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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1838
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1838-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1838
- Sprache
- Deutsch
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2443 101 2444 Wcgsehen über die allergcwöhnlichste Vorsicht sich endlich einmal rächen muffe. Es sei frei herausgesagt: Verbür gungen, wie wir sie im Buchhandel erlebt haben, zu machen wie anzunehmen, ist eine Verkehrtheit, welche die bittersten Folgen haben kann, weil dadurch zwischen dem Garanten und dem Garantirtcn einerseits, zwischen dem Garanten und dem Eceditircnden andrerseits, ein erschreckend lockeres, den gesammten Buchhandel belästigen des, Rcchtsverhällniß geschaffen wird. Der Garant hat die Aussicht, die Schulden seines Schützlings bezahlen zu müssen, und wird einen Proceß zu bestehen haben, wenn er in rechtlichem Sinne dessen Gläubiger werden will; der Eceditor des Garantirten betrachtet sich als Ercditor des Garanten, ohne Rcchtstitcl zu haben, seine Forderung geltend machen zu können; die Ergänzung der Mangel haftigkeit der Rcchtstitel sämmtlicher Gläubiger wird dem Garanten, wenn sich kein andres Mittel zeigt, in das Gewissen geschoben und was eine Sache des Rechts sein sollte, wird als eine Angelegenheit des Gefühls behandelt. Jeder modelt daran, wie es seinen persönlichen Interessen am Bequemsten ist. Ein Anathem über die General- garanlieen! —Z — An Herrn Carl Hoffmann in Stuttgart. Ihre Erklärung in Nr. 98 des Börsenblatts ist gewiß vielen Eollcgcn in einem und dem andern Punkte nicht ganz verständlich, weshalb Sie wohl die Güte haben, recht bald die folgenden Fragen zu beantworten: 1) Wie ist die Behauptung zu verstehen, daß Sie sich für die Handlung Franz Hoffmann in Zürich nicht dem gesammten Buchhandel gegenüber, sondern nur aus- nahms - oder bedingungsweise verbürgt haben? Sie haben in einem für die Buchhändler im Allge- meinen bestimmten Circulare — wäre cs nur für Ein zelne bestimmt gewesen, so hätte darüber stehen müssen „als Manuskript zu betrachten" — für die crwähntcHand- lung gut gesagt, und werden gewiß, als Ehrenmann, nicht jetzt behaupten wollen, daß diese Gutsage sich nur auf diejenigen Handlungen bezogen habe, denen das Circular zu gesandt ist. Sie werden fühlen, daß Sie diese Einschrän kung, hätte sie in Ihrer Absicht gelegen, ausdrücklich hätten erwähnen müssen, und daß es, da solche Erwähnung nicht geschehen ist, die höchste Unbilligkeit sein würde, jetzt eine Einschränkung der Art machen zu wollen. Möglich ist zwar, daß vor Gericht ein solches Verfahren durchginge, aber auch bekannt' daß ein rechtlicher Mann sich bei wei tem nicht alles das gestattet, wovon er auf dem Wege Rech tens nicht abzuhalten ist, und daß die Richter manches müs sen geschehen lassen, was sie selbst verabscheuen. Sie haben ferner jene Garantie ohne weitere Ausnahme oder Bedingung ausgesprochen, als daß sie nur für die Schulden gelten soll, welche die Handlung Franz Hoff mann in Zürich während dreier Jahre von ihrer Gründung an macht, und für andere nimmt Sie gewiß Niemand in Anspruch. 2) Womit sollen die Gläubiger der erwähnten Hand lung ihre Forderungen belegen? Mit dem Etablissemcnts- Circular? Das ist, aus oben angeführten Gründen, vor dem Richterstuhle d er Rechtlichkeit nicht nöthig. Auch werden Sie gewiß nicht einmal von Denen, die das Circu lar erhalten, dessen Vorlegung verlangen, denn un möglich können Sie die Absicht haben, Denjenigen, welche im Vertrauen auf Ihre Ehre versäumten, es sorgfältig auf- zubewahrcn, dieses Vertrauen mit Bestreitung ihres Rech tes zu lohnen. Gewiß würde Jeder darunter den Verlust seines Saldos leichter ertragen, als Sie den Verlust Ihres guten Namens. Oder sollen die Forderungen mit Ver- langzettcln und als conform bczeichneten Rechnungsauszügen belegt werden? So weit es thunlich, ist dies natürlich. Aber über Novilätcnsendungen sind keine Verlangzcttel vor handen, und wer seinen Rechnungsauszug nicht zurückcr- erhalten, oder auch gar keinen gesandt hat, kann ihn nicht vorlegen. In solchen Fällen müssen die allgemein im Buchhandel gellenden Ausgleichungswege auch hier in An wendung kommen. 3) Wozu ist überhaupt eine Erörterung der Frage, ob Sie sich dem ganzen Buchhandel, oder nur Einzelnen ge genüber, für die Handlung Franz Hoffmann in Zürich ver bürgt haben, wozu eine Uebertragung der Ansprüche an dieselbe auf Sie nöthig, da Sie, nach einem aus Goslar datir- tcn Circulare Ihres Herrn Bruders vom Jan. d. I. (wie wenigstens Schreiber dies, versichert worden ist, denn selbst das Circular gesehen zu haben erinnert ec sich nicht), bei sei nem Abgänge aus Zürich Besitzer seiner dortigen Handlung geworden sind? Sie haben gegen jenes Circular nie etwas eingewendet, also ist an der Richtigkeit der darin gemach ten Angabe nicht zu zweifeln und somit ist die Züricher Handlung, wenigstens dem Buchhandel gegenüber, noch jetzt Ihr Eigenthum, da Sie einen Wiederverkauf dersel ben nicht angezeigt haben. Auch durften Sie sie nicht ver kaufen , ohne ihre Verbindlichkeiten zu tilgen. Rüge. Da jetzt häufig davon die Rede ist, ob es besser sei, in der Buchführung die orcl. oder netto Preise auszuwersen, so möchte es wohl an der Zeit sein, ganz abgesehen von obiger Frage, eine Vernachlässigung zu rügen, welche sich sehr viele Handlungen zu Schulden kommen lassen. Es werden nämlich sehr oft auf den Facturen die Preise von Büchern oder Werken netto ausgeworfen, ohne daß der orck. Preis dabei bemerkt wird, und dadurch oft Nachsuchungen, Irrungen und unangenehmer Aufenthalt verursacht, da man nicht verlangen kann, daß die Soctimcntsbuchhandlungen bei der Fluch von Ankündigungen u. s w. die Verkaufs preise so genau als die betreffenden Verleger kennen sollen; auch lassen sich da die Preise nicht einmal leicht in orck. reduciren, wo z. B. bei B a a r b ez i eh u n g c n größere Vorthcile geboten werden, oder wo der Rabat noch geringer als H gestellt ist. Möchten daher alle Verleger oder deren Eommissionaire die kleine Mühe nicht scheuen, bei »eito Preisen jedesmal den occl. Preis vor die Linie zu schreiben, um die schon mit Arbeiten aller Art überhäuften Sortiments- buchhandlungen nicht noch unnütz zu beschweren. A.
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