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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1840
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1840-07-24
- Erscheinungsdatum
- 24.07.1840
- Sprache
- Deutsch
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1639 67 1640 Eingcsandtc Insertionen müßten den Verlegern mit 1 -zs. pr. Zeile berechnet werden, dagegen die Insertion der eingelau- scnen fertigen Bücher xrstis erfolgen. Für die erste Zeit würde der Sortimentshändler es nicht verlangen können, daß ihm ein solcher Wahlzettel Zruiis gelie fert würde, jedoch wenn ich nach mir schließen darf, würde Jedweder gern ein kleines Opfer bringen und für 1 Ex. des selben eine Ausgabe von 3—4 -/b jährlich nicht scheuen. Ich würde für meinen Bedarf 3 bis 4 Ex. gebrauchen und mir denselben sogleich nach Erscheinen unter Kreuzband zur Post zuschicken lassen. Ein gleicher Bedarf würde von anderen Handlungen sich bcrausstellcn. Ein solches Unternehmen zu veranlassen und zu beaufsich tigen scheint mir übrigens eine schöne Aufgabe für unseren Börsenvercin zu sein. Auch wenn ein Thcil der Bestände unserer Börsenkasse und der jährlichen Einnahme derselben hierzu angewendet würde, erschiene mir diese Anwendung durchaus im Geiste deS Börscnvereincs, und im Vortheile des Buchhandels im Allgemeinen. Es könnte dann vielleicht jeder Buchhandlung der Wahl zettel grstio, oder doch zu einem sehr geringen Preise geliefert werden, und wir würden neben vielen schon anerkannten Vor- lhcilcn für unseren jährlichen Börscnbcitcag noch einen recht in die Augen springenden erhalten. Ist übrigens die Ausführung durch den Börsenvcrein, was ich weder bcurtheilen kann »och mag, unzuläßig, so würde sich ein Leipziger Buchhändler, der sic für sich unternähme, einen dauernden und bleibenden Dank, und ich glaube auch, einen nicht geringen jährlichen Vortheil erwerben, obgleich eigentlich dies Unternehmen kein Gegenstand der Spekulation sein darf und kann, indem ein solcher vollständiger Wahlzettcl bei seiner Ausstattung auf allerfeinstem Briefpapier, bei sehr deutlichem Drucke und bei seiner Voluminosttät immer nur einen sehr geringen Preis haben dürfte, und mit ganz außer ordentlicher Genauigkeit, Schnelligkeit und einer fortwähren den nie ermüdenden Eontrole ausgeführt werden müßte, wenn er sonst irgend seinem Zw ecke entsprechen sollte. Alle wöchentlichen Novitätcnverzeichnissc, wie wir sie in der Brockhaus'schcn Bibliographie und in den verschiedenen Buch- händlerblättern haben, wollen zwar etwas Achnliches leisten, haben jedoch noch einen anderen nicht minder wichtigen Zweck vor Augen, dem sie hauptsächlich genügen und dieser ist die Bekanntmachung der wirklich schon erschienenen Artikel. Dem Zweck, allen Soctimcntshändlern eine bequeme und ihren Ver hältnissen angemessene Wahl der Nova zu bieten, so daß sie diesel ben nicht später als Handlungen, welche sie sich unverlangt cin- scnden lassen, erhalten, genügen sie nicht. Nur ein ganz all gemeiner Wahlzettel würde hierzu die genügenden Mittel bie ten können. Welche wohlthälige Revolution dadurch in allen Zweigen des Buchhandels hervorgebracht werden würde, und wie zu nächst die so verderblichen Halbheiten im Novitätcnverscnden und Annehmcn aufhören würden, verkennen wohl nur Wenige. Daß aber die Sache auch manchen Uebelstand mit sich führen könnte und würde, wie nun einmal alles Menschliche, und zwar besonders in der ersten Zeit des Uebergangcs vom Alten zum Neuen und daß sich Vieles und manches Gewichtige ge gen meinen Vorschlag sagen läßt, verkenne ich auch nicht, aber „man führe ein Jahr lang, einige Opfer nicht scheuend, die Sache consegnent, mit Liede, Fleiß und Genauigkeit durch, und ich bin überzeugt, daß es nach einem Jahre eine Unmöglichkeit sein wird, das Unterneh men wieder eingehcn zu lassen." Berlin, den 4. Juli 1840. 8. Müller. Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Gesetz-Entwurf. Besonderer Thcil des Berichts. (Schluß.) §. 3t- Mit dem ersten Satze einverstanden, trägt jedoch die Depu tation: auf den Wegfall des zweiten von den Worten: „Auch ist rc." an, und mvtivirt dieß kürzlich damit, daß, wenn die Besprechung und Bcurtheilung einer verbotenen Schrift innerhalb der durch die Censurinstruction §. 2. gezogenen Schranken sich hält, dieß keinen Nachthcil bringen kann, entgegengesetzten Falls aber cs die Censur ohnehin in der Hand hat, das Imprimatur zu verweigern. Zudem kommt, daß das Verbot selbst in ande ren Staaten auch nicht cristirt, auch leicht umgangen werden kann und nach der Erfahrung wirklich umgangen wird. Aus der Uebcrschrift müßten übrigens, wenn dieser Vorschlag Genehmigung fände, auch die Worte: „und öffentliche Bespre chung" ausfallen. §. 32. gab zu keiner Ausstellung Veranlassung. tz. 33. muß aus denselben Gründen, die bei ß. 31. entwickelt worden sind, und weil dieß sogar die Eontrole über verbotene Schriften erleichtert, in Wegfall kommen. In Bezug auf die tz§. 34. und 35. waren Seiten der Deputation allerdings mehre nicht unwesent liche Erinnerungen gemacht worden. Da jedoch diese, den Be trieb des Buchhandels betreffenden, Bestimmungen nach der Er klärung der Herren Regierungs-Commissarien wieder zurückge nommen worden sind — eine Maßregel, die nach der geschehe nen Mitthcilung schon vor der Monirung der und zwar aus dem Grunde beschlossen war, weil das in der Thronrede erwähnte Gesetz über das schriftstcllersche Eigcnthum und den Nachdruck an diesem Landtage nicht zur Vorlage kommen konnte, sondern erst der nächsten Ständeversammlung vorgelegt und mit demsel ben die hier nur theilweise erfolgte Disposition über den Betrieb des Buchhandels verbunden werden soll; so bedarf es eines Be schlusses in Bezug auf diese beiden nun nicht. §. 36. Die Minorität der Deputation ist für den Wegfall dieses §., eines Thcils weil die Concessionirung der Zeitschriften früher gleichfalls, wenigstens in der Allgemeinheit, nicht vorgeschriebe» war, andern Theils aber und ganz besonders weil derselben die Bundesgcsctze keine Erwähnung thun, über diese hinaus aber nicht gegangen zu werden braucht. Kommt nun dazu, daß ge rade die Zeit - und Flugschriften cs sind, welche eine Begünsti gung verdienen, obwohl sie dieselben nicht erhalten — denn sie sind der Ort, wo der Bürger zu seinem Mirbürger spricht, wo die täglichen Erscheinungen des politischen und bürgerlichen Le bens verhandelt, wo die vorkommcndcn Ungesetzlichkeiten und Mißbräuche zur Kenntnißnahmc der Regierung und Volksvertre ter gerügt werden — und daß ein Nachtheil aus der ermangeln den Conccssion gar nicht hcrvorgchcn kann, indem die Aufsicht über diese Prcßerzcugnissc in genügsamer Weise noch durch die Censur ausgcübt, und die erscheinenden Blätter bei entschieden hervortrctenden Mißbräuchen derselben noch überdicß unterdrückt
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