für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H c r a n S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 53. Freitags, den 5. Juni 1840. Bekanntmachung an sämm bliche Leipziger Buch- und Musikalienhandlungen. Gleichmäßig mit unserm Beschlüsse vom 13. Mai 1839 finden wir es auch in diesem Jahre für zweckmä ßig, zur Erleichterung der völligen Abwickelung der Mcßgcschäftc auf: Freitag den 3. Juni Nachmittags 2 Uhr, eine außerordentliche Börsenvcrsammlung anzuberaumen. Die dabei mtercssirtcn Handlungen werden zur Benutzung dieser Gelegenheit um so mehr aufmerksam gemacht, als bekanntlich nach Pfingsten nur der gewöhnliche Börscntag abgehaltcn werden wird und dabei die Vergünstigung der Meßzahlung gänzlich aufhört. Leipzig, den 2. Juni 1840. Die Deputirten des Buehhandels ;u teipstg. Der Büchcrzoll. (SchlußO Nach Vorstehendem laßt sich daher der Bücherzoll weder durch das eine, noch das andere Zollprincip rechtfertigen und cs bliebe sonach zu dessen Motlvlrung nur noch der daraus entspringende finanzielle Vortheil zu erwägen übrig. Allein auch dieser Grund erscheint kaum annehmbar, einmal weil wir nicht einsehen können, weshalb Erzeugnisse der Literatur schlimmer, als Gegenstände der Industrie bedacht sein und ein fiskalisches Einkommen gewähren sollen, während diese von einer solchen Belastung befreit sind, ungeachtet die Lite ratur, wenn nicht mit einem besseren, doch sicher mit dem selben oben nachgcwiesenen Rechte, wie die letzteren, auf die Begünstigung gänzlicher Zollbefreiung Anspruch machen darf; andrer Seits aber, weil es sich, nach unseren einfachen An sichten , doch kaum mit der Würde einer Staatshaushaltung vereinigen lassen dürste, wenn literarische Producte lediglich deshalb mit einer Abgabe belastet werden sollten, um durch den daraus zu ziehenden Gewinn zur Bereicherung der Finan zen beizutragcn. Wohl haben die Regierungen der zum deutschen Zollvereine 7r Jahrgang. gehörigen Staaten die Nothwendigkcit eines freiem Bücher- handcls erkannt, und demzufolge auch die darauf hastenden Eingangszölle, wenn schon nicht völlig aufgehoben, doch zum mindesten so sehr ermäßigt, daß dadurch dieser Verkehr in Vergleich zu andern Staaten, namentlich Oesterreich, weit günstiger als dort situirl ist. Dessenungeachtet ist auch diese bei uns in Kraft stehende an sich unbedeutend erscheinende Abgabe — Zwölf Groschen per Ecntner — für den Buch handel noch immer fühlbar genug, und zwar um so mehr, als diese Abgabe nicht sowohl von den Eonsumcnten, als viel mehr von den Buchhändlern selbst getragen werden muß, indem, zum mindesten bei deutschen Büchern, die durch den Gebrauch herbcigeführtcn Bestimmungen über die Festhaltung der ausgeworfenen Ladenpreise so fest gewurzclt sind, daß ein Aufschlag an Zoll und Spesen auf die Bücher, wie dieß der Kaufmann mit seinen Artikeln zu thun pflegt, von dem Buchhändler nie cffcctuirt werden kann. Auf solche Weise muß der Bücherzoll als eine indirekte Gewcrbsteuer betrachtet werden, eine Abgabe, welcher der Buchhändler ohnehin schon bei Feststellung der dirccten Gewecbsteucc unterliegt. Wie diese gegen jedes Princiv gehandhabte doppelte Besteuerung 9Z