Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäkts^weige. Herausgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§57. Dienstags, den 19. Juni 1838. Gesetzgebung. Die Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten enthalt in Nr. 19 (vom 11. Juni d. I.) folgende Instruction zur Bildung der in d n §tz. 17 und 31 des Gesetzes zum Schutze des Eigenthums von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837 erwähnten Vereine von Sachverständigen, v. ä. den 15. Mai 1838. In Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni v. I. ertheilr das Staatsministerium zur Bildung der im §. 17 und 31 a. a. O. erwähnten Vereine von Sachverständigen folgende Instruction: 1) Bis auf Weiteres werden Vereine von Sachverständigen, welche auf ctwaniges Erfordern der Gerichte die in dem Gesetze vom 11. Juni v. I. beregten Gutachten über die Existenz eines Nachdrucks, eines unerlaubten Ab drucks und einer unbefugten Nachbildung, so wie über den eventuellen Betrag der zu leistenden Entschädigung in verkommenden Fällen zu erstatten haben, für die ganze Monarchie nur in h i csi g e r R esi d cn z errichtet. 2) Es werden drei solcher Vereine errichtet, von denen je der aus sieben Mitgliedern, den Vorsitzenden mit ein gerechnet, bestehen wird. 3) Der eine dieser Vereine hat die Bestimmung, in vor kommenden Fällen die Frage zu begutachten: ob eine Druckschrift (tztz. 1. 2. —17. des allegirten Gesetzes) oder eine solche geographische, topographische, naturwis senschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnung (§. 18.), welche nach ihrem Hauptzwecke nicht für ein Kunstwerk zu erachten ist, als Nachdruck oder uncrlaub- 5r Jahrgang. ter Abdruck zu betrachten, so wie welch ein Entschädi gungsbetrag dem Verletzten eventuell zu gewahren sei f '— Bei der Ernennung der Mitglieder dieses Vereins ist darauf Rücksicht zu nehmen: daß sich darunter wenig stens zwei Buchhändler, und zwar solche, die sich nicht ausschließend mit dem Sortimentshandel beschäftigen, und wenigstens zwei Schriftsteller befinden. Für den im §. 18 des Gesetzes vom 11. Juni v. I. bczcichnctcn Fall ist zu den übrigen Mitgliedern noch ein im Voraus ein für allemal bestimmter Sachverständiger, welcher als Zeichner, Kupferstecher oder sonst mit der An fertigung der im §. 18 a. a. O. erwähnten Abbildungen vertraut ist, als Mitglied hinzuzuziehen. 4) Der zweite Verein hat ausschließlich die Fragen zu be gutachten: ob eine unerlaubte Vervielfältigung musika lischer Compositionen vorhanden, ob ein Musikstück als eigenthümliche Eomposition oder nach tz. 20 a. a. O. als eine dem Nachdruck gleich zu achtende Bearbeitung zu betrachten, und in welchem Betrage eventuell die dies- sällige Entschädigung zu leisten sei. Dieser Verein wird aus Musikvecständigen gebildet, unter denen sich wenigstens zwei Musikhändler befinden müssen. 5) Zur Bcurtheilung des dritten Vereins, der aus Kunst verständigen, Künstlern und wo möglich auch aus Kunst händlern, welche zugleich Kunstverständige sind, gebildet werden soll, gehören die Fragen: ob eine Abbildung unter die Falle des §. 18 oder die des K. 21 des Gesetzes vom 11. Juni v. I. zu rechnen, ob in den Fällen der tz§. 21 bis 29 a. a. O. eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, und wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Entschädigung zu bestimmen sei, endlich ob 95