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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1840
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- Erscheinungsdatum
- 23.06.1840
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- Deutsch
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1377 58 1378 scr Dcschwerdcpunkt weiter unten abgehandclt werden können. Da jedoch für den Fall, daß die eben erwähnte Beschwerde selbst für begründet erachtet, die mit dem technischen Ausdrucke „Accidcn- ticn" bezcichnctcn kleinen Prcßerzeugmffe demnach wirklich gesetz lich für censurfrei erklärt werden sollten, dieß nichts anderes, als eine Ausnahme von der 8- 1. ausgestellten Regel sein würde, und die Minorität der Deputation allerdings der Ansicht ist, daß diese Erinnerung der Buchdrucker Berücksichtigung verdiene: so hat man nicht umhin gekonnt, über diesen Gegenstand sogleich hier das Ndthige mitzuthcilcn. Wenn cs gegründet ist, daß die Anfertigung jener kleinen Preßcrzcugnisse einen Geschäftszweig der Buchdrucker bildet, der namentlich in den letzteren Jahren, wo die Druckarbcircn im Allge meinen abgcnommcn haben und viele Pressen zum Stillstand ge kommen sind, für die Druckereien eine ziemliche Wichtigkeit er langt hat, um so mehr, als sie in dieser Bezi.hung eine von den Buchhändlern ganz unabhängige Beschäftigung finden: so unter liegt es auch hinein Zweifel, daß derselbe zu Gunsten der Buch drucker einer besonderen Pflege und Begünstigung theilhastig wer den muß. Findet er diese in der freieren Bewegung, in der Enthebung von der Ccnsur unter möglichst freien Bedingungen: so kann, wenn desfalls eine Garantie g leistet werden soll, dieß nicht anders geschehen, als durch den Ausspruch auf dem Wege der Gesetzgebung. Das Zug ständniß auf dem Berordnungswcge gnügt um deswillen nicht, weil cs, wie die Motiven ohnehin schon dcuilieh zu erkennen geben, zu jeder Zeit beliebig wieder zu rückgenommen werden kann. Ein besonderer Rachihcel aber kann hiermit nicht verknüpft sein, weil Preßvcrgchen durch jene kleine ren Preßcrzcugnisse ohnehin präsumtiv nie oder selten verübt werden dürften und weil eben deshalb, und von dieser Präsum tion ausgehend, die Regierung ja selbst die Ccnsurfrciheit dieser Kleinigkeiten, nur freilich auf dem Vcrordnungswege, zu gewäh ren gedenkt. Ist aber Mißbrauch einer solchen Ccnsurfreiheit dessen ungeachtet möglich, so gilt dasselbe auch von denjenigen Druck schriften, welche nach Z. 1. wirklich der Ccnsur enthoben werden sollen. Der Verfertiger bleibt dafür verantwortlich und hat mit hin zu gcwartcn, daß er im Falle des Mißbrauchs der gesetzli chen Strafe verfällt. Gcdenkt man aber die „Accidcnticn," sei cs durch Gesetz oder Verordnung, einmal frei zu geben, so muß cs auf eine Weise geschehen, daß ihre Frcigcbung auch zur Wahr heit wird. Der Zusatz, daß sie nur dann der Censur nicht unter worfen zu werden brauchen, wenn der Name des Druckers darauf angegeben ist, enthält eine, in den meisten Fällen für den Drucker unerfüllbare, Bedingung, weil der Besteller z. B. einer Eti kette, einer Visitenkarte u. s. w. in der Regel die Angabe des Druckers darauf gar nicht duldet, oder diese Beifügung aus Schicklichkeit und sonst verhindert wird, hebt also so ipso factisch wie der auf, was vorher dem Anschein nach zugestandcn worden ist. Die Minorität der Deputation glaubt daher, entweder durch einen Zusatz zu Z. 1., oder »och besser durch einen besonderen Z. die Ccnsurfrcihcit der sogenannten „Accidentien" gesetzlich und zwar unter möglichst freien Bedingungen, wenn auch auf der anderen Seite mit möglichster Garantie gegen Mißbrauch, aussprcchen zu müssen, daher die allgemeine Angabe der Ofsicin nicht fordern, dagegen die Aufbewahrung der betreffenden Arbeit für eine ge wisse Zeit, und mit dieser die Angabe der Firma auf dem hinter legten Exemplare, zur Bedingung stellen zu können; und wird demgemäß weiter unten eine Fassung in Vorschlag bringen. Die Majorität theilt diese Ansicht — und zwar im Einvcr- ständniß mit den Herren Rcgicrungs-Commissaricn — um des willen nicht, weil der Begriff der „Accidentien" nicht genau fcst- zustellcn und abzugränzcn, vielmehr nur die Bezeichnung eines Ausdruckes ist, der bis jetzt nicht allgemein üblich, sondern ledig lich den Technikern bekannt gewesen sein kann. Wollte man aber zudem noch das Verlangen der Angabe der Osficin hinwcgnehmcn, so wäre damit die Möglichkeit entzogen, den Ursprung eines solchen Prcßerzeugniffes zu erforschen und den Strafbestimmungen An wendung zu verschaffen. Der Majorität gnügt cs demnach, wenn die hier in Frage stehenden klcinercn Preßcrzcugniffc, deren Befreiung von der Ccnsur sic allerdings selbst für unbedenklich hält, durch Verordnung in der in den Motiven zu Z. 5. bemerk ten Weise für censurfrei erklärt werden, und rathet deshalb an, in der Schrift die zuversichtliche Erwartung auszusprcchcn: daß eine solche Verordnung zugleich mit dem Gesetze wirk lich erlassen und darin die Exemplisication jener „Acciden tien" — wie sic die Buchdrucker genannt wissen wollen — möglichst vervollständigt, auch sonst die thunlichste Erleichte rung dabei werde gewährt werden. Da die Minorität der Deputation dieß nicht für ausreichend erachtet, zugleich aber darauf aufmerksam zu machen hat, daß Z. 5. des Entwurfs gleichfalls eine Ausnahme von der letzten Bestimmung des Z. 1. enthält, so daß die Schriften der Behör den und die sogenannten „Accidentien" die einzigen ccnsurfrcicn Prcßerzeugnissc unter 20 Bogen ausmachcn: so würde, wenn die Ansicht der Minorität Billigung fände, der Inhalt des Z. b. gleich mit vorzunchmen und mit dem hier beantragten Zusätze zu einem 8-Id. zu verbinden sein, der also zu fassen wäre: „Ausnahmsweise Ccn- surfreiheit von Schriften unter zwanzig Bogen-" „Diese letztere Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf dasjenige, was auf Anordnung einer inländischen Be hörde und im Bereich und für den Zweck ihrer amtlichen Wirksamkeit gedruckt wird (zu vcrgl. jedoch Z. 32.), so wie auf die zu den eigentlichen Druckschriften nicht gehörigen kleineren Preßcrzcugnisse, wie: Facturcn, Preiscourantc, kauf männische Circulare, Tabellen, Etiketten, Formulare, Visi tenkarten, Rechnungen, Frachtbriefe und dergleichen (Accidcn ticn), als welches Alles der Ccnsur überhaupt nicht unter worfen ist. Es sind jedoch Behörden für den Inhalt der von ihnen zum Druck beförderten Schriften, inglcichcn die Drucker für derartige von ihnen gefertigte Drucksachen ver antwortlich, und habe» die Drucker außerdem noch von einer jeden solchen Arbeit ein, mit ihrer Firma bezcichnctes Exem plar ein Jahr lang aufzubewahrcn." Die Minorität schlägt vor: Diesen Zusatzparagraphcn nach Z. I. des Entwurfs cinzu- schaltcn, dann aber den Z. 5. als überflüssig in Wegfall zu bringen. Sollte nun das Gutachten der Majorität Annahme finden, so würden — um dieß hier am Schluffe noch einmal her vorzuheben — die ZZ. 1. und 5. unverändert und beziehentlich in der dermaligen Reihenfolge beizubehalten, damit aber die be reits oben mitgeihcilten beiden Anträge und rcsp. Erklärun gen in der ständischen Schrift zu verbinden sein, während nach dem Gutachten der Minorität Z. l. mit dem ersten Anträge in der Schrift, statt des zweiten Antrags und des Z. S. aber der Zusatz-Z. 1 b. zur Annahme empfohlen wird. (Fortsetzung folgt.) Börse inBeipLiA. SIN 22. 3 uni 1840. ^msteräsm, Ic. 8. 137Z, 2 IVI. 136s. — Augsburg, Ic. 8. 100s, 2 IVI. — — Lerlin , Ic. 8. 102s, 2 IVI. Lremen, Ic. 8. 107, 2 IVI. 106s. — Lreslsu, Ic. 8. 102s, 2 IVI. Frankfurt s.IVI., lc. 8. 100, 2 IVI. Hamburg, Ic. 8. I47s, 2 IVI. 146s. — I.vn3on, 2 IVI. 6. 13s, 3IVI. 6. 12s. — Paris, lc. 8. 78s. 2 IVI. 77s, 3 IVI. Wien, le. 8. 99j, 2 IVI. — 3 IVI. 93s. — b,c>uisc1'ur 7s, preuss. Prieckrieksä'or. 5 Hollsnä. vncsten 13, Xsiserl. I) liest. 12s, Ureslsuer Oucst. 12s, psssir Dncst. 12, 6c>nventivns-8pecie8 unck Oulclen s, Oonventions 10 uncl 20 Xr. s, Oolä pr. IVIsrlc, fein 6öln. — — 8ilber pr. IVIsrlc fein 6öln. — — — prsuss. 6our. (sls 8orte) 102s. Verantwortlicher Redacteur: G. Wigand.
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