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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1840
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- Erscheinungsdatum
- 10.07.1840
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- Deutsch
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1517 63 tz 11- Schien es auch der Deputation Anfangs bedenklich, den Drucker primo loco verantwortlich zu machen, so gab man dieses Beden ken bei näherer Erwägung der Sache doch um deswillen wieder auf, weil hier eine doppelte Verantwortlichkeit zu unterscheiden ist: die für die Beobachtung der Censurvorfchriftcn und die für den Inhalt der Schrift selbst—und nach den Worten des tz. dem Drucker nur die Erstere aufcrlcgt wird, was de» Verhältnissen ganz angemessen ist. Dagegen hat man die Worte in Zeile 3 und 4: „so wie für Veröffentlichung einer Schrift ohne dazu crtheiltc Erlaubniß" aus dem Grunde in Wegfall bringen zu müssen geglaubt, weil die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung einer Schrift dem Drucker nicht füglich zuzumuthen ist. Er würde, wenn er aus Bestellung arbeitet, häufig gar nicht in der Lage sein, die Ver öffentlichung einer Schrift hindern zu können, mithin ungercchter- weise zur Verantwortung gezogen werden. Auch scheint der Weg fall der bezeichneten Worte schon aus dem Grunde räthlich zu sein, weil dieselben eine Vorbereitung zur Vertriebserlaubniß an- dcutcn, deren Beseitigung die Deputation, wie sie schon bemerkt hat, für ein wesentliches Erfordernis; ansieht. Genehmigt die Kammer — wie hiermit beantragt wird — den Ausfall des gedachten Satzes, so ist dann der Verbindung der el fteren Sätze halber in Zeile 2 nach dem Worte „Censor" das Komma wcgzustreichcn und das Wörtchen „und" einzuschalten. Gegen den Z. 12. sind folgende Erinnerungen zu machen: u.) scheint cs nicht nothwendig, die Drucker auf die Beobach tung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften noch besonders zu verpflichten, da sie zu deren Beobachtung schon ohnehin ver bunden sind. Die Motiven geben dieß selbst zu und da die Herren Regicrungs-Commissarien dich gleichfalls gcthan und nur die er presse Verweisung der Buchdrucker auf dieses Gesetz für wün- schenswerth erklärt haben, so wird weiter unten der H. demgemäß amcndirt werden; k>.) daß die Ortöobrigkeit über die Befähigung der stellvertre tenden Vorstände einer Ofsicin eine Cognition ausüben soll, dürfte entweder eine überflüssige Weitläufigkeit hcrbciführcn, da die ge nügende Beurtheilung dieser Befähigung außer dem Bereiche obrigkeitlicher Competenz liegt, oder zu störenden Eingriffen in privatrechtlichc Verhältnisse Veranlassung geben, wenn die Obrig keit einer solche» Beurtheilung auf den Grund des Gesetzes ge wachsen zu sein glaubt. Endlich hält cs c) wenigstens die Minorität der Deputation für bedenk lich, die Vorstände einer Officin unbedingt für die Hand lungen und Unterlassungen aller darin arbeitenden Personen verantwortlich zu erklären, da es einerseits in einem auch nur mittelmäßig schwunghaften Druckcreigeschäfte gar nicht möglich ist, das Personale ausreichend zu controliren, andererseits gegen Recht und Billigkeit verstößt, Jemanden für strafbar zu erklären in einem Falle, wo er gar nichts verschuldet hat. Würde ein solches Vcrantwortlichmachcn über die Vorschriften des Criminal- gesetzbuchcs hinausgehen, so kann die Minorität nur bei letzterem stehen bleibe» und dieses zur Norm ancmpfehlen. Wenn die Kammer die vorstehenden Erinnerungen für be gründet hält, ist nun der Z. 12. auf folgende Weise abzuändcrn: „Fortsetzung." „Die Inhaber von Buchdruckereien und anderen Anstalten, aus welchen der Censur unterworfene Schriften hervorgehcn können, sind zu Beobachtung der Censurvorschriften und übri gen sie treffenden gesetzlichen Anordnungen ohne besondere Ver pflichtung auf den Grund dieses Gesetzes verbunden. Es steht ihnen zwar frei, einen des Geschäfts kundigen Mann an ih rer Statt als verantwortlichen Vorstand der Officin der Obrig keit vorzustcllen; derselbe ist aber auf die Beobachtung der Censurvorschriften und übrigen hierher bezüglichen Anordnun gen durch Handschlag an Eidcsstatt besonders in Pflicht zu nehmen." „Die Verantwortlichkeit der Vorstände:c." Zu diesem Schlußsätze würde sich aber nach der Ansicht der Minorität in Gemäßheit der Erinnerung sul> c. noch die Bei fügung der Worte nöthig machen: „insoweit ihnen dabei eine 1518 wirkliche Begünstigung oder Tbeilnahmc nach den allgemeinen Bestimmungen des Criminalgesetzbuches zur Last fällt." §- 13. Da cs gegen die Regel ist, einen zunftmäßig erlernten Ge- wcrbsbctricb in Städten noch von besonderer Concession der Re gierung abhängig zu machen, in Ansehung der Steindruckcreien eine solche Concession nach dem Mandate vom 22. Dcccmber 1830. auch schon zcither nicht erforderlich war: so glaubt die Deputation mit gutem Grunde sich gegen dieses Requisit aus- sprechcn zu müssen. Will man Buch- und Steindruckcreien mit einander parificiren, so kann dieß eben so gut im Sinne der Be freiung, als der Beschränkung geschehen, da zumal ein Nachtheil hinsichtlich der Errichtung von Stcindruckercicn ohne Conces sion der Regierung sich noch nicht herausgcstcllt hat. Sollen „gewerbspolizeiliche und preßpolizeiliche Gründe" dieser Freigc- bung oder Freilassung cntgegcnstehen, wie die Motiven behaup ten : so widerlegt Beides, wenigstens in Ansehung der Stein druckcreien, wie schon gedacht, die zeithcrigc Erfahrung. Eine gewerbspolizeiliche Beschränkung hinsichtlich der Buchdruckcrcicn ist ohnehin eine Anomalie und könnte leicht zum Mißbrauch führen. Aus preßpolizeilichen Rücksichten aber bedarfls der Con cession nicht, einmal weil die Druckereien, wenn sie errichtet sind, den strengen Vorschriften dieses Gesetzes submittirt sind, dann aber weil, was auch die Deputation nicht ausschlicßen will, in dieser Beziehung schon die Cognition der betreffenden Obrigkeit aus- reichen dürfte. Hiernach würde also in der letzten Zeile nach dem Worte: „Concession" „der Ortsobrigkcit" zu inseriren; dagegen die Stelle, welche auf die Seiten der Deputation abgelehnte „Vcrtricbser- laubniß" Beziehung nimmt — cs sind die Worte „oder Einho lung der Vertriebserlaubniß (§. 20. b.)" — zu streichen sein. . (Fortsetzung folgt.) Chronik des Buchhandels. I. A. Walter in Ulm zeigt unterm 1. Juni d. I. an, daß er mit seiner Buchdruckerei auch ein Verlagsgeschaft verbinden werde, welches er unter der Firma IVagner'schc Verlagsbuchhandlung führen wird. Johanne Juliane Wilhelmine Rein zeigt an, daß sie ihr Verlags-, Sortiments- und Commissionsgeschäst unter der Firma Rcin'sche Buchhandlung in Leipzig an Herrn Karl Hcubcl mit allen Activis und Passivis verkauft habe. Herr Karl Heubel wird das Geschäft vom 1. Juli an für seine alleinige Rechnung vorläufig unter der bisherigen Firma fortführen. I. G. Stciesc macht unterm 1. Juli d. I. bekannt, daß er unter der Firma Striese L Lomp. in Schwedt a. d. O. eine Sortiments-Buch-, Kunst-und Musikalienhandlung, auch Leihbibliothek und Berlagshandlung gegründet habe. Das unter der Firma Llernst'sche Buchhandlung bisher bestandene Geschäft hat er ohne Activa und Passiva gekauft und mit der neuen Handlung vereinigt. Alles, was das Schwedtec Ge schäft benöthigt, soll dahin adrcssirt, aber auf Conto Ivindolff A Striese in Königsberg i. d. N. notirt werden. Ehrenbezeigung. Unter den Ehrenpromotionen, welche am 28. Juni bei der akademischen Feier des Krönungsfcstes in Kiel Statt ge funden haben, befindet sich auch diejenige des Herrn Fried rich Perthes in Gotha zum Doctor der Philosophie. (V o ß'sche Zeitung.) Verantwortlicher Redacteur: G. Wigand.
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