Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegebcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. ^ 35. Freitags, den 30. April 1841. Ucber das Eigcnthum des Komponisten oder des Verlegers von einer m» sikalischen Kompo sition und was der Nacht uck derselben ist. Mit Bewilligung des Ve >. Pre z (Schluß.! Nach den angeführten E-^.io-" ' also nicht als Nachdruck betrachtet werde.,. Ueber jede beliebige Melodie die Bearbeitung als Rondo, Fantasie, Pvlpourri, Tanz, Marsch, Variationen u- s- w. Ferner: die Bearbeitung beliebter Melodien, oder im Fol genden genauer bestimmter Musikstücke zum Behuf des Unterrichts. Um Mißbrauch vorzubeugen, dürfen zu sol chen Zwecken nur genommen werden: Lieder, Arien, Ge sänge aus Opern und andere Vocalmusiken , aus Instrumentalmusiken nur einzelne Sätze. Ferner: die Aufnahme von einzelnen Etüden aus Schulen- und Etudcnhesten in ein anderes für den höheren oder niederen Unterricht berechnetes Werk, falls dieses nickt ganze andere Werke zu augenscheinlich ausschreibt und einen selbstständigen Gang verfolgt. Diese Ansicht steht im vollkommenen Einklang mit dem neuen prcuß. Ge setz vom 11. Juni 1837. Ferner: die Herausgabe von solchen Werken, auf die Nie mand in Dentschland ein gesetzlich begründetes Eigen- lhumsrccht hat. Nachdruck dagegen ist: außer der vollkommenen Wiederholung des Originals, jede unberechtigte Wiedergabe eines Musikstückes, ob schwerer oder leichter als das Original, mit oder ohne Auslassungen, für welches Instrument es sei, wenn es in der Form des Originals erschienen ist, mit Ausnahme der oben angegebe nen Fälle. Eben so das als einzelne Musikpiece erschienene 8r Jahrgang. Arrangement, welches in einer Sammlung für den Unter richt cks erlaubt betrachtet ist*). Bei so positiven Bestimmungen, bei denen jeder wüßte, was er zu thun und was er zu lassen hätte, würden die Pro teste sich unendlich vermindern und nicht nach den individu ellen Ansichten der Richter und der Sachverständigen, welche selten ohne Interesse und Leidenschaft bei ihren Begutach tungen sind, cine That hier zum Verbrechen gestempelt werden, die es dort nicht ist und umgekehrt. Daß das von mir entwickelte Princip das richtigste ist, scheinen die meisten der als strenge in ihren Principien be kannten Handlungen einzusehn. So die Schlcsinger'schc Handlung, bei der es durch eine Menge bei ihr erschienener Werke leicht zu beweisen ist, daß sie die obigen Grundsätze als die richtigen anerkennt, wie sie denn auch meines Wissens noch nie mit einer Handlungprocessirtc, die sich in den Schran ken der vorhin sestgestcllten Grundsätze bewegte. Selbst die meisten der größeren Musikalienvcrleger Deutschlands haben in ihrer Vereinsacte diese Principien als gerecht ausgesprochen, wenn ihnen auch das Warum dunkel blieb und sie mehr ei nem gewissen inneren Gefühle folgten, was uns selten irre leitet, als der klaren Auffassung von der Melodie in ihrem nothwcndigen Zusammenhänge mit der Form. Wenn aber einige dieser Verleger in einem Zusatzartikcl später sagten: die Melodie wäre das Eigenthum des Verlegers, aber Fan tasien, Potpourris u. s. w. über diese Melodien, welche schö pferische Kraft erforderten, wären als selbstständige Compo- sitionen zu betrachten, so ist das baarer Unsinn; denn eine Sache, die mein ist, kann ich verschenken, verleihen und in gewissen Fällen auch vernichten, kein Anderer aber darf sie ohne meine Einwilligung benutzen. Dahin führt cs, wenn *) Hiernach wären die aus einer Oper einzeln erschienenen Handstücke auch Nachdruck, da sie nur als ein leichter bearbei tetes und verkürztes Arrangement der Oper zu betrachten sind. 65