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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1840
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- Erscheinungsdatum
- 16.06.1840
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- Deutsch
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1315 56 1316 der Censur mit der rechtlichen Freiheit der Presse für gleichbe-! deutend cmzusehcn, du cs nicht darauf ankommt, wie weit der (Zensor den Gebrauch der Freiheit gestaltet. Wäre Beides einerlei, so müßte auch der Sklave frei genannt werden, dem vom Herrn factisch einzelne Freiheiten gestattet sind, der über haupt einer humanen Behandlung sich erfreut. Faßt man das bisher Gesagte in wenig Worte zusammen, so wird darin behauptet, daß, wenn auch die unbedingte Frei heit der Gcdankenmittheilung durch die Presse, wie jede Frei heit, möglicher Weise gemißbraucht werden kann, dieß doch kein Grund ist, sie selbst zu entziehen, da eines Theils jeder! selbstständige Staatsbürger ein heiliges Recht darauf hat, an dern Theils die Vorthcile der freien Presse zu überwiegend sind, als daß sieden Völkern länger vorcnthalten werden sollten. Fragt man aber, inwieweit das in der Ueberschrift genannte Gesetz, mit dessen Prüfung und Begutachtung die Unterzeich nete Deputation laut Kammerbeschlusses beauftragt worden ist, und worauf dieselbe nunmehr übergeht, den in der vor stehenden Einleitung entwickelten Ansichten zu entsprechen ge eignet sei? so ist freilich schon nach dem ersten flüchtigen Ucber- blicke zu crwiedern, daß zwischen Anspruch und Gewährung, natürlichem Recht und positiver Satzung eine große Kluft sich auftbut. Denn zu geschweigen, daß von einer vollständi gen Preßfreiheit in dem vorgeleglen Gesetz-Entwürfe durchweg keine Rede ist, so wird durch selbigen der zeitherige beengende Zustand vielmehr aufrecht erhalten, ja in einzelnen Beziehun gen sogar noch verschärft und gesteigert. Da indeß die allgemeinen Motiven zum Gesetz-Entwürfe als hauptsächlichen Grund hievon die bestehenden Bundcs- beschlüsse bezeichnen und die Behauptung aufstellen, daß die Gewährung einer vollkommenen Preßfreiheit, also Aufhe bung der Censur, wenigstens nach diesen nicht möglich sei; so dürfte hier der Ort sein, über die Richtigkeit dieser Behaup tung eine kurze Betrachtung anzustellen. Nachdem der deutsche Freiheitskampf gekämpft und die Throne Deutschlands durch die Anstrengungen des deutschen Volks gerettet und wieder befestigt worden waren, „vereinig- ^ ten sich die souveraincn Fürsten und freien Städte zu einem beständigen Bunde" und „verabredeten gewisse Artikel," durch welche unter andern auch den Völkern einige allgemeine Rechte zugesichert und in Aussicht gestellt wurden. Die darüber aus- gefcrtigte Urkunde ist die deutsche Bundcsacte vom 8. Juni 1815, welche, was den hier verhandelten Gegenstand betrifft, in Art. XVIII. ci. also disponirt: „Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthancn der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichcrn: rc. ck.)Die Bundesversammlung wird sich bei ih rer er- sten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmi ger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Si cherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen." Seit der Verabredung der Bundcsacte sind 25 Jahre ver flossen, die in Aussicht gestellte allgemeine Preßfreiheit ist je doch bis jetzt nicht gewährt, vielmehr ist durch spätere bundes- gcsetzliche Verfügungen dieselbe sogar in denjenigen Ländern, welche sich derselben bis dahin zu erfreuen hatten, wieder auf gehoben worden. Die späteren Verfügungen sind die sogenannten „Karls bader Beschlüsse" vom 20. September 1819, als deren Grund nach den Worten des Präsidialvortrags die „in einem großen Theile von Deutschland herrschende unruhige Bewegung und Gährung der Gcmüther, welche sich seit einigen Jahren von Tag zu Tag vernehmlicher angekündigt, zuletzt aber in unver kennbaren Symptomen, in Aufruhr predigenden Schriften, in weit verbreiteten sträflichen Verbindungen, selbst in einzelnen Gräuelthaten offenbart halte," bezeichnet ward. Sie wurden, theils weil nur eine vorübergehende Ursache sic hcrvorgerufen hatte, theils im Hinblick auf Art. XVIII. der Bundesacte, nur als „einstweiliger Beschluß" angekündigt (§. 10.) und ihre Wirksamkeit auf 5 Jahre festgesetzt. In Sachsen wur den dieselben durch das Mandat vom 19ten November 1819 publicirt und erlangten somit für uns verbindliche Kraft. In Betracht, daß man öfter genöthigt sein wird, auf diese „Karlsbader Beschlüsse" Beziehung zu nehmen, dieselben aber vielleicht nur in den Händen weniger Mitglieder sich befinden dürften: so hat man für nöthig erachtet, sie als Beilage unter U. dem gegenwärtigen Berichte bcidrucken zu lassen. Da der 20. September 1824, bis zu welchem ei gentlich jener provisorische Bundcsbcschluß nur Geltung ha ben sollte, hcrannahte, ohne daß „ein definitiver Beschluß gefaßt werden konnte", so vereinigte sich die Hobe Bundes versammlung am 16. August gedachten Jahres zu folgen der Bestimmung: „Das mit dem 20. September laufenden Jahres erlöschende provisorische Preßgesctz bleibt so lange in Kraft, bis man sich über ein definitives Preßgesctz ver einbart haben wird"; so daß also nunmehr jener provisorische Zustand auf unbe stimmte Zeit verlängert war. Dieser letztere Bundesbeschluß ist nun zwar in Sach sen nicht zur Publikation gelangt. Indeß kommt hierauf dermalen um deswillen nicht viel an, da durch die Bekannt machung vom 7. Dccember 1831 jene frühere provisorische Maßregel von 1819 in Gemäßheit Bundesbeschlusses vom 10. November 1831 „in Erinnerung" gebracht und also (auf unbestimmte Zeitdauer) erneuert worden ist. Folgte demnach aus den „Karlsbader Beschlüssen" von 1819 mit so apodiktischer Gewißheit die Einführung der Censur, so möchte diese Frage als vorläufig erledigt ange sehen werden können. Allein es läßt sich vielmehr sowohl aus dem Inhalte, als der Geschichte jener Beschlüsse, ingleichcn aus Vorgängen anderer Art mit ziemlicher Zweifellosigkeit das Gegentheil Nachweisen, und eben deshalb sieht man sich genöthigt, hierbei noch einen Augenblick zu verweilen, ! wenn auch die zu versuchende Beweisführung selbst eines ! hauptsächlichen Erfolgs sich nicht zu erfreuen haben wird. Wenn nach den „Karlsbader Beschlüssen" „Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, w. in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landcs- behörden zum Druck befördert werden dürfen," und „die auf die gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Druckes bereits verwirklichten Mißbräuche und Verge hungen abzweckcnden Gesetze in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden können", vielmehr von der
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