., .C.< Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^27. Dienstags, den 3. April 1838. Gesetzgebung. Das König!. Preuß. Ober-Ccnsur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: Lillier, A. v., Geschichte des cidgcnbss. Freistaates Bern. Ir Band. Bern, Fischer. Rpchner, I. I., und E. Im -Thurn, Encyklopädie der Pferde- und Rindvieh-Heilkunde. 4r Band. 2e, 3e Lief. Bern, Fischer u. Comp. Bobrik, Ed., neues prakt. Svstcm der Logik. In Thls. Ir Bd. Zürich, Ziegler u. Söhne. Barth, C. G., u. L. Hänel, Jugcndblätter. 4s Halbjahr. Hst. 1. u. 2. Straßburg, Scheurer. Ebenso ist für folgende, außerhalb der König!. Lande in Polnischer Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: öidlivtelcn Itiesronlro^-r >r>LSS)Irovv pvlsleicti. 1°. 1—37. Ueipri^, öreitltvps u. Härtel. Lok>ro>vicr, 3. di., IVIelitels diovvorvornilc na rok 1837. Ueiprij-, Lreitlcopk u. Härtel. disrusrewicL, , Historie nerollu polülriego. Ueiprix, Lreitlrvpk u. Härtel. Xronilcu mslownicru diapoleonn Lonapsrtego. U. 1—6. I.eip7.ix, I!reitl<vpk u. Härtel, diosliowslri, b'., OrLmmat^lra rvss)-islrrr 3la ur)tlru pola- lcovr. I.eiprig, Ureitlcopk ». Härtel. Lodrowior, 3. di., X^cis slarvnvcb polslrow. 1. 1—4. Ueipeig, Ureitlropk u. Härtel. Buchhandel. Es ist seit einiger Zeit Sitte geworden, jeden Schritt, den die Verleger etwa zur Wahrung ihres Vorlheils oder 5rJahrgang ihrer Rechte thun, als unbillig, als eine Beeinträchtigung des Sortimentsbuchhändlers zu verschreien. In andern Ge schäften pflegt man Jedem zu überlassen, daß ec mit seinem Eigenthum schalte; und wenn Jemand schwierig und zu streng ist, so thut er sich selbst damit Schaden, aber er hat nicht öffentlich Vorwürfe zu erfahren. Anders ist es im Buchhandel. Da möchte man dem Verleger kaum irgend ein Recht an seinem Eigenthume unbestritten gelten lassen. Disponirt Jemand in der Art über seine versandten Neuig keiten, daß er in der nächsten Messe alle unverkaufte Ex emplare zurückverlangt, so kehrt man sich nicht daran, son dern stellt, nach einem lächerlichen Gebrauch, das zur Dis position, worüber schon disponirt ist. Wird ein Buch rui- nirt, so mtlß es der Verleger, mag cs auch noch so kostbar sein, ergänzen, oder für ein gutes Exemplar eintauschen. Will ein Kunde ein Buch billig kaufen, so wird dem Ver leger der Preis, oder bei einer Partie die Freiexemplare, die er zu liefern hat, vorgeschriebe». Und weigert er sich, so schreibt wohl eine Sortimentsbuchhandlung, der er kaum Credit gegeben hat: „Da Sie die Verwendung für Ihren Verlag nicht anerkennen, sc werden wir uns nie mehr da für bemühen." Hier und in vielen andern Fällen, die alle zu erwähnen zu weit führen würde, werden denn doch wohl die begründeten Rechte der Verlagsbuchhandlungen verkannt. Aber davon ist nie die Rede, während ihnen von der andern Seite bei jeder Gelegenheit Willkühc und Unbilligkeit zur Last gelegt werden. Daher war es nicht zu verwundern, daß auch die von vielen Verlegern ausgesprochene Absicht, die Rechnung künftig in Preuß. Courant zu führen, nicht nur hin und wieder Unzufriedenheit erregte, sondern sogar harten Tadel 49