Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1841
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- Erscheinungsdatum
- 13.05.1841
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- Deutsch
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Deutschen Buchhandel und für die mit ihn, verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g c b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt deS BörscnvcrcinS. 45. Donnerstags, den lHäsi 1841^ Einladung. Die in Leipzig anwesenden Herren Actionairc der deutschen Duchhändlerbörse werden in Gemäßheit des ß. 8 des Acticnvertrags von 1834 hiermit zu einer General-Verfainmlung im Börscngcbäude Donnerstag den 13. Vkai Nachmittgs F Uhr ergebenst cingcladcn. Es sind nach Inhalt des Acticnvertrags nur die persönlich Anwesenden zur Stim menabgabe berechtigt und solche, die dem Verwaltungs-Ausschuß als wirkliche Inhaber von Actien nicht be kannt sind, haben sich mit gehöriger Legitimation zu versehen. Leipzig, den 10. Mai 1841. Der Neviswitsausschulz der Icticmairc der -rutschen Ünchhaiidlerborsc. 'Der B ö r s e n v o r st a n d. Fromniliitn. Rost. Riegel. Der Leipziger bomnnffionshandcl und der Nachdruck. (Schluß.) Als allgemeine Strafe seht der 5. Artikel des Bundesbe- schlufses die Eonsiscation fest und behält noch außerdem die in den Landcsgesetzcn bestimmten Strafen vor. Diese wird in Preußen und Weimar nach§. 10. derGesetze vom 11. Juni 1837 und 11.Jan. 1839 bemessen und betragt SObislOOO Thaler. Nach gleichen Grundsätzen soll zufolge des Art. VIII des Bayerischen Nachdruckgesetzes derjenige bestraft werden, welcher widerrechtlich vervielfältigte Erzeugnisse der Lite ratur und Kunst wissentlich zum Verkaufe hält und verbreitet, und in Meiningen soll der Verkäufer von Nachdrucken, ver möge der Verordnung vom 7. Mai 1829 mit einer Geldstrafe belegt werden, welche dem doppelten Verkaufs preise der wcggenommenen Bücher gleichkommt, jedoch nicht unter 100 und nicht über 1000 Fl. rh. sein soll. Au-! 8r Jahrgang. ßerdcm aber ist nach allen diesen Gesetzgebungen der Vcr' käuser und Verbreiter eines Nachdrucks solidarisch mit dem Nachdrucker selbst zur vollständigen Entschädigung des rechtmäßigen Verlegers verpflichtet und es leuchtet ein, daß dort der Verkäufer von Nachdruck ein Risico läuft, welches ganz außer Verhältniß steht zu seinem möglichen Gewinn und welches die willkührliche Strafe der Sächsischen Gesetz gebung weit übertrifft. Noch drängt sich aber im täglichen Leben nur zu oft die Erfahrung aus, daß es Buchhändler gicbt, die selbst mit den Gesetzen ihres eignen Landes und noch vielmehr mit den Ge setzen der Länder unbekannt sind, mit welchen sie in Verbin dung stehen; gleichwohl aber sich verletzt achten, wenn sie von den Folgen eben dieser Gesetze berührt werden. Wie wenig ist noch die allgemeine und unverbrüchliche Regel, welche der Bundesbcschluß von 1837 für ganz Deutschland aufstellt, in das Blut und Leben des Buchhandels übergegangen und 76
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