätzbare Eollegen, die während der Abrech nungen auf der Börse zur Ostermesse allerlei ausgesuchte fremde Münzsorten, namentlich die berüchtigten kleinen Du katen, in den Westentaschen herumtragen, um damit die Saldi auszugleichen — für solche werden hier aus den neuen König!. Sächsischen Münzgcsetzen einige beherzigenswerthe § ß- zur Kenntniß gebracht. 1) Aus der Verordnung vom 17. Nov. 1840, die in hiesigen Landen als verboten rc. anzusehcnden Münzen betreffend: §. 1. Für verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich untersagt ist, werden andurch erklärt: s) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewicht nicht erreichenden Dukaten, b) die halben und viertel Brabantcc Kronenrhaler, o) die vor dem Jahr 1833 ausgeprägten Kurfürstlich Hessischen Courant H und ^ Thalerstücke, 6) ausländischeScheidemünzen aller Art von und mit den ^ Thalerstücken abwärts. 2) Aus dem Gesetz vom 22. Juli 1840 wegen Bestrafung der münzpolizeilichen Uebertretungen: §. 1. Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung im Jnlande eingebracht oder ange schafft werden, der Consiscation und sind von den Behörden gegen Vergütung des Silberwerths zum Einschmelzen an die Münzstätte abzugcben. §. 2- Uebecdieß hat derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebcns solcher verbotenen Münzen schuldig, macht, eine dem vierfachen Betrage resp. des Ncnn- werths der eingebrachten Münzen, oder des Werthcs, für welchen sie ausgegeben worden sind, gleichkommende 8r Jahrgang. Geldstrafe zu erlegen. Letztere ist in Wiederholungs fällen annoch durch ein- bis achtwöchentliches Gefäng- niß zu verschärfen. Noch ein Wort über die neuesten Bestimmun gen für Presse und Buchhandel in Sachsen. Das Erscheinen der „Verordnung, einige der Presse und dem Buch Handel zu gew ährend-Er leichterungen betreffend, vom 11. März 1841." hat größtenthcils bei den Betheiligten das Gefühl getäusch ter Erwartung hervorgebracht. Man scheint sich nämlich ziemlich allgemein der Hoffnung hingegeben zu haben, daß die verheißenen Erleichterungen in nichts Geringerem, als ei ner gänzlichen Beseitigung aller der Presse nicht von Bun des wegen angelegten Fesseln bestehen würden. Dicß wäre nun in der Thal ein großer Fortschritt gewesen, da unsere sächsischen Pceßgcsetze leider von der Art sind, daß die Freunde der Preßfreiheit alle Ursache haben, nach den bundesgesctzli- chen Bestimmungen, die man anderwärts in Deutschland als die drückendsten Fesseln der Presse anzusehen gewohnt ist, mit einer gewissen Sehnsucht auszuschauen. Allein so sehr wir unserseits diese Sehnsucht theilen, so wenig haben wir deren Befriedigung von der Eingangs gedachten Verordnung erwartet; und wer die bekannten Vorgänge in der sächsischen Ständcversammlung, welche dazu Veranlassung gegeben, ge nau in Betracht gezogen, hat überhaupt an die Erfüllung derartiger Erwartungen nicht leicht glauben können. Wir meinen im Gcgentheil, daß die Sächsische Negierung, wenn sic auch wirklich die Absicht gehabt hätte, das Freiheitsgebiet der Presse bis an die durch die Bundesbcschlüsse vorgezeich neten Grenzen auszudehnen, diese Absicht im Wege der Ver ordnung auszuführcn verfassungsmäßig nicht im Stande ge wesen wäre; und wir müssen bekennen, daß wir in diesem Punkte die in Nr. 31 der Allg. Preß-Zeitung hierüber aus gesprochene Ansicht keineswegs theilen. Sie würde vielleicht 67
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