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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1840
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- Deutsch
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1311 56 1312 ernannten, da die Wahl eines Vorsitzenden nicht verschoben werden konnte, durch Stimmzettel in Vereinigung mit dem ebenfalls anwesenden Herrn Gerold, dem später noch Herr W. Härtel sich anschloß, Herrn Gerold zum Vorsitzenden, auf welchen vom Schluß dieser Messe an die Leitung der Angelegenheiten des Rcvisionsausschusses übergeht. Zuletzt wurde, nachdem vorher die Siegel der Büchse mit den Acticnnummern, ingleichen des dazu gehörigen Schlüssels von den Anwesenden als unverletzt anerkannt worden waren, die Ausloosung der nach dem Rechenschaftsbericht zur Vcrloosung kommenden neun Acticn bewirkt und zog Herr Ernst aus Quedlinburg die Nummern 328. 154. 345. 326. 215. 142. 269. 262. 23., welche in nächster Jubilatemesse durch baare Zahlung eingelöst werden. Nach dessen Erfolg ist die Büchse mit den Originalloosen wiederum verschlossen und sowohl diese als der dazu gehörige Schlüssel von Notariatswegen wiederum versiegelt und crstcre Herrn Koll mann als Vertreter der Leipziger Deputation, letzterer Herrn Gerold als Vertreter der Actionairs zur Aufbewahrung übergeben, sodann aber das aufgcnommene Protokoll vorgelcsen und hiermit die Versammlung aufgehoben worden. Leipzig, den 25. Mai 1840. Der Rcvisionsausschuß der Actionairs der deutschen Buchhändlerbörse. E. S. Mittler, Vorsitzender. Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Gesetz-Entwurf. (Fortsetzung.) Die Preßfreiheit ist ein Theil der Redefreiheit, also der persönlichen Freiheit überhaupt. Nun muß zwar diese im Staatsverbandc in soweit aufgegeben oder eingeschränkt wer den, als cs das Rechtsgebict der übrigen im Staate gleichmä ßig Verbundenen nothwendig macht, weil ohne diese Beschrän kung ein Staatslcben gar nicht denkbar ist, sondern das Recht des Stärkeren gelten, die rohe Natur walten würde. Aber auch bei dieser unabweisbaren Beschränkung hat jedes selbst ständige Mitglied des Staatsvcrbandes das Recht, bei dem Gebrauche seiner Freiheit, bei dem Erwerbe und der Benutzung von Gütern aller Art nur seiner subjcctivcn Uebcrzeugung, seinem eigenen Gewissen zu folgen. Hat diese Uebcrzeugung irre geleitet, hat das Gewissen einen Ucbcrgriff in ein fremdes Rcchtsgcbiet zugelassen, so verfallt derjenige, welcher diesem Jrrthumc sich hingegeben, oder einer absichtlichen Verletzung des fremden Rcchtsgcbictes sich schuldig gemacht hat, den durch die Gesetze des Staates für Fälle dieser Art angedroh- tcn liebeln und Nachthcilen. Weiter aber ist die Redefreiheit, die persönliche Freiheit überhaupt nicht beschränkt und kann es nicht einmal werden, wenn der Staat nicht eine allgemeine Awangsanstalt sein soll, in welcher nur diejenige Bewegung ge stattet ist, die der Aufseher eben in jedem einzelnen Falle zuläßt. Mein Arm kann den neben mir Wandelnden jeden Augenblick verletzen, ja tödtcn. Aber kann man mich darum binden, damit ich die Freiheit, meinen Arm zu bewegen, nicht miß brauche, damit ich nicht verletze und tödte? Meine mündliche Rede kann eine Gotteslästerung enthalten. Aber wird mir der Gebrauch der Zunge ganz entzogen, weil ich damit Gott lästern könnte? Nein! auch im Staatsverbandc geschieht alles dicß nicht und darf nicht geschehen, wenn die Idee der Freiheit nicht aufhörcn soll. Wenn daher die Motiven zu dem in der (Überschrift bezeichnetcn Gesetz-Entwürfe mit den Wor ten beginnen: „Nicht unbedingt kann der Staat die Mitthei lung des Gedankens, die Aeußccung der Meinung frcigebcn"; so ist das wahr und nicht wahr. Wahr in sofern, als Jeder, der sich dem Staatsverbandc anschließt, von der nach dem Naturrechtc unleugbar ihm zuständigen Freiheit, seine Gedan ken zu äußern, soviel aufgeben muß, daß der Ncchtskreis der klebrigen daneben unangetastet bleibt. Aber unwahr ist cs, daß bei diesem Zweige der persönlichen Freiheit andere Be schränkungen rechtlich zulässig wären, wie bei der allgemeinen persönlichen Freiheit. Oder soll die Zulässigkeit dieser Be schränkung deswegen rechtlich sein, weil sic physisch möglich ist, was sich bei dem Erwerbe und Gebrauche anderer Kräfte und Güter — schon nach obigen Andeutungen — nicht behaupten läßt? Man bindet mich nicht, man verschließt mir den Mund nicht, obgleich ich damit unendlichen Schaden stiften kann. Warum? weil das nicht ausführbar ist. Aber schriftlich, ge druckt darf ich das nicht sagen, was mir mündlich zu sagen Niemand wehrt — weil man hier eine solche vorbeugende Beschränkung aüsüben kann. — Oder liegt cs gerade in dem cigcnthümlichcn Werkzeuge, vermittelst dessen die gedruckte Mittheilung der Gedanken erfolgt, durch die ich zu Anderen spreche und Andere zu mir, nämlich in der Presse? Unmög lich ; denn wenn das Werkzeug, durch das ich sündigen kann, einen Unterschied in dem freien Gebrauche meiner Kräfte für mich begründen soll, so müßte mir z. B. auch der Gebrauch des Feuers entzogen werden; ich könnte ja damit Städte und Dörfer einäschern und namenloses Elend über meine Mit menschen verbreiten. Einzelne können und mögen bei dem Gebrauche ihrer geistigen und körperlichen Kräfte von ihrer Uebcrzeugung irre geführt werden oder auch absichtlichen und bewußten Mißbrauch üben; aber wegen des einzelnen Stö rers die ganze übrige, auch ohne speciellc Beschränkung ordnungs gemäß sich bewegende, unschuldigeG esam m thc i t andern Ge brauche decFrciyeit zu hindern, ist mit dem Rechtenicht verträglich. Wie durch Natur und Vernunft, so ist die Befugniß des freien Gedankenaustausches mittelst der Presse auch durch be stimmte Zusagen und positive Satzungen zugcstanden worden. Da dieser Punkt jedoch passender mit einem andern Abschnitte dieses Berichts zu verbinden sein wird, so geht man hier näher darauf nicht ein, behält sich vielmehr vor, später wieder darauf zurückzukommcn. Au leugnen ist allerdings nicht und cs ist vorhin bereits angedeutet worden, daß der Gebrauch der freien Presse, wie seine vielenWohllhaten, so auch seineGefahrcn hat. Wie jedes Ding und jede Einrichtung — vom Gemeinsten bis zum Heiligsten Alles der Möglichkeit des Mißbrauchs unterworfen ist, so ist es auch die Freiheit der Presse. Sie hat Schaden gestiftet und kann ihn stiften; sie kann die Ehre und den gu ten Namen von einzelnen Individuen und ganzen Elassen der
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