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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1840
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- Erscheinungsdatum
- 23.06.1840
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- Deutsch
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1375 58 1376 nicht eine größere Befreiung, sondern eine größere Beschränkung ankündigt. Wenn also auch die Ueberschrift eines Gesetzes im Allgemeinen etwas sehr Unwesentliches ist, so dürste diese Regel doch hier eine Ausnahme erheischen, und die Deputation ersucht demnach die Kammer, die oben vorgeschlagene Abänderung der Ueberschrift zu genehmigen. Eine zweite Erinnerung, obwohl ähnlichen Inhalts, macht sich in Bezug auf den Eingang des Gesetzes erforderlich. Wenn nämlich in selbigem als Grund oder Zweck der Erlassung dieses Gesetzes die in §. 35 der Vcrf.-Urk. enthaltene, bereits mehrmals erwähnte Zusage bezeichnet wird: so ist zwar dagegen im Allgemeinen etwas nicht zu sagen- Soll aber das Gesetz „zu Erfüllung" jener Zusage gegeben werden, so vermag die Minorität der Deputation den Inhalt des Gesetzes selbst da mit nicht in Einklang zu bringen. Der Z. 35. der Vcrf.-Urk. verspricht Preßfreiheit, das vorliegende Gesetz gewährt nur Censur und — mit Einschluß der Vertriebserlaubniß — aber Censur. Censur und Preßfreiheit sind jedoch mit einander un verträglich, widersprechen einander wie Nacht und Tag; wo die Eine ist, kann die Andere nicht sein- Denn auch die liberalste Censur ist, wie bereits oben nachgewicsen worden ist, noch keine Preßfreiheit im rechtlichen Sinne. Bedürfte der Beweis, daß durch das gegenwärtige Gesetz die in Z. 35. der Berf.-Urk. enthaltene Zusage nicht erfüllt wird, hiernach noch einer Vervollständigung, so würde sich das Material dazu in der eigenen Ansicht der Staatsrcgicrung selbst finden, als in welcher Hinsicht man nur auf diejenige Stelle des Dccrets vom 19. März 1833. Beziehung zu nehmen braucht, welche vorhin bei Beleuchtung der Ueberschrift mitgctheitt wor den ist. Der Sprachgebrauch hat darüber, was unter Preßfreiheit, was unter Censur zu verstehen ist, auch längst so übereinstimmend ent schieden , daß ma» nicht nothig zu haben glaubt, auf diesen Gegen stand hier noch weiter linzugehen. Die Minorität der Deputa tion würde cs daher und weil immer und immer wieder daran erinnert werden muß, daß der Z. 35. der Verf.-Urk. noch keines wegs in Erfüllung gegangen ist, auch wenn das vorliegende Ge setz zu Stande kommen sollte, für das Zweckmäßigste gehalten haben, die Worte des Eingangs, welche auf diese Erfüllung Be ziehung nehmen („zu Ersüllung Zusage") gänzlich zu streichen. Da jedoch der Zweck thcilweise auch erreicht wird, wenn —wie die Majorität der Deputation will — statt der Worte „zu Er füllung" die Worte „in Folge" eingeschaltet weiden, weil dieß wenigstens kein Jugcständniß ausdrückt, als ob der §. 35. nun mehr seine volle Erledigung gcfundcn; so schlägt die Deputation in ihrer Gesammtheit vor, wenigstens die angcdeutete Veränderung anzunehmcn, zugleich aber als Folge dessen, was in Hinsicht auf die Ueberschrift beantragt worden ist, die Werte „und des Buchhandels" aus dem Einrange wegzulassen, und das Wort „provisorisch" zwischen den Worten „Weise" und „zu ordnen" in der letzten Zeile des Eingangs dchür einzuschalten. Ucbrigens bezieht sich die Majorität der Deputation zu Be gründung ihres Gutachtens auf den allgemeinen Thcil des Be richts und insonderheit darauf, daß auch sie der Meinung ist, der Gcsctz-Entwuif gehe über die Bur.desgesctze hinaus, als wes halb sie eben glaubt, daß er dem §. 35. der Verfassungs-U.künde nicht entspreche. 8- 1- Gegen diesen Z>, der im Wesentlichen sich an die Bundesgc- sctzgcbung anschließt, wie solche dermalen factisch ausgelcgt wu d, sind in den eingereichtcn Petitionen vorzüglich zwei Erinnerun gen gemacht worden. Die Eine geht dahin, daß in denselben eine Bestimmung hätte ausgenommen werden sollen, nach weicher, gemäß der Zusage in Z. 35. der Verf.-Uek., vom Erlaß des Ge setzes an die Freiheit der Presse als Giundsatz und Regel ange sehen weiden solle; die Andere, daß das Wort „hcftweise" einer beschränkenden Erläuterung bedürfe und nur auf solche kleinere Druckschriften unter 20 Bogen anzuwcnden si, welche schon für sich allein ein abgeschlossenes Ganze ausmachcn, nicht aber auch auf die seit mehren Jahren üb.ich gewordenen Lieferungen, in I! welchen größere Werke ausgcgeben zu werden pflegen, und welche erst mit einem oder mehren anderen Heften zusammen einen voll ständigen Band bilden. Was die erste Erinnerung anlangt, so schien sie der De putation bei der vorläufigen Prüfung allerdings Einiges für sich zu haben. Bei näherer Erwägung der Sache hat man sich je doch überzeugt, daß die Aufstellung einer solchen allgemcincn Re gel wesentliche Vortheile nicht gewähren, ja in gewisser Bezie hung sogar in entgegengesetzter Richtung wirken würde. Der, gas allgemeine Princip enthaltende, hier cinzuschicbendc Z. 1. a. hätte unmaßgeblich folgende Fassung erhalten müssen: „Die Censur ist von der Zeit an, wo gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, in Sachsen aufgehoben, insoweit nicht durch den Bundcsbeschluß vom 19. Sep tember 1819 und durch das nachstehende Ge setz selbst Ausnahmen hierunter festgestellt werden." Was könnte es aber nützen, wenn im ersten Satze das Auf- Hören der Censur als Regel ausgesprochen, durch die im zwei ten Satze gegebenen Ausnahmen aber jene Regel total wie der aufgehoben worden wäre? Sollte eine solche Rcgcl von Er folg und mir dem Z. 35. der Vcrf.-Urk. ln Uebcrcinstimmung zu brin gen sein, so müßte Z. I. des Prcßgesetzcs nur sie, aber ohne die hier bcigcfügtcn Ausnahmen, enlhaltcn, denn ein Gesetz, im Sinne der Verfassungs-Urkunde erlassen, und mit dem Principe der Preßfreiheit an der Spitze, könnte der Censur nur einmal, wo von ihrer Aufhebung die Rede wäre, gedenken. Da dieß jedoch nach Obigem dermalen noch nichr möglich und da das jetzige Gesetz nur ein vorläufiges, nicht das in ß. 35. der Vcrf.- Urk. versprochene, ist und sein kann: so ist cs gewiß besser, es in dieser Beziehung bei dem Entwürfe zu lassen, damit nicht durch einen Z., wie de» oben geförmclren, am Ende gar der Glaube geweckt und bestärkt werde, als ob nun der Z. 35. der Verf.-Urk. wirklich seine Erledigung gcfundcn habe. Der zweiten Erinnerung haben die Herren RcgicrungS- Commiffarien zwar in gewisser Beziehung bcigcpflichtct, jedoch dagegen zu vernehmen gegeben, daß sich die sächsische Regierung nicht erlauben dürfe, durch die beantragte Erläuterung des Aus drucks „heftweise" dem Bundesbcschlusse eine beschränkende Aus legung zu geben, daß es aber einer besonderen Erwägung unter worfen werden solle, inwiewcit auf dem Vcrordnungswsge mir der Bundcsgcsctzgebung vereinbar das hcftweise Ausgebcn von Schriften über 20 Bogen nach den Bedürfnissen des Buchhan dels gestattet werden könne, ohne diese einzelnen Hefte darum der Censur zu unterwerfe», so wie schon jetzt auf besondere Einträge in das Bücherverzcichniß und besondere Censurscheine über der gleichen einzelne Hefte nicht bestanden werde. Die Deputation mußte aus diesen Gründen von einem das Wort „hcftweise" crläutcrndcn Zusätze zwar abstehen: sie glaubt jedoch durch die commissarische Erklärung einen Antrag in die Schrift gerechtfertigt, der dal in geht: die Staatsrcgicrung wolle, so lange namentlich der oben im allgemeinen Lhcile unter Ik. gestellte allgemeine Antrag kein entsprechendes Resultat zur Folge hat, eine erläuternde Bestimmung des Wortes „heftweise" auf bundesgesctzlichcm Wege hcrbeizuführen bemüht sein, imnnttclst aber auf admi nistrativem Wege alle diejenigen hcftweise erscheinenden Druckschriften unter 20 Bcgcn, welche nur Theile umfäng licher Werke über 20 Druckbogen sind, wenn nicht erheb liche Bedenken dagegen vorliegen, von der Censur entbinden. Hiernächst haben die Buchdrucker zu Leipzig in der von ih nen überreichten Petition darüber Klage erhoben, daß die soge nannten „Accidcntien" d. h. alle diejenigen kleineren Prcßerzcug- nisse, w lche zu den eigentlichen Druckschriften nicht gehören, als: Facturen, Prciscourante, kaufmännische Circulare, Tabellen, For mulare, Etiketten, Visitenkarten, Rechnungen und dergleichen nach den Motiven zu §. 5. des Gesetz-Entwurfs nicht allein nicht gesetzlich für censurfpi erklärt, sondern daß noch übcrdieß, wenn sie frei gegeben werden, die Angabe der Ofsicin, in welcher sie gedruckt worden, darauf erfolgen soll. Nun würde zwar die-
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