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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1840
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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2497 96 2498 leger derselben die einzelnen Werke nicht debitircn darf — das > Verlagsrecht der Verleger der einzelnen Werke nicht beeinträch tigt. Allein es sind auch viele, die sich die sämmtlichcn Werke einesAutors anschaffen, und diese werden lieber dicGesammtaus- gabe als sämmtliche einzelne Wecke kaufen, theils weil eine Gesammtausgabe in der Regel auch eine verbesserte Ausgabe ist, theils weil die Gesammtausgabe in der Regel wohlfeiler ist als sämmtliche einzelne Werke, theils wegen des gleichen For mats und des gleichen Druckes. Eine Ausnahme der Regel, daß der Autor erst dann zu einer Gesammtausgabe schreiten darf, wenn die von den einzel nen Werken veranstalteten Ausgaben vergriffen sind, glaube ich rücksichtlich der in periodischen Blättern, Taschenbüchern und ähnlichen Sammlungen erschienenen Aufsätze annehmen zu dürfen. Diese Aufsätze kann meiner Uebcrzeugung nach der Verleger nach Ablauf eines Jahres in eine Gesammtausgabe vereinigen, obgleich die Sammlungen, in denen sie ursprünglich erschienen, noch nicht vergriffen sind. — Diese Ausnahme ist in der Natur dieser Sammlungen begründet ^) und im deut schen Buchhandel durch Usance anerkannt ^). Wenden wir nun die ausgestellten Grundsätze auf die übri gen in Nr. 55 u. 56 der allgemeinen Pceßzeltung aufgeworfe nen Fragen an, so ergiebt sich folgendes Resultat: Zu 2b. „Wenn der Verleger seit Jahren nichts mehr gc- than, das Andenken an diese früher bei ihm erschienenen Werke beimPublikum aufzufrischen, obgleich er dazu, bei dem wachsenden Rufe des Schriftstellers, wohl manche Gelegenheit hatte "), soll da der Schriftsteller sich dabei begnügen und ruhig zusc- hen, daß diese von ihm mit Liebe und in seiner besten Kraft zu Tage geforderten Schriften in schlechten Ausgaben auf dem Speicher des Verlegers vermodern, und soll ihm nicht das na türliche Recht zustehen, diese Schriften wieder vorzunchmen, zu sichten und neu zu ordnen, um sie in einer gut ausgestat- telen Sammlung seinen seitdem erworbenen Freunden im Publi kum vorzulcgen, ohne daß ein Anderer, von Gewinnsucht getrie ben, ihn daran verhindert? Vorausgesetzt, daß der neue Verle ger der Gesammtausgabe dazu verpflichtet würde: die Schriften nicht im Einzelnen zu verkaufen und alle nur unter dem neuen Gesammttitel drucken zu lasten". — Der Schriftsteller ist nicht nur berechtigt, sondern sogar (moralisch) verpflichtet, seine Schriften zu verbessern; er ist 47) Kramer, a. a. O. S. 147. 48) In dem oben angeführten Gutachten des königlichen lite rarischen Sachverstanigen - Vereins für die preußischen Staaten in Berlin heißt cs: „Es ist im deutschen Buchhandel Usance, daß Autoren ihre in verschiedenen Journalen zerstreuten Arbeiten sammeln und von Neuem als gesammelte Aufsätze, oder unter welchem Titel sonst immer, zu vcrwerthen suchen." «5. Schmid, a. a. O. S. 147. 49) Ich weiß nicht, wie dieser Thcil der Frage zu verstehen ist. — Der Verleger ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Werk zu vertreiben; hat er daher die Anzeige des Werkes unterlassen, oder doch nicht auf die gewöhnliche Weise bewirkt, und dadurch dem Vertrieb des Werkes geschadet, so bin ich über zeugt, daß der Schriftsteller Entschädigung, vielleicht sogar Auf hebung des Verlagscontractes fordern könne; solange aber dieser Vertrag nicht aufgehoben ist, kann er doch nicht zu einer neuen Ausgabe schreiten. auch berechtigt, sie in eine Gesammtausgabe zu vereinigen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß dadurch die Rechte der ursprünglichen Verleger nicht beeinträchtigt werden; das ist aber nur dann der Fall, wenn die Auflagen , zu denen sie der Autor berechtigte, vergriffen sind; denn wenn auch der Ver leger der Gesammtausgabe verpflichtet wird, die Schriften nicht im Einzelnen zu verkaufen, so wird dennoch der Vertrieb der einzelnen Werke durch die Gesammtausgabe erschwert. Zu 3b. „Ist eine solche Gesammtausgabe nicht im Han del, dem Käufer gegenüber, wie ein neues Werk zu betrachten? Erfordert ihr Ankauf nicht einen großem Geldaufwand? Setzt dieser Ankauf nicht den Sammler voraus, während der Ankauf der einzelnen Bändchen nur dem neugierigen Leser zu zutrauen ist? Bleibt der Vertrieb der Einzelbändchcn nicht dem frühem Verleger unbenommen?" — Eine Gesammtaus gabe ist nicht ein neues Werk, sondern eine neue Ausgabe. — Durch die Gesammtausgabe wird ohne Zweifel der Absatz der einzelnen Werke erschwert, denn Jeder, der sämmtliche Werke eines Schriftstclles zu haben wünscht, wird lieber die Gesammt ausgabe kaufen als die sämmtlichcn einzelnen Werke. Zu 4b. „Was soll aus dem deutschen Schriftsteller wer den, wenn er für ein Paar Goldstücke zusehen muß, daß sein Verleger, ohne vorhergegangene Ucbereinkunft, eine Auflage so stark macht, als ec will, diese lässig vertreibt, einen Preis da für ansetzt, der unverhältnismäßig hoch ist — und wenn er dann nicht einmal das Recht haben soll, nach einer Reihe von Jahren (8—10) eine ausgewählte Sammlung seiner Schrif ten zu veranstalten, die er, ohne des srühern Verlegers Ver kauf im Einzelnen beschränken zu wollen, nur im Ganzen de bitircn zu lasten beabsichtigt?" Nach Ablauf der Zeit, während welcher die Gesetze Schutz gegen den Nachdruck gewähren, kann der Autor allerdings eine Gesammtausgabe seiner Werke veranstalten, obgleich die Aus gaben der einzelnen Werke noch nicht vergriffen sind. Vor Ablauf dieser Zeit kann aber der Autor (wie bereits zu 2b be merkt wurde) nur nach dem Vertrieb der von den einzelnen Werken veranstalteten Ausgaben zu einer Gesammtausgabe schreiten. Ob die Verleger der einzelnen Werke für diese ein hohes oder geringes Honorar zahlten, kommt dabei nicht in Be tracht, da die Größe des Honorars einzig und allein dem Er messen der Betheiligten (des Autors und des Verlegers) über lasten bleiben muß. Eben so wenig ist der Umstand, ob der Verleger viel oder wenig Exemplare abdrucken ließ, von Ein fluß; denn der Verleger hat die Zahl der Exemplare zu bestim men, insofern dieses Recht nicht durch den Vcrlagsvertrag be schränkt ist. Es ändert sich das Vcrhältniß auch dann nicht, wenn der Verleger die Auflage lässig vertrieb, oder für die ein zelnen Exemplare einen vcrhältnißmäßig sehr hohen Preis fcst- setzte, denn, wenn ich auch zugebc, daß der Verleger dadurch dem Schriftsteller Schaden zusügc (weshalb auch meiner Ueber- zeugung nach der Autor Entschädigung fordern kann), so be rechtigt doch das widerrechtliche Handeln des einen Theils (des 50) Die Gesammtausgabe ist allerdings thcurcr als ein ein zelnes Werk; aber — wenigstens in der Regel — nicht theurer, sondern wohlfeiler als sämmtliche einzelne Werke.
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