für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. 69. Freitags, den 30. Juli. 1841. Der Schutz des Verlagsrechts gegen auswär tigen Nachdruck. Unter dieser Ucberschrist enthält das dritte diesjährige Heft der deutschen Vierteljahrs schrift eine 76 Seiten füllende lescns- und beachtenswerthe Abhandlung von E. F. Wurm, der, ganz im Sinne der von uns in Nr- 65 d. Bl- bei Gelegenheit der Besprechung des Bibliopolischen Jahr buchs geäußerten Ansicht, daß die Duldung ausländischer Nachdrücke nicht länger zu rechtfertigen sei, dem „internatio nalen Verlagsrechts" das Wort redet und meint, es werde „Niemand in Abrede stellen, daß zur Zeit, mit wenigen rühmlichen Ausnahmen, in dieser Hinsicht ein vollkommener Naturzustand obwaltet — wenn es Naturzustand heißen soll, daß der Spekulation, welche ungenirt ernten will, wo ein Ausländer die Saat gestreut, daß der Oekonomie, welche wohlfeil kaufen will, unbekümmert um die Art und Weise, wie der Verkäufer in den Besitz gekommen ist, keine gesetz liche Schranke entgegcntritt." Sei es aber recht und ehren haft zur Abstellung dieses Ucbcls die Hand zu bieten, so sei es auch eine Schande für uns zurück zu bleiben. „Nachdem der Nachdruck zwischen den Staaten des deutschen Bundes nur eben, man kann nicht sagen verbannt, aber doch be schränkt ist, nun auch dem Ausländer sein Verlagsrecht sicher stellen zu wollen, mag als ein großer Sprung erscheinen. Mag es sein; am wenigsten gefährlich ist doch immer der Sprung, der von der Willkür, von der Rechtlosigkeit zum freien Entschluß des gegenseitigen Rechtszustandcs führt." Die nun folgende Darstellung der früheren Ansichten über diese Angelegenheit, der vereinzelten Versuche der Gesetzge bung und der Vorschläge der neuesten Zeit, dem Ucbel abzu- helsen, sowie die Anführung der sehr reichhaltigen dahin ein schlägigen Literatur zeigt nun nicht allein überall die große Belesenheit des Hrn- Vers., sondern gewährt auch eine höchst interessante Uebersicht des ganzen Standpunktes. Es würde nicht möglich sein, solche auch nur auszugsweise hier wieder- 6r Jahrgang. zugcben, wir verweisen daher Alle, welche sich für diese höchst wichtige Frage, die der deutsche Buchhandel zueinerHaupt- lebensfragemachen sollte, intercssiren, auf die Abhand lung selbst hin, und bemerken nur noch, das der Hr. Vers, bei dieser Gelegenheit auch das vielseitig in Anregung gebrachte sogenannte „ewige Verlagsrecht" zur Sprache bringt. Dem Einwande der Gegner desselben, welche behaupten, die Literatur müsse zum Zwecke wohlfeilerer Bücherpceise Gemein gut werden, wird unter Anderm folgendes Argument cntgegen- gestellt: „Angenommen, aber nicht zugegeben, daß das ewige Ve r l a gs recht die Bücher weniger wohlfeil werden lasse: cs ist eine Jnconvenienz, aber, mit dem Grundsatz des Pri- valcigcnthums sind überall manche Jnconvcnicnzen verbun den. Ein Mann vernachlässigt sein Grundstück, läßt es verwildern, unbebaut liegen; so lange er seine Schulden be zahlt und seine Steuer entrichtet, tastet das Gesetz sein Grund stück nicht an, ungeachtet cs zur Vermehrung des National reichthums dienen würde, wenn es besser bcwicthschaftet wäre. Ein anderer besitzt seltene Kunstschätze, seltene Bü cherschätze, Handschriften; wie Schade, daß er sie hütet wie ein Drache, und keinen vernünftigen Gebrauch davon zugibt, aber das Gesetz selbst bewacht sein Reckt, seine Schätze zu bewachen. Noch stärker, ein Dritter hat ein gutes Buch geschrieben; er ist aber ein Narr und läßt es nicht drucken. Das läuft der öffentlichen Nützlichkeit, der Lehre vom lite rarischen Gemeingut zumal, noch viel mehr zuwider, wenn das Buch ungedruckt bleibt, als wenn es theuer verkauft wird. Was thut das Gesetz? Spricht es die Handschrift demjenigen zu, der sie am wohlfeilsten gedruckt verbreiten würde? Nein, cs sieht ruhig zu, wenn der Verfasser die Handschrift ins Feuer wirft-" Wir wollen vorläufig uncrör- tert lassen, wie weit diese und andere Argumente des Vcrf. tref fen und bis zu welchem Punkteein Fortbestehen des Verlags rechts wünschenswerth sein und ein Aufgeben desselben sich mit dem Schutze vertragen würde, woraus allerdings jedes Eigen- 120